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Nachrichtenblatt der VG Bodenheim
Ausgabe 30/2026
Amtlicher Teil
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Niederschrift zur öffentlichen/nichtöffentlichen Sitzung des Verbandsgemeinderates der Verbandsgemeinde Bodenheim

am Donnerstag, dem 11.06.2026 um 19:30 Uhr im Sitzungssaal der Verbandsgemeinde Bodenheim, Am Dollesplatz 1, 55294 Bodenheim

Sitzungszeiten

Öffentlicher Teil:

von 19:30 Uhr bis 21:02 Uhr

Nichtöffentlicher Teil:

von 21:02 Uhr bis 21:08 Uhr

Öffentlicher Teil:

von 21:08 Uhr bis 21:09 Uhr

Von den geladenen Mitgliedern sind anwesend:

Der Vorsitzende

Dr. Robert Scheurer 

Beigeordneter

Wolfgang Böttger 

Die Ratsmitglieder

René Adler

Daniela Bernhard

Michael Christ

Nicole Dittmann

Rita Drescher

Toni Escher

Alfred Feist

Dr. Sarah Frey-Gruber

Stefan Gardt

Michelle Glück

abwesend während TOP 9

Thomas Glück

Margit Grub

Manuel Höferlin

Marita Jäger

Michael Kasper

Wolfgang Kirch

Kai Krames

Günther Kuhn

Markus Liebig

Sabine Longerich  

Andrea Metelmann-Lotz 

Patric Müller 

Dipl.-Ing. Karl-Michael Musseleck 

Jens Mutzke 

Volker Pietzsch 

Armin Sambale 

Dr. med. Matthias Schäfer 

Andreas Scherer

Vorsitzender zu TOP 4

Maximilian Wolf  

Schriftführerin

Beatrix Heddergott  

Von der Verwaltung

Stefan Kern 

Laura Wilke 

Außerdem anwesend

Herr Kosa, Ingenieurbüro Planwerk Häuser

zu TOP 2.1.

Heidi Veit-Gönner

zu TOP 3

Bürgerinnen und Bürger  

Presse 

Entschuldigt fehlen:

Erster Beigeordneter

René Nauheimer

Beigeordnete

Claudia Deubel

Die Ratsmitglieder

Steffan Haub

Andreas Hofreuter

Arno Leber

Michaela Nagel

Anke Renker

Andreas Schauer

Heinz-Peter Zimmermann

Der Vorsitzende, Bürgermeister Dr. Robert Scheurer, eröffnet die Sitzung. Er stellt fest, dass mit Einladung vom 03.06.2026 und Bekanntmachung vom 05.06.2026 im Nachrichtenblatt 23/2026 der Verbandsgemeinde Bodenheim form- und fristgerecht eingeladen wurde und der Verbandsgemeinderat beschlussfähig ist. Zur Schriftführerin wird Frau Beatrix Heddergott ernannt. Vor Eintritt in die Tagesordnung schlägt der Vorsitzende folgende Änderungen vor:

-

TOP 5 mit Unterpunkt 5.1. – Bauleitplanung – wird vorgezogen auf TOP 2.

-

Neuer TOP 13.2. – Information zu einem Pilotprojekt

Die übrigen Tagesordnungspunkte verschieben sich entsprechend.

Beschluss:

Der Änderung der Tagesordnung wird zugestimmt.

Abstimmung:

Einstimmige Annahme

Tagesordnung

Öffentlicher Teil:

1.

Einwohnerfragestunde

2.

Bauleitplanung

2.1.

2. Änderung des Flächennutzungsplans 2035 - Einzeländerung Nackenheim; hier: "Gewerbegebiet L431 (2. Bauabschnitt), 1. Änderung"Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB

3.

Bericht der Migrationsbeauftragten

4.

Jahresabschluss 2022; hier: Ergebnis der Rechnungsprüfung und Beschlussfassung

5.

Jahresabschluss 2023; hier: Beauftragung des Rechnungsprüfungsausschusses

6.

Förderantrag zur Erstellung eines ökologischen Gewässerunterhaltungskonzeptes

7.

Schiedsamtsbezirk Gau-Bischofsheim, Harxheim und Lörzweiler; Wiederberufung des Schiedsmanns

8.

Änderung des Gesellschaftsvertrags der Wasserversorgung Rheinhessen-Pfalz GmbH

9.

Erteilung einer Vergabevollmacht für die Erweiterung des VG-Rathauses in Bodenheim

10.

Vergaben

11.

Bekanntgabe von Vergaben

11.1.

Fassadensanierung Außenstelle der VG-Verwaltung Nackenheim; Vergabe Malerarbeiten Fassade

11.2.

Fassadensanierung Außenstelle der VG-Verwaltung Nackenheim; Vergabe Schreinerarbeiten

11.3.

Fassadensanierung Außenstelle der VG-Verwaltung Nackenheim; Vergabe Spenglerarbeiten

11.4.

Außenstelle der VG-Verwaltung Nackenheim, Installation einer Brandwarnanlage

11.5.

Vergabe Erstellung einer Wirtschaftlichkeitsuntersuchung Stufe zwei

11.6.

GS Bodenheim Fassadensanierung Barockgebäude, Vergabe Gerüstbauarbeiten

11.7.

GS Bodenheim Fassadensanierung Barockgebäude; Vergabe Malerarbeiten

11.8.

Grundschule Lörzweiler, Nachrüstung Lautsprecher für die Pausenklingelanlage

11.9.

Grundschule Gau-Bischofsheim - Nachtrag - Spielgeräterneuerung

11.10.

GS Bodenheim - Malerarbeiten - Wasserschaden Klassenraum

12.

Anfragen/Anträge

12.1.

Einbindung des Umweltausschusses und des Verbandsgemeinderates in die Unterhaltung und Pflege der natürlichen Gewässer III. Ordnung; Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen vom 25.02.2026

12.2.

Finanzierungsplanung zum Neubau Feuerwehrhaus Gau-Bischofsheim | Harxheim; Antrag der SPD-Fraktion vom 16.03.2026

13.

Informationen

13.1.

Tätigkeiten der Kommunalbeamten auf Zeit sowie der Ehrenbeamten

13.2.

Information zu einem Pilotprojekt in Kooperation mit dem Gemeinde- und Städtebund RLP

Nichtöffentlicher Teil:

14.

Personalangelegenheiten

Öffentlicher Teil:

15.

Bekanntgabe der im nichtöffentlichen Teil gefassten Beschlüsse

TOP 1:

Einwohnerfragestunde

Von den anwesenden Bürgerinnen und Bürgern werden keine Fragen vorgebracht.

TOP 2:

Bauleitplanung

TOP 2.1:

2. Änderung des Flächennutzungsplans 2035 - Einzeländerung Nackenheim;  hier: "Gewerbegebiet L431 (2. Bauabschnitt),

1. Änderung"; Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB;

Vorlage: 2026/950/063

Sachverhalt:

Der Verbandsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 11.12.2025 den Aufstellungsbeschluss für die 2. Änderung des Flächennutzungsplans 2035 – Einzeländerung Nackenheim beschlossen. Anlass der 2. Änderung ist der beabsichtigte Abriss und Neubau des Netto-Marktes in der Mainzer Straße 141 in 55299 Nackenheim. Durch die mit dem Neubau einhergehende Erweiterung der Verkaufsfläche fällt das Bauvorhaben künftig unter die Nutzungsart „Großflächiger Einzelhandelsbetrieb“ gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO). Diese sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Der Flächennutzungsplan 2035 der Verbandsgemeinde Bodenheim weist für diesen Bereich ein Gewerbegebiet aus. Auch der Bebauungsplan „Gewerbegebiet L 431 (2. Bauabschnitt)“ setzt für die betroffenen Grundstücke ein Gewerbegebiet fest, weswegen sowohl der Bebauungsplan als auch der Flächennutzungsplan zur Realisierung des Bauvorhabens geändert werden müssen.

