Titel Logo
Nachrichtenblatt der VG Bodenheim
Ausgabe 30/2023
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern

Gemäß § 27 Abs. 2 Landesstraßengesetz (LStrG) dürfen Anpflanzungen, die den Verkehr behindern oder die Sicherheit oder die Leichtigkeit des Verkehrs durch Sichtbehinderung oder in anderer Weise beeinträchtigen können, nicht angelegt werden. Soweit sie bereits vorhanden sind, haben die Eigentümer/innen und Besitzer/innen ihre Beseitigung zu dulden.

Um Beachtung folgender Grundsätze wird gebeten:

Geh- und Radwege

Der Rückschnitt muss in einer lichten Höhe von 2,25 m bündig bis zur Grundstücksgrenze erfolgen. Ein Überhang über diese Höhe hinaus ist nur dann zulässig, wenn hierbei ein Abstand von mindestens 0,50 m zur Fahrbahn eingehalten wird.

Fahrbahn

Die Fahrbahn muss bis zu einer Höhe von 4,50 m von jeglichem Überhang frei sein. Dies gilt ebenso für einen Sicherheitsbereich von jeweils 0,50 m rechts und links der Fahrbahn und über Geh- und Radwegen.

Feldwirtschaftswege

Eigentümer/innen und Pächter/innen der an die Wege angrenzenden Grundstücke haben dafür zu sorgen, dass durch Hecken, Sträucher, Bäume und sonstigen Bewuchs die Benutzung und der Zustand der Wege nicht beeinträchtigt werden. Dies gilt auch für das beidseitige Bankett (jeweils 50 cm breit) an befestigten Wegen.

Verkehrszeichen und Straßennamenschilder

Verkehrszeichen und Straßennamenschilder müssen soweit freigeschnitten sein, dass sie auch bei Dunkelheit von Verkehrsteilnehmer/innen zweifelfrei zu erkennen sind.

Dies gilt natürlich in besonderem Maße für Verkehrszeichen, die die Vorfahrt regeln.

Straßenlampen

Die Lichtwirkung der Straßenlampen zur Straße hin darf durch überhängende Äste nicht beeinträchtigt sein, da unzureichende Beleuchtung eine Gefährdung des Straßenverkehrs oder von Fußgänger/innen bedeuten kann.

Allgemeines

Bitte beachten Sie bei Ihrem Rückschnitt, dass durch nachwachsende Pflanzen innerhalb weniger Wochen der alte Zustand wiederhergestellt sein kann, so dass sich generell ein etwas großzügiger Rückschnitt anbietet.

Sollte beim Rückschnitt eine vollständige oder teilweise Sperrung der Straße notwendig werden, ist mindestens zwei Wochen vorher eine Genehmigung bei der Verbandsgemeindeverwaltung zu beantragen. Hierbei wird festgelegt, welche Verkehrssicherungsmaßnahmen zu treffen sind, um eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmer/innen auszuschließen.

Verbandsgemeinde Bodenheim
Bürgerdienste, Öffentliche Sicherheit und Ordnung
-Straßenverkehr-