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Nachrichtenblatt der VG Bodenheim
Ausgabe 30/2026
Amtlicher Teil
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Werbeanlagen im Außenbereich

Mit Beginn der Weinfestsaison sind in vielen rheinhessischen Gemeinden wieder zahlreiche Werbebanner für Feste und Veranstaltungen zu sehen. Die Kreisverwaltung Mainz-Bingen weist jedoch darauf hin, dass diese Werbeanlagen außerhalb der Ortslagen in der Regel gegen Straßen- und Baurecht verstoßen und die Verkehrssicherheit beeinträchtigen können. Der Landesbetrieb Mobilität (LBM) dokumentiert entsprechende Verstöße, und bringt sie zur Anzeige.

Betroffen sind insbesondere großflächige Banner an Bauzäunen, Anhängern oder ähnlichen Konstruktionen entlang von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen. Sie werben häufig für Weinfeste, Hoffeste, Kerben oder gewerbliche Angebote wie Zimmervermietungen oder Dienstleistungen. Winzer, Vereine, Gewerbetreibende und Ortsgemeinden sollten bestehende Anlagen abbauen und neue nur nach vorheriger Genehmigung errichten, da andernfalls Verwarn- oder Bußgelder drohen. Werden die Banner zeitnah entfernt, wird zunächst in der Regel ein Verwarnungsgeld von bis zu 55 Euro erhoben. Bei Wiederholungsfällen kann ein Bußgeldbescheid folgen.

Landrat Thomas Barth will gemeinsam mit den Ortsgemeinden und dem LBM nach Lösungen suchen. Ziel ist es zu prüfen, ob Werbeanlagen für die Festkultur in Rheinhessen künftig in klar definierten Bereichen zeitweise genehmigt werden können.

Rechtlich gelten Werbebanner außerhalb geschlossener Ortslagen grundsätzlich als unzulässig. Sie unterliegen sowohl straßen- als auch baurechtlichen Vorschriften und sind in der Regel genehmigungspflichtig. Verstöße können mit Geldbußen von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Dies gilt nach aktueller Rechtsprechung auch für auf Anhängern montierte Werbeanlagen, wenn diese dauerhaft werbewirksam an einem Standort aufgestellt werden.