Die Öffentlichkeit wurde in der Zeit vom 07.04.2026 bis einschließlich 08.05.2026 gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) frühzeitig über die Planung unterrichtet. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden im gleichen Zeitraum gemäß § 4 Abs. 1 BauGB unterrichtet und zur Äußerung aufgefordert.

Das Planungsbüro Planwerk Häuser aus Boppard hat die eingegangenen Anregungen ausgewertet und die Stellungnahmen der Verwaltung sowie die sich daraus ergebenden Beschlussvorschläge vorbereitet. Die Ergebnisse aus diesem Verfahren werden in der Entwurfsfassung, die noch auszulegen ist, eingearbeitet.

Der Vorsitzende übergibt das Wort an Herrn Kosa vom Ingenieurbüro Planwerk Häuser. Herr Kosa trägt die eingegangenen Stellungnahmen und Beschlussvorschläge einzeln vor und beantwortet die Fragen der Ratsmitglieder.

Aufgeführt sind alle Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die einer Beschlussfassung bedürfen. Die übrigen Stellungnahmen sind in der vorliegenden Dokumentation enthalten.

Landesamt für Geologie und Bergbau, 55129 Mainz (Schreiben vom 27.04.2026) – S.8

Auswertung: Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Im Plangebiet sind weder Altbergbau noch laufender Bergbau unter Bergaufsicht bekannt. Rohstoffgeologische Einwände werden nicht erhoben. Für spätere Bauvorhaben werden Baugrunduntersuchungen empfohlen; Bohrungen bzw. geologische Untersuchungen sind nach Geologiedatengesetz rechtzeitig beim LGB anzuzeigen.

Abwägung: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Hinweise betreffen überwiegend die nachgelagerte Objekt-, Baugrund- und Ausführungsplanung. Ein Konflikt mit den Darstellungen der Flächennutzungsplanänderung ergibt sich daraus nicht. Eine Änderung der Planung ist nicht erforderlich. Die Hinweise zum Baugrund und zum Geologiedatengesetz können, soweit noch nicht enthalten, in die Begründung bzw. Hinweise der Bauleitplanung aufgenommen werden.

Beschluss:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Hinweise zu Baugrunduntersuchungen und zum Geologiedatengesetz werden in den Planunterlagen berücksichtigt, soweit sie nicht bereits enthalten sind. Eine Änderung der Planung ist nicht erforderlich.

Abstimmungsergebnis:

Einstimmige Annahme

Stadtverwaltung Mainz, Amt 12, 55028 Mainz (Schreiben vom 29.04.2026) – Seiten 10-12

Auswertung: Die Stadt Mainz regt an, die maximal zulässige Verkaufsfläche eindeutig als absolute Obergrenze von 1.200 m² festzusetzen. Zudem wird die Abgrenzung des Einzugsbereichs in der Auswirkungsanalyse kritisch hinterfragt. Die Begrenzung auf das Gemeindegebiet Nackenheim sei methodisch nicht ausreichend begründet. Außerdem wird auf eine Unstimmigkeit zwischen 1.100 m² Verkaufsfläche in der Auswirkungsanalyse und 1.200 m² in der Begründung hingewiesen.

Abwägung: Die Hinweise werden berücksichtigt. Die Verkaufsfläche ist auf Ebene des Bebauungsplans eindeutig auf maximal 1.200 m² zu begrenzen. Die Begründung zur FNP-Änderung wird entsprechend geprüft und ergänzt. Das Ergebnis des Zielabweichungsverfahrens ist in den weiteren Planungsschritten auch im Hinblick auf die vorliegende Stellungnahme zu beachten.

Beschluss: Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. Die Planunterlagen werden hinsichtlich der maximal zulässigen Verkaufsfläche geprüft und eindeutig auf maximal 1.200 m² festgelegt. Die Auswirkungsanalyse wird auf Konsistenz zur vorgesehenen Verkaufsflächenobergrenze und zur Abgrenzung des Einzugsbereichs überprüft und, soweit erforderlich, ergänzt bzw. klargestellt. Die verbindliche Begrenzung der Verkaufsfläche erfolgt auf Ebene des Bebauungsplans durch eine absolute Verkaufsflächenobergrenze. Das Ergebnis des Zielabweichungsverfahrens ist in den weiteren Planungsschritten zu berücksichtigen. Die abschließende Fortführung der Bauleitplanung steht unter dem Vorbehalt einer positiven Entscheidung im Zielabweichungsverfahren. Ohne Zulassung der Zielabweichung kann der Zielkonflikt mit Z 58 LEP IV nicht überwunden werden.

Abstimmungsergebnis:

Einstimmige Annahme

SGD Süd, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz, 55032 Mainz (Schreiben vom 05.05.2026) – Seiten 18-23

Auswertung: Die SGD Süd erhebt wasserwirtschaftlich grundsätzlich keine Bedenken gegen die Änderung des Flächennutzungsplans, da die angrenzenden Gewässerparzellen nicht tangiert werden. Es wird jedoch deutlich auf die Lage des Plangebiets in der gegen Rheinhochwasser geschützten Rheinniederung und damit in einem Risikogebiet außerhalb festgesetzter Überschwemmungsgebiete hingewiesen. Zudem wird auf eine erhebliche Starkregen- bzw. Sturzflutgefährdung verwiesen. Nach den Sturzflutgefahrenkarten befindet sich der Standort in einem Tiefpunkt; es können Wassertiefen bis ca. 2,00 m auftreten. Die SGD empfiehlt daher eine Prüfung alternativer Standorte, die Prüfung möglicher Auswirkungen einer Geländeaufhöhung auf Nachbargrundstücke sowie geeignete Objektschutzmaßnahmen. Aus Sicht des vorbeugenden Hochwasserschutzes wird von einer erneuten Bebauung dringend abgeraten. Weitere Hinweise betreffen Grundwasserschutz, Niederschlagswasserbewirtschaftung, bauzeitliche Wasserhaltung, Brauchwassernutzung, Geothermie sowie Bodenschutz.

Abwägung: Die Hinweise werden in die Abwägung eingestellt. Die Änderung des Flächennutzungsplans bereitet keine erstmalige Inanspruchnahme einer bislang unbebauten Fläche vor, sondern dient der planungsrechtlichen Anpassung einer bereits bestehenden Einzelhandelsnutzung. Die grundsätzlichen Belange des Hochwasser- und Starkregenschutzes sind jedoch erheblich und im weiteren Verfahren, insbesondere auf Ebene der Bebauungsplanänderung und der nachgelagerten Objekt- und Entwässerungsplanung, vertieft zu prüfen und zu berücksichtigen. Die Lage im Risikogebiet außerhalb von Überschwemmungsgebieten sowie die Starkregengefährdung werden in die Planunterlagen aufgenommen bzw. deutlicher herausgestellt. Ebenso sind Hinweise zur hochwasserangepassten Bauweise, zum Objektschutz, zur schadlosen Ableitung bzw. Rückhaltung von Niederschlagswasser und zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf benachbarte Grundstücke zu ergänzen. Eine abschließende technische Lösung, insbesondere zur Höhenlage des Baugrundstücks, zur Überflutungsvorsorge und zu Objektschutzmaßnahmen, ist auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung bzw. im Bauantragsverfahren zu prüfen und ggf. nachzuweisen. Die Hinweise zu Grundwasser, Brauchwassernutzung, Geothermie, wassergefährdenden Stoffen, bauzeitlicher Grundwasserhaltung und Bodenschutz betreffen überwiegend die nachgelagerte Genehmigungs- und Ausführungsplanung. Sie werden als Hinweise berücksichtigt. Eine Aufgabe der Planung auf FNP-Ebene wird nicht für erforderlich gehalten, da es sich um die Neuordnung und Anpassung eines bereits baulich genutzten Standortes handelt.

