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Nachrichtenblatt der VG Bodenheim
Ausgabe 30/2024
Amtlicher Teil
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Satzung über die Erhebung von Beiträgen für Feld-, Weinbergs- und Waldwege der Ortsgemeinde Harxheim vom 19.06.2024

Der Gemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) sowie der §§ 1, 2 (1), 7, 8 und 11 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen

(1) Die Gemeinde Harxheim erhebt wiederkehrende Beiträge für die Investitionsaufwendungen und die Unterhaltungskosten von Feld-, Weinbergs- und Waldwegen.

(2) Beiträge nach dieser Satzung werden nicht erhoben, wenn die Kosten der Beitragserhebung außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Beitragsaufkommen stehen.

§ 2 Beitragsgegenstand

(1) Der Beitragspflicht unterliegen alle im Außenbereich (§ 35 BauGB) der Gemeinde Harxheim gelegenen Grundstücke, die durch Feld-, Weinbergs- oder Waldwege erschlossen sind.

(2) Ein Grundstück ist durch Feld-, Weinbergs- oder Waldweg erschlossen, wenn die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit besteht, ein Grundstück oder einen Grundstücksteil zu Bewirtschaftungszwecken über diese Wege zu erreichen. Hierbei ist es unbeachtlich, ob es unmittelbar an einen Feld-, Weinbergs- oder Waldweg angrenzt oder nur mittelbar über andere Grundstücke erschlossen wird.

§ 3 Beitragsmaßstab

Beitragsmaßstab ist die Grundstücksfläche.

§ 4 Beitragsschuldner*in

Beitragsschuldner*in ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer*in des Grundstücks ist.

§ 5 Beitragsermittlung

Der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrages werden die tatsächlichen jährlichen Investitionsaufwendungen und Unterhaltungskosten zugrunde gelegt (Jährlichkeitsprinzip).

§ 6 Gemeindeanteil

Zur Abdeckung des Verkehrs, der nicht den Beitragsschuldnern*innen zuzurechnen ist, insbesondere durch anderweitige, d. h. nicht land-, forst- und weinwirtschaftliche Nutzungen des Wegenetzes, welche einen spezifischen Unterhaltungsbedarf auslösen, wird ein Gemeindeanteil von 10 % festgesetzt.

§ 7 Behandlung von Jagdpachtanteilen

(1) Von den beitragsfähigen Aufwendungen und Kosten sind Einnahmeüberschüsse aus der Jagdverpachtung und ähnlichem abzuziehen, die die Grundstückseigentümer*innen, ihre Vereinigungen oder Körperschaften für die Herstellung, den Ausbau und die Unterhaltung der Feld-, Weinbergs- und Waldwege der Gemeinde Harxheim zur Verfügung stellen, wenn nicht Auszahlungsansprüchen von Grundstückseigentümern*innen entsprochen wird; anderenfalls ist nach Absatz 2 zu verfahren.

(2) Werden der Gemeinde Harxheim Einnahmeüberschüsse aus der Jagdverpachtung und ähnlichem nicht von allen Beitragsschuldnern*innen zur Verfügung gestellt, so sind die der Gemeinde Harxheim zufließenden Beiträge auf die Beiträge der Beitragsschuldner*innen, die keine Auszahlungsansprüche gestellt haben, entsprechend anzurechnen.

§ 8 Entstehung des Beitragsanspruchs

Der Beitragsanspruch entsteht mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr.

§ 9 Fälligkeit

Die Beiträge werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.

§ 10 Vorausleistungen

(1) Ab Beginn des Erhebungszeitraumes können von der Gemeinde Harxheim Vorausleistungen auf wiederkehrende Beiträge erhoben werden.

(2) Die Vorausleistungen werden nach der voraussichtlichen Beitragshöhe für das laufende Jahr bemessen.

§ 11 Öffentliche Last

Der Wegebeitrag nach dieser Satzung liegt als öffentliche Last auf dem Grundstück.

§ 12 In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für Feld-, Weinbergs- und Waldwege der Ortsgemeinde Harxheim vom 28.04.2014 außer Kraft.

(3) Soweit Beitragsansprüche nach der in Absatz 2 aufgehobenen Satzung entstanden sind, gelten die bisherigen Regelungen weiter.

Harxheim, den 10.07.2024
Andreas Hofreuter
Ortsbürgermeister

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bodenheim, 18. Juli 2024
Dr. Robert Scheurer
Bürgermeister