Beschluss: Die Hinweise zur erheblichen Starkregen- und Hochwassergefährdung werden als wesentlicher abwägungsrelevanter Belang berücksichtigt. Die Planunterlagen werden um eine Darstellung der Lage im Risikogebiet außerhalb von Überschwemmungsgebieten sowie der Sturzflutgefährdung ergänzt. Im weiteren Bebauungsplan-, Bauantrags- und Entwässerungsverfahren sind die Höhenlage des Baugrundstücks, mögliche Auswirkungen einer Geländeaufhöhung auf Nachbargrundstücke, eine schadlose Ableitung bzw. Rückhaltung des Niederschlagswassers sowie geeignete Objektschutzmaßnahmen nachzuweisen. Die erneute bauliche Nutzung des bereits bestehenden Einzelhandelsstandortes wird unter dem Vorbehalt einer nachweislich hochwasser- und starkregenangepassten Planung weiterverfolgt. Die weiteren Hinweise zu Grundwasser, Niederschlagswasser, Brauchwassernutzung, Geothermie und Bodenschutz werden zur Kenntnis genommen und sind im Rahmen der nachgelagerten Genehmigungs- und Ausführungsplanung zu beachten. Das Gutachten der Dr. Pecher GmbH soll vorgelegt und mit berücksichtigt werden!

Abstimmungsergebnis:

Einstimmige Annahme

KV Mainz-Bingen, FB Bauen Abt. 21 a, 55206 Ingelheim am Rhein (Schreiben vom 05.05.2026) – Seiten 24-29

1. Untere Landesplanungsbehörde

Auswertung: Durch die Erweiterung des Netto-Marktes auf ca. 1.200 m² Verkaufsfläche wird die Schwelle zur Großflächigkeit überschritten. Der Standort liegt außerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs. Es besteht daher ein Zielkonflikt mit dem Integrationsgebot nach Z 58 LEP IV. Die Verträglichkeit des Vorhabens ist zudem im Hinblick auf das Nichtbeeinträchtigungsgebot nach Z 60 LEP IV nachzuweisen. Das hierfür eingeleitete Zielabweichungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Abwägung: Die Hinweise werden berücksichtigt. Die Planung wird unter Beachtung des Ergebnisses des laufenden Zielabweichungsverfahrens weitergeführt. Die vorliegende Auswirkungsanalyse dient als fachliche Grundlage für den Nachweis der städtebaulichen und versorgungsstrukturellen Verträglichkeit. Ergänzende Anforderungen aus dem Zielabweichungsverfahren sind im weiteren Planverfahren zu berücksichtigen.

Beschluss: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Das Ergebnis des Zielabweichungsverfahrens ist im weiteren Verfahren zu beachten. Die abschließende Fortführung der Bauleitplanung steht unter dem Vorbehalt einer positiven Entscheidung im Zielabweichungsverfahren. Ohne Zulassung der Zielabweichung kann der Zielkonflikt mit Z 58 LEP IV nicht überwunden werden.

Abstimmungsergebnis:

Einstimmige Annahme

2. Untere Naturschutzbehörde

Auswertung: Die Untere Naturschutzbehörde weist darauf hin, dass der Umweltbericht auch der FNP-Änderung als eigenständigem Planungsvorgang beizufügen ist. Inhaltliche naturschutzfachliche Bedenken bestehen nicht, da die Fläche bereits versiegelt und bebaut ist und durch die Änderung der Darstellung keine andersartigen Eingriffe zu erwarten sind.

Abwägung: Der redaktionelle Hinweis wird berücksichtigt. Der Umweltbericht wird den Unterlagen der FNP-Änderung eindeutig zugeordnet. Naturschutzfachlich ergibt sich auf Ebene des Flächennutzungsplans kein weitergehender Änderungsbedarf. Unabhängig davon bleibt auch insoweit das Ergebnis des laufenden Zielabweichungsverfahrens für die Fortführung der Planung zu beachten.

Beschluss: Der Umweltbericht wird den Unterlagen der FNP-Änderung beigefügt bzw. eindeutig zugeordnet. Im Übrigen wird die Stellungnahme zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis:

Einstimmige Annahme

3. Untere Wasserbehörde / Wasserwirtschaft

Auswertung: Die Untere Wasserbehörde weist auf eine Sturzflutgefährdung des Plangebiets sowie auf die Lage im Risikogebiet außerhalb von Überschwemmungsgebieten des Rheins hin. Es werden eine Darstellung in der Begründung bzw. Planzeichnung, Hinweise zur hochwasser- und starkregenangepassten Bauweise sowie die Beachtung der Regelungen zu Heizölverbraucheranlagen angeregt.

Abwägung: Die Hinweise zur erheblichen Starkregen- und Hochwassergefährdung werden als wesentlicher abwägungsrelevanter Belang berücksichtigt. Die Planunterlagen werden um eine Darstellung der Lage im Risikogebiet außerhalb von Überschwemmungsgebieten sowie der Sturzflutgefährdung ergänzt. Im weiteren Bebauungsplan-, Bauantrags- und Entwässerungsverfahren sind die Höhenlage des Baugrundstücks, mögliche Auswirkungen einer Geländeaufhöhung auf Nachbargrundstücke, eine schadlose Ableitung bzw. Rückhaltung des Niederschlagswassers sowie geeignete Objektschutzmaßnahmen nachzuweisen. Die erneute bauliche Nutzung des bereits bestehenden Einzelhandelsstandortes wird unter dem Vorbehalt einer nachweislich hochwasser- und starkregenangepassten Planung weiterverfolgt. Das laufende Zielabweichungsverfahren bleibt auch für diesen Belang im weiteren Verfahren zu beachten.

Beschluss: Die Hinweise werden berücksichtigt. Insbesondere wird die Lage im Risikogebiet außerhalb von Überschwemmungsgebieten, die Starkregengefährdung, die Erforderlichkeit hochwasserangepasster Bauweise sowie geeigneter Objektschutzmaßnahmen in den Planunterlagen gekennzeichnet, nachrichtlich dargestellt, textlich erläutert und in den weiteren Planungsverfahren gesondert geprüft und abgestimmt.

Abstimmungsergebnis:

Einstimmige Annahme

4. Brandschutz

Auswertung: Aus brandschutztechnischer Sicht bestehen keine Bedenken.

Abwägung:

Ein planerischer Handlungsbedarf ergibt sich nicht. Die brandschutztechnischen Anforderungen werden im nachgelagerten Bauantragsverfahren geprüft. Das laufende Zielabweichungsverfahren ist hiervon unberührt und im weiteren Verfahren zu beachten.

Beschluss: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planung ist nicht erforderlich.

Abstimmungsergebnis:

Zur Kenntnis genommen

5. Sonstige Hinweise

Auswertung: Die Kreisverwaltung weist ergänzend auf das Abwägungsgebot, Raum+Monitor, Klimaschutzbelange, erneuerbare Energien, gültige Satzungen und die Aktualität der Rechtsgrundlagen hin.

Abwägung: Die Hinweise werden im weiteren Verfahren beachtet. Aussagen zu Klimaschutz, Photovoltaik und Energieeffizienz werden in der Begründung ergänzt. Die Rechtsgrundlagen werden vor dem nächsten Verfahrensschritt überprüft. Auch diese allgemeinen Hinweise stehen unter dem Vorbehalt, dass das Ergebnis des laufenden Zielabweichungsverfahrens im weiteren Verfahren zu berücksichtigen ist.

Beschluss: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und, soweit erforderlich, in der Begründung berücksichtigt. Die Rechtsgrundlagen werden geprüft und aktualisiert. Das Ergebnis des Zielabweichungsverfahrens ist im weiteren Verfahren zu beachten.

Abstimmungsergebnis:

Einstimmige Annahme

Industrie- und Handelskammer für Rheinhessen, 67547 Worms (Schreiben vom 05.05.2026) – Seite 30

Auswertung: Die IHK unterstützt das Vorhaben grundsätzlich. Die Erweiterung dient der Modernisierung und Sicherung des bestehenden Nahversorgungsstandortes. Auf den Zielkonflikt mit dem Integrationsgebot des LEP IV wird hingewiesen.

Abwägung: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Planung bleibt auf die Nahversorgung beschränkt. Die Auswirkungsanalyse bestätigt die städtebauliche Verträglichkeit; ein Änderungsbedarf besteht nicht.

Beschluss: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und, soweit erforderlich, in der Begründung berücksichtigt. Das Ergebnis des Zielabweichungsverfahrens ist im weiteren Verfahren zu beachten. Die abschließende Fortführung der Bauleitplanung steht unter dem Vorbehalt einer positiven Entscheidung im Zielabweichungsverfahren. Ohne Zulassung der Zielabweichung kann der Zielkonflikt mit Z 58 LEP IV nicht überwunden werden.

Abstimmungsergebnis:

Einstimmige Annahme

Handelsverband Südwest, 67655 Kaiserslautern (Schreiben vom 07.05.2026) – S.31-32

Auswertung: Der Handelsverband erhebt grundsätzliche Bedenken gegen die Planung. Er erkennt an, dass der geplante Netto-Markt mit 1.200 m² Verkaufsfläche als großflächiger Einzelhandelsbetrieb nach § 11 Abs. 3 BauNVO einzuordnen ist. Kritisch gesehen werden insbesondere die Zulässigkeit nahversorgungs- und innenstadtrelevanter Randsortimente im Umfang von 10 % sowie mögliche Beeinträchtigungen zentraler Versorgungsbereiche und Innenstädte. Der Handelsverband vertritt insoweit eine gegenteilige Auffassung zur vorliegenden Auswirkungsanalyse vom 05.09.2025.

Abwägung: Die Bedenken werden zur Kenntnis genommen. Die Planung dient der Sicherung und Modernisierung eines bereits bestehenden Nahversorgungsstandortes in Nackenheim. Es handelt sich nicht um eine Neuansiedlung an einem bislang unversorgten Standort, sondern um den Ersatz und die zeitgemäße Erweiterung eines vorhandenen Marktes. Die Großflächigkeit des Vorhabens wurde planerisch berücksichtigt; hierfür wird ein entsprechendes Sondergebiet festgesetzt. Die Verträglichkeit des Vorhabens wurde durch die Auswirkungsanalyse vom 05.09.2025 fachgutachterlich untersucht. Danach sind keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Standortgemeinde oder benachbarter zentraler Orte zu erwarten.

Beschluss: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Das Ergebnis des Zielabweichungsverfahrens ist in den weiteren Planungsschritten zu berücksichtigen. Die abschließende Fortführung der Bauleitplanung steht unter dem Vorbehalt einer positiven Entscheidung im Zielabweichungsverfahren. Ohne Zulassung der Zielabweichung kann der Zielkonflikt mit Z 58 LEP IV nicht überwunden werden. Die Zulässigkeit der Randsortimente bleibt dem nahversorgungsbezogenen Hauptsortiment deutlich untergeordnet und ist flächenmäßig begrenzt. Eine Ausweitung zu einem zentrenrelevanten Einzelhandelsstandort mit eigenständiger Versorgungsfunktion ist nicht Ziel der Planung. Die Sortimentsbegrenzung und die Verkaufsflächenobergrenze werden im Bebauungsplan verbindlich geregelt. Die Einwände des Handelsverbandes werden im Zusammenhang mit dem laufenden Zielabweichungsverfahren und der Auswirkungsanalyse erneut geprüft.

Abstimmungsergebnis:

Einstimmige Annahme

Generaldirektion Kulturelles Erbe, Rheinland-Pfalz. Direktion Landesarchäologie, Außenstelle Mainz, 55010 Mainz (Schreiben vom 07.05.2026) – Seiten 33-34

Auswertung: Die Hinweise beziehen sich auf den Abstimmungsbedarf und Meldepflicht bei möglichen archäologischen Funden. Im Falle eines Fundes sind Zeiträume zu Rettungsgrabungen und ggf. Bauverzögerungen zu berücksichtigen. Bei der Realisierung der Baumaßnahmen sind weitere Abstimmungen durchzuführen.

Abwägung: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und beachtet. Anzeige des Beginns der Erdarbeiten vier Wochen vorher, Meldepflicht nach §§ 17 und 18 DSchG, ggf. Rettungsgrabungen / Bauverzögerungen.

Beschluss: Entsprechende Hinweise werden in die Begründung / Hinweise / Planunterlagen zur FNP-Änderung aufgenommen.

Abstimmungsergebnis:

Einstimmige Annahme

Planungsgemeinschaft Rheinhessen-Nahe, 55116 Mainz, (Schreiben vom 08.05.2026)-S.35

Auswertung: Die Planungsgemeinschaft sieht Z 57 als erfüllt an. Z 60 wird auf Grundlage der Auswirkungsanalyse als plausibel eingehalten bewertet. Für Z 58 ist das Ergebnis des parallelen Zielabweichungsverfahrens maßgeblich.

Abwägung: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Bei Zulassung der Zielabweichung zu Z 58 bestehen seitens der Planungsgemeinschaft keine Bedenken. Ein Änderungsbedarf für die FNP-Änderung ergibt sich vorerst nicht. Die weitere Beteiligung wird sichergestellt.

Beschluss: Der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und beachtet. Das Ergebnis des Zielabweichungsverfahrens ist in den weiteren Planungsschritten zu berücksichtigen. Die abschließende Fortführung der Bauleitplanung steht unter dem Vorbehalt einer positiven Entscheidung im Zielabweichungsverfahren. Ohne Zulassung der Zielabweichung kann der Zielkonflikt mit Z 58 LEP IV nicht überwunden werden.

Abstimmungsergebnis:

Einstimmige Annahme

Wasserversorgung Rheinhessen-Pfalz GmbH, 55294 Bodenheim (Schreiben vom 08.05.2026) – Seiten 36-38

Auswertung: Die WVR weist auf die Nähe des Plangebiets zu Einzugsbereichen aktiver und inaktiver Wassergewinnungsanlagen sowie zum Wasserschutzgebiet „UF Bodenheim“ hin. Der Standort wird als wasserwirtschaftlich sensibel eingeordnet. Besonders angesprochen werden der Schutz von Boden und Grundwasser bei Abriss und Neubau, die Ableitung von Niederschlagswasser, mögliche Belastungen von Oberflächenwasser aus Verkehrsflächen sowie der Schutz vorhandener Leitungstrassen. Die Löschwasserversorgung mit 96 m³/h über 2 Stunden kann nach Angaben der WVR über die vorhandenen Unterflurhydranten bereitgestellt werden.

Abwägung: Die Hinweise betreffen überwiegend die nachgelagerte Entwässerungs-, Erschließungs-, Genehmigungs- und Ausführungsplanung. Die Belange des Grundwasser- und Trinkwasserschutzes sind im Zuge der Umsetzung zu beachten. Bei Abriss-, Bau- und Entwässerungsmaßnahmen sind geeignete Schutz-, Sicherungs- und Minderungsmaßnahmen vorzusehen. Die Hinweise zur Einleitung und Behandlung von Niederschlagswasser, zu möglichen Havariefällen sowie zu Leitungstrassen und Baumpflanzungen werden in die Planunterlagen bzw. Hinweise aufgenommen. Eine Änderung der Grundzüge der Planung ist nicht erforderlich. Die WVR erhebt bei Berücksichtigung der Hinweise keine Einwände.

Beschluss: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Hinweise zum Grundwasser- und Trinkwasserschutz, zur Niederschlagswasserbewirtschaftung, zur Löschwasserversorgung sowie zum Schutz vorhandener Leitungstrassen werden im weiteren Verfahren bzw. in den Planunterlagen berücksichtigt. Die konkrete Abstimmung erfolgt im Rahmen der nachgelagerten Genehmigungs-, Erschließungs- und Ausführungsplanung. Eine Änderung der Planung ist nicht erforderlich.

Abstimmungsergebnis:

Einstimmige Annahme

Landesbetrieb Mobilität Worms, 67547 Worms (Schreiben vom 06.05.2026) – S.39

Auswertung: Der LBM hat keine grundsätzlichen Bedenken. Hinweise betreffen die L 431, mögliche Verkehrszunahmen, Abstandsflächen, Eingriffe in das klassifizierte Straßennetz, Entwässerung und Kostenfreiheit für den Straßenbaulastträger.

Abwägung: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Auf Ebene der Flächennutzungsplanänderung ergibt sich kein Änderungsbedarf. Erforderliche Abstimmungen mit dem LBM erfolgen im Bebauungsplanverfahren bzw. in der nachgelagerten Planung.

Beschluss: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Bauverbotszone nach Landesstraßengesetz, mögliche verkehrliche Auswirkungen auf die L 431, etwaige Eingriffe in das klassifizierte Straßennetz sowie der Ausschluss einer Einleitung von Oberflächenwasser in die Straßenentwässerung sind im Bebauungsplan-, Bauantrags- und Erschließungsverfahren mit dem LBM Worms abzustimmen. Eine Änderung der FNP-Darstellung ist nicht erforderlich.

Abstimmungsergebnis:

Zur Kenntnis genommen

Beschluss:

Der Verbandsgemeinderat beschließt, die im Sachverhalt bezeichnete und in dieser Beschlussvorlage enthaltene Auswertung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Kenntnis zu nehmen. Nach Einzelaufruf der Stellungnahmen wird die Abwägung entsprechend der jeweiligen Empfehlung der Verwaltung beschlossen.

Abstimmungsergebnis:

Einstimmige Annahme

TOP 3:

Bericht der Migrationsbeauftragten

Die Migrationsbeauftragte der Verbandsgemeinde Bodenheim, Frau Heidi Veit-Gönner, erhält das Wort und berichtet ausführlich über Ihre Tätigkeiten und Themen Ihrer Arbeit. Die Fragen der Ratsmitglieder werden beantwortet. Der ausführliche Bericht liegt vor (siehe Anhang).

TOP 4:

Jahresabschluss 2022;

hier: Ergebnis der Rechnungsprüfung und Beschlussfassung;

Vorlage: 2026/950/077

Vor Eintritt in den Tagesordnungspunkt rücken Bürgermeister Dr. Scheurer und der Beigeordnete Wolfgang Böttger vom Tisch ab und wirken gemäß § 22 GemO nicht an der Beratung und Entscheidung mit. Die Sitzungsleitung zu diesem TOP 4 wird von Herrn Andreas Scherer übernommen.

Sachverhalt:

Im Rahmen der Rechnungsprüfung zum Jahresabschluss 2022 fand am 01.04.2026 eine Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses statt. Der Rechnungsprüfungsausschuss befasste sich mit der Belegprüfung und dem Jahresabschluss 2022. Fragen, die von der Verwaltung zu klären waren, wurden beantwortet und sind Bestandteil des Prüfberichts, der durch den Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses, Herrn Andreas Scherer, vorgetragen wird. Die Ergebnisrechnung schließt mit einem Jahresüberschuss von 569.640,70 € ab. Der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen (1.729.600,30 €) reichte aus, die Tilgungszahlungen in Höhe von 167.428,64 € zu decken. Die Ergebnis- und Finanzrechnung konnte somit ausgeglichen werden. Die Höhe des Eigenkapitals beträgt 15.064.863,54 €. Verbindlichkeiten sind in Höhe von 9.314.648,85 € auszuweisen. Der Haushaltsausgleich konnte somit für das Jahr 2022 erreicht werden.

Rechnunqsprüfunqsbericht

„Die Prüfung des Jahresabschlusses fand an folgendem Termin statt: 

01.04.2026

Angaben zu Art und Umfang der Prüfung:

Die Prüfung umfasste eine stichprobenartige Durchsicht der Buchhaltungsbelege. Darüber hinaus wurde der Jahresabschluss mit seinen wesentlichen Bestandteilen Ergebnisrechnung, Finanzrechnung, Bilanz, Anhang und Rechenschaftsbericht geprüft.

Es ergab sich folgende Beanstandung:

Eine Rechnung für die Ortsgemeinde Bodenheim wurde versehentlich auf die Verbandsgemeinde gebucht. Der Fehler wird im Jahr 2024 durch eine freie Umbuchung korrigiert.

Zu folgender Frage wurde die Verwaltung unabhängig von der Feststellung und Entlastung um ergänzende Stellungnahme gebeten:

Das Bilanzkonto 233100 „Anzahlungen auf geleistete Sonderposten" blieb zum Vorjahr unverändert. Es soll geprüft werden, ob die Beträge nicht zwischenzeitlich, zumindest anteilig hätten aufgelöst werden müssen. Die Prüfung des Kontos,,Anzahlungen auf geleistete Sonderposten" wurde zwischenzeitlich vorgenommen. Die entsprechenden Auflösungen sind im Jahresabschluss 2023 zu sehen.

Es wird angeregt zukünftig wesentliche Veränderungen/Abweichungen zum Vorjahr genauer im Rechenschaftsbericht zu beschreiben. Dieser Punkt wird für den Jahresabschluss 2023 vorgemerkt.

Die hohen Urlaubsrückstellungen werden erneut kritisiert. Es wird angeregt, dass die Personalabteilung hier entsprechend gegenwirkt. Die Anregung wurde an die Personalabteilung weitergeleitet.

Es wird angeregt, künftig für die Rechnungsprüfung eine Übersicht der Bestände der Verwahrkonten vorzulegen. Die Verwahrkonten werden im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses 2023 vorgelegt.

Abschließende Bewertung des Prüfungsergebnisses:

Zusammenfassend ergaben sich keine Erkenntnisse, die ein Versagen der Entlastung zur Folge hätten.“

Beschluss 1:

Der Gemeinderat der Verbandsgemeinderat beschließt den Jahresabschluss 2022 in der von der Verwaltung vorgelegten Form.

Abstimmungsergebnis: Einstimmige Annahme

Beschluss 2:

Der Verbandsgemeinderat beschließt, dem Bürgermeister und den Beigeordneten der Verbandsgemeinde Bodenheim für das Jahr 2022 die Entlastung zu erteilen.

Abstimmungsergebnis: Einstimmige Annahme

TOP 5:

Jahresabschluss 2023;

hier: Beauftragung des Rechnungsprüfungsausschusses;

Vorlage: 2026/950/079

Sachverhalt:

Der Jahresabschluss ist nach § 18 Absatz 2 GemHVO ausgeglichen, wenn die Ergebnisrechnung mindestens ausgeglichen ist, in der Finanzrechnung der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen ausreicht, um die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Investitionskrediten zu decken und in der Bilanz kein negatives Eigenkapital auszuweisen ist. In der Ergebnisrechnung ist ein Jahresüberschuss in Höhe von 574.623 € ausgewiesen. Die Ergebnisrechnung ist damit ausgeglichen. Der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen (1.736.281,88 €) reichte aus, die Tilgungszahlungen in Höhe von 105.720,00 € zu decken. Die Finanzrechnung konnte somit ebenfalls ausgeglichen werden. Die Höhe des Eigenkapitals beträgt 15.639.486,54 €. Verbindlichkeiten sind in Höhe von 10.734.296,06 € auszuweisen. Insgesamt konnte der Haushaltsausgleich 2023 erreicht werden.

Beschluss:

Der Verbandsgemeinderat nimmt den vorliegenden Jahresabschluss 2023 zur Kenntnis und beauftragt den Rechnungsprüfungsausschuss mit der Prüfung des Jahresergebnisses.

Abstimmungsergebnis:

Einstimmige Annahme

TOP 6:

Förderantrag zur Erstellung eines ökologischen Gewässerunterhaltungskonzeptes;

Vorlage: 2026/950/023/1

Sachverhalt:

Auf Grundlage eines Ratsbeschlusses hat die VGV Bodenheim am 06.03.2026 im Namen der Verbandsgemeinde Bodenheim, aller 5 Ortsgemeinden und der Verbandsgemeinde Rhein-Selz, einen Förderantrag für die gemeinsame Beauftragung eines hydraulisch-ökologisch integrierten Gutachtens zur Gewässerunterhaltung gestellt. Die ADD als zuständige Behörde hat die Bearbeitung und damit die Bewilligung dieses Antrags jedoch pausiert, da für das Vorhaben bereits alternative Fördermöglichkeiten bestehen.

Da das Programm „Aktion Blau Plus“ ebenfalls eine Förderung für ökologische Gewässerunterhaltungskonzepte von bis zu 90 % vorsieht, beabsichtigt die Verbandsgemeinde Bodenheim, auf Basis des bereits gestellten IKZ-Antrags eine Förderung über dieses Programm zu beantragen.

Im Unterschied zum ursprünglichen Antrag soll die Förderung ausschließlich für die von der Verbandsgemeinde Bodenheim unterhaltenen Gewässer III. Ordnung beantragt werden. Eine formelle Zusammenarbeit mit der Verbandsgemeinde Rhein-Selz ist nicht mehr Bestandteil des Förderantrags. Der interkommunale Austausch soll jedoch unabhängig davon weiterhin fortgeführt werden.

Beschluss:

Der Beantragung der Förderung für die Erstellung eines ökologischen Gewässerunterhaltungskonzepts bei der Aktion Blau Plus für die in der Unterhaltung der VG Bodenheim und der zugehörigen Ortsgemeinden stehenden Gewässer III. Ordnung wird zugestimmt.

Vorbehaltlich der Bewilligung des Förderantrags wird die Verbandsgemeinde Bodenheim ermächtigt, die Leistung der Konzepterstellung im vergaberechtlich zulässigen Vergabeverfahren auszuschreiben und im Anschluss an die Angebotsprüfung an den wirtschaftlichsten Bieter zu vergeben.

Abstimmungsergebnis:

Einstimmige Annahme

TOP 7:

Schiedsamtsbezirk Gau-Bischofsheim, Harxheim und Lörzweiler; Wiederberufung des Schiedsmanns;

Vorlage: 2026/950/066

Die Ratsmitglieder Anton Escher (als Schiedsmann) und Thomas Glück (als zuständiger Vertreter) nehmen nicht an der Beratung und der anschließenden Abstimmung teil.

Sachverhalt:

Mit Mail vom 01.04.2026 hat das Amtsgericht Mainz mitgeteilt, dass die fünfjährige Amtszeit des Schiedsmanns Anton Escher mit Ablauf des 12.10.2025 geendet hat. Seitens der Verwaltung wird eine Wiederberufung des derzeitigen Schiedsmanns Anton Escher für den Schiedsamtsbezirk Gau-Bischofsheim, Harxheim und Lörzweiler vorgeschlagen. Herr Escher hat sich mit einer erneuten Amtszeit einverstanden erklärt.

Beschluss:

Die Verwaltung schlägt dem Amtsgericht den derzeitigen Schiedsmann Anton Escher zur Wiederberufung für die am 13.10.2025 beginnende fünfjährige Amtszeit des Schiedsamtsbezirks Gau-Bischofsheim, Harxheim und Lörzweiler vor.

Abstimmungsergebnis:

Einstimmige Annahme

TOP 8:

Änderung des Gesellschaftsvertrags der Wasserversorgung Rheinhessen-Pfalz GmbH;

Vorlage: 2026/950/073

Sachverhalt:

Die Verbandsgemeinde Bodenheim ist kommunale Gesellschafterin der Wasserversorgung Rheinhessen-Pfalz GmbH mit Sitz in Bodenheim und Guntersblum. Gegenstand des Unternehmens ist die öffentliche Versorgung mit Wasser und Gas sowie Tätigkeiten im Bereich der kommunalen Entsorgung. Das Stammkapital beträgt EUR 23.500.000. Neben mehreren kommunalen Gesellschaftern sind die Thüga Aktiengesellschaft sowie die Mainzer Stadtwerke AG an der Gesellschaft beteiligt.

Der Gesellschaftsvertrag wurde überarbeitet und liegt in einer angepassten Fassung vom 12. Mai 2026 vor. Die Änderungen bedürfen gemäß § 8 Abs. 1 lit. d) des Gesellschaftsvertrags einer Mehrheit von drei Vierteln des Stammkapitals in der Gesellschafterversammlung.

Darüber hinaus ist nach § 32 Abs. 1 GemO RLP die Zustimmung des Verbandsgemeinderats erforderlich, da Änderungen von Gesellschaftsverträgen zu den nicht delegierbaren Aufgaben des Rates gehören.

Die wesentliche Änderung des Gesellschaftsvertrags betrifft die Reduzierung des Aufsichtsrats von 31 auf 19 Mitglieder. Die Reduzierung steht im Zusammenhang mit der Kommunalwahl in Rheinland-Pfalz 2024. Der Gesellschaftsvertrag sah eine Übergangsregelung vor, wonach die Reduzierung mit Ablauf der konstituierenden Sitzung des neuen Aufsichtsrats nach der Kommunalwahl 2024, spätestens zum 01.11.2024, wirksam wurde.

Die Reduzierung des Aufsichtsrats von 31 auf 19 Mitglieder ist aus folgenden Gründen positiv zu bewerten:

a) Stärkung des kommunalen Einflusses: Die kommunale Quote im Aufsichtsrat steigt von bisher ca. 71 % auf künftig ca. 79 %. Damit wird der nach § 87 Abs. 1 GemO geforderte angemessene Einfluss der kommunalen Gesellschafter weiter gestärkt. Der Vorsitz des Aufsichtsrats wird weiterhin von der kommunalen Seite gestellt.

b)   Reduzierung des Einflusses des privaten Gesellschafters: Die Thüga Aktiengesellschaft als privater Gesellschafter verliert fünf ihrer bisher acht Aufsichtsratssitze und verfügt künftig nur noch über drei Sitze (16 % statt bisher 26 %). Dies entspricht der kommunalrechtlichen Zielsetzung, den Einfluss der kommunalen Seite in gemischtwirtschaftlichen Unternehmen zu sichern.

c)   Effizienz und Arbeitsfähigkeit: Ein Aufsichtsrat mit 31 Mitgliedern ist für eine kommunale GmbH ungewöhnlich groß und erschwert effiziente Beratungen und Beschlussfassungen. Die Reduzierung auf 19 Mitglieder verbessert die Arbeitsfähigkeit des Gremiums erheblich und entspricht der Größenordnung vergleichbarer kommunaler Unternehmen.

d)   Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit: Die geringere Anzahl an Aufsichtsratsmitgliedern führt zu einer Reduzierung der Sitzungskosten (Vergütungen, Reisekosten, organisatorischer Aufwand). Dies entspricht dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gemäß § 93 Abs. 3 GemO.

Neben der Reduzierung des Aufsichtsrats enthält der angepasste Gesellschaftsvertrag folgende weitere Änderungen:

  • § 7 (Einberufung): Die Einberufung der Gesellschafterversammlung kann künftig in Textform (statt ausschließlich schriftlich) erfolgen.
  • § 10 (Aufsichtsrat): Auch die Einberufung des Aufsichtsrats kann künftig in Textform erfolgen.
  • § 14 (Geschäftsführung): Die Gesellschafterversammlung kann die Geschäftsführer von der Beschränkung des § 181 Alt. 2 BGB (Verbot der Mehrfachvertretung) befreien.

Beschluss:

Der Verbandsgemeinderat beschließt:

- Den Änderungen des Gesellschaftsvertrags der Wasserversorgung Rheinhessen-Pfalz GmbH in der vorgelegten Fassung vom 12. Mai 2026 wird zugestimmt. Dies betrifft insbesondere die Reduzierung des Aufsichtsrats von 31 auf 19 Mitglieder gemäß § 9 des Gesellschaftsvertrags.

- Der Bürgermeister wird beauftragt, die Zustimmung in der Gesellschafterversammlung der Wasserversorgung Rheinhessen-Pfalz GmbH entsprechend abzugeben.

Abstimmungsergebnis:

Einstimmige Annahme

TOP 9:

Erteilung einer Vergabevollmacht für die Erweiterung des VG-Rathauses in Bodenheim;

Vorlage: 2026/950/088

Sachverhalt:

Die Verbandsgemeinde Bodenheim plant die Erweiterung des VG-Rathauses in Bodenheim. Auf dem Grundstück des ehemaligen Feuerwehrgerätehauses Bodenheim soll ein Neubau entstehen, welcher den Mitarbeitern der VG Bodenheim 29 moderne Arbeitsplätze zur Verfügung stellt. Bei geplanten Baukosten in Höhe von 3.172.704 € brutto (Stand 06/2024) wurden Zuwendungen aus dem I-Stock 2025 in Höhe von 855.000,00 € bewilligt. Mit Datum vom 11.05.2026 wurde durch die Kreisverwaltung Mainz-Bingen die Baugenehmigung erteilt.

Hinsichtlich der Qualitäten des Bauwerks wurden zusammen mit dem beauftragten Architekturbüro folgende Festlegungen getroffen:

  • Wände: Mauerwerk (Poroton), verputzt
  • Decken: Stahlbeton
  • Dach: Dacheindeckung aus Ziegeln mit Zwerchhäusern mit Stehfalzeindeckung
  • Treppe, innen: Stahlbeton
  • Bodenbeläge: Linoleum und Fliesen (Sanitärbereiche und Flure)
  • Fenster: 3-fach-Verglasung mit außenliegenden Senkrechtmarkisen
  • Abhangdecken aus gelochtem Gipskarton in allen Räumen

Im Herbst dieses Jahres soll mit den Bauarbeiten begonnen werden.

Die Bauphase wird nach derzeitiger Planung bis ins 1. Quartal 2028 dauern.

Für den weiteren zügigen Projektablauf sollte eine zweistufige Vergabevollmacht für Bau- und Lieferleistungen erteilt werden. Es wird vorgeschlagen, der Verwaltung eine Vergabevollmacht zu erteilen, wenn das Ausschreibungsergebnis bis maximal 5% über dem Gesamtrahmen des Ausschreibungspaketes liegt. Verschiebungen innerhalb des jeweiligen Pakets wären mithin im Sinne einer Deckungsfähigkeit möglich. Liegt das Ausschreibungsergebnis oberhalb dieser Schwelle, soll der Bau- und Planungsausschuss die Vergabevollmacht für das oder die betreffenden Gewerke ohne weitere Beschränkung erhalten, soweit der zeitliche Ablauf nicht ohnehin die Entscheidung in einer Verbandsgemeinderatssitzung ermöglicht. Damit könnte die Verwaltung die Vergaben vornehmen, die insgesamt innerhalb des Gesamtkostenrahmens +5% liegen. Zudem sollte der Verwaltung eine Vollmacht zur Vergabe von Nachträgen erteilt werden. Der Verbandsgemeinderat würde in der jeweils nächsten Sitzung über die erfolgten Vergaben informiert werden.

Im Rahmen des Vergabeverfahrens sollen die jeweiligen relevanten Leistungsverzeichnisse der einzelnen Bau- und Lieferleistungen vor ihrer Veröffentlichung vom Bau- und Planungsausschuss geprüft und frei gegeben werden.

Im Laufe der Beratung wird vorgeschlagen, den Prozentwert für die Überschreitung des Ausschreibungsergebnisses gegenüber dem Ausschreibungspaket von 5% auf 20% anzupassen. Weiterhin soll eine Wertgrenze von > 20.000,- € netto für die Prüfung der jeweiligen relevanten Leistungsverzeichnisse vor ihrer Veröffentlichung durch den Bau- und Planungsausschuss festgelegt werden. Dies wird befürwortet und soll so im Beschlusstext geändert werden.

Beschluss:

Der Verbandsgemeinderat beschließt, der Verwaltung eine Vergabevollmacht für Bau- und Lieferleistungen zu erteilen, wenn das Ausschreibungsergebnis bis maximal 20% über dem Gesamtrahmen des Ausschreibungspaketes liegt. Verschiebungen innerhalb des jeweiligen Pakets wären mithin im Sinne einer Deckungsfähigkeit möglich. Liegt das Ausschreibungsergebnis oberhalb dieser Schwelle, soll der Bau- und Planungsausschuss die Vergabevollmacht für das oder die betreffenden Gewerke ohne weitere Beschränkung erhalten, soweit der zeitliche Ablauf nicht ohnehin die Entscheidung in einer bereits vorgesehenen Verbandsgemeinderatssitzung ermöglicht. Zudem wird der Verwaltung eine Vollmacht zur Vergabe von Nachträgen erteilt. Der Verbandsgemeinderat ist in der jeweils nächsten Sitzung über die erfolgten Vergaben zu informieren.

Im Rahmen des Vergabeverfahrens sollen die jeweiligen relevanten Leistungsverzeichnisse (> 20.000,- € netto) der einzelnen Bau- und Lieferleistungen vor ihrer Veröffentlichung vom Bau- und Planungsausschuss geprüft und freigegeben werden.

Abstimmungsergebnis:

Einstimmige Annahme

TOP 10:

Vergaben

Hierzu liegt nichts vor.

TOP 11:

Bekanntgabe von Vergaben

TOP 11.1:

Fassadensanierung Außenstelle der VG-Verwaltung Nackenheim; Vergabe Malerarbeiten Fassade;

Vorlage: 2026/950/053

Entscheidung:

Die Fa. Malerbetrieb Andreas Kalbfuß aus Selzen wurde mit den Malerarbeiten für die Fassadensanierung der Außenstelle der VG-Verwaltung in Nackenheim gem. vorliegendem Angebot über 16.355,36 € brutto beauftragt.

TOP 11.2:

Fassadensanierung Außenstelle der VG-Verwaltung Nackenheim; Vergabe Schreinerarbeiten;

Vorlage: 2026/950/054

Entscheidung:

Die Zimmerei Gill aus Bodenheim wurde mit den Schreinerarbeiten für die Fassadensanierung der Außenstelle der VG-Verwaltung in Nackenheim gem. vorliegendem Angebot über 11.498,55 € brutto beauftragt.

TOP 11.3:

Fassadensanierung Außenstelle der VG-Verwaltung Nackenheim; Vergabe Spenglerarbeiten;

Vorlage: 2026/950/055

Entscheidung:

Die Fa. Arno Leber Bedachungen GmbH aus Bodenheim wurde mit den Spenglerarbeiten für die Fassadensanierung der Außenstelle der VG-Verwaltung in Nackenheim gem. vorliegendem Angebot über 6.996,34 € brutto beauftragt.

TOP 11.4:

Außenstelle der VG-Verwaltung Nackenheim,

Installation einer Brandwarnanlage;

Vorlage: 2026/950/056

Entscheidung:

Die Fa. Elektro Ries Systemtechnik GmbH & Co. KG aus Mainz wurde gem. vorliegendem Angebot über 9.014,73 € brutto mit der Installation einer funkvernetzten Rauchwarnanlage in der Außenstelle der VG-Verwaltung in Nackenheim beauftragt.

TOP 11.5:

Vergabe Erstellung einer Wirtschaftlichkeitsuntersuchung Stufe zwei;

Vorlage: 2026/950/064

Entscheidung:

Die Projektentwicklungs- und Planungs- GmbH VISION12! Architekten und Ingenieure aus Obernkirchen wurde mit der Erstellung der zweiten Stufe der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung zur Errichtung des Lehrschwimmbads beauftragt.

TOP 11.6:

GS Bodenheim Fassadensanierung Barockgebäude,

Vergabe Gerüstbauarbeiten;

Vorlage: 2026/950/067

Entscheidung:

Die Fa. Ernst Neger GmbH aus Mainz wurde mit den Gerüstbauarbeiten für die Fassadensanierung der schulhofseitigen Fassade des Barockgebäudes (Verwaltung) der Grundschule Bodenheim gem. vorliegendem Angebot über 5.934,53 € brutto beauftragt.

TOP 11.7:

GS Bodenheim Fassadensanierung Barockgebäude;

Vergabe Malerarbeiten;

Vorlage: 2026/950/068

Entscheidung:

Die Fa. Malerbetrieb Andreas Kalbfuß aus Selzen wurde mit den Malerarbeiten für die Fassadensanierung der schulhofseitigen Fassade des Barockgebäudes (Verwaltung) der Grundschule Bodenheim gem. vorliegendem Angebot über 29.476,30 € brutto beauftragt.

TOP 11.8:

Grundschule Lörzweiler,

Nachrüstung Lautsprecher für die Pausenklingelanlage;

Vorlage: 2026/950/072

Entscheidung:

Die Fa. Elektro Dörr aus Mainz wurde mit den Elektroinstallationsarbeiten für die Nachrüstung von Lautsprechern für die Pausenklingelanlage in der Grundschule Lörzweiler gem. vorliegendem Angebot vom 04.05.2026 über 9.746,70 € brutto beauftragt.

TOP 11.9:

Grundschule Gau-Bischofsheim - Nachtrag – Spielgeräterneuerung;

Vorlage: 2026/950/046/1

Entscheidung:

Die Firma Hesse aus Stadtoldendorf wurde mit Nachtragsarbeiten im Rahmen der Spielgeräterneuerung auf dem Schulhof der Astrid-Lindgren-Schule Gau-Bischofsheim gemäß dem vorliegenden Nachtragsangebot in Höhe von 35.856,35 € beauftragt.

TOP 11.10:

GS Bodenheim - Malerarbeiten - Wasserschaden Klassenraum

Vorlage: 2026/950/083

Entscheidung:

Die Vergabe der Malerarbeiten in Höhe von 7.154,52 € erfolgte – nach unbedenklichem Ergebnis der Raumfeuchtigkeitsmessung des Wasserschadens und vorbehaltlich der noch ausstehenden Feuchtigkeitsmessung des Estrichs durch die Firma Rohrwick – an die Firma Hissenauer GmbH. Da die Versicherung die hierfür vorgesehene Abfindungssumme bereits ausgezahlt hat, ist die Finanzierung der Maßnahme gesichert.

TOP 12:

Anfragen/ Anträge

TOP 12.1:

Einbindung des Umweltausschusses und des Verbandsgemeinderates in die Unterhaltung und Pflege der natürlichen Gewässer III. Ordnung;

Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen vom 25.02.2026

Die stellvertretende Fraktionsvorsitzende der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen, Frau Dr. Frey-Gruber, erhält das Wort und verliest den Antrag.

Antrag: Einbindung des Umweltausschusses und des Verbandsgemeinderates in die Unterhaltung und Pflege der natürlichen Gewässer III. Ordnung (§ 67 Abs. 1 Nr. 7 GemO RP i. V. m. § 35 Abs. 1 Nr. 3 LWG RP

„Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen beantragt, dass der Verbandsgemeinderat Bodenheim beschließt:

1) Die Gewässerpflege und -unterhaltung der natürlichen Gewässer III. Ordnung wird künftig nicht mehr ausschließlich als Geschäft der laufenden Verwaltung behandelt.

2) Dem Ausschuss für Landwirtschaft, Weinbau und Umweltschutz sind im Rahmen der Haushaltsberatungen die geplanten Maßnahmen der Gewässerunterhaltung für das jeweilige Haushaltsjahr darzustellen.

3) Der Ausschuss für Landwirtschaft, Weinbau und Umweltschutz führt einmal jährlich eine Begehung der natürlichen Gewässer III. Ordnung im Gebiet der Verbandsgemeinde durch.

4) Dem Ausschuss für Landwirtschaft, Weinbau und Umweltschutz sind einmal jährlich die durchgeführten sowie die für das laufende Jahr noch vorgesehenen Maßnahmen der Gewässerunterhaltung vorzulegen.

Begründung

Die Unterhaltung der natürlichen Gewässer III. Ordnung ist gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 LWG RP eine gesetzliche Pflichtaufgabe der Verbandsgemeinde. Sie stellt keine singuläre Einzelmaßnahme dar, sondern eine dauerhaft wiederkehrende Aufgabe mit kontinuierlichem Haushaltsvolumen sowie erheblicher wasserwirtschaftlicher, ökologischer und klimaanpassungsrelevanter Bedeutung.

Seit 2017 wird die Gewässerunterhaltung organisatorisch als Geschäft der laufenden Verwaltung behandelt, ohne eine regelmäßige strukturelle Beratung im Umweltausschuss oder im Verbandsgemeinderat. Der Umweltausschuss hat sich zuletzt 2016 inhaltlich mit dem Thema befasst; eine Einberufung erfolgte zuletzt 2018.

Diese fehlende strukturelle Einbindung wird der Bedeutung der Aufgabe nicht gerecht.

Gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 7 GemO RP entscheidet der Verbandsgemeinderat in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Die Organisation, Priorisierung und finanzielle Ausgestaltung einer dauerhaften Pflichtaufgabe mit wiederkehrendem Haushaltsvolumen erfüllt dieses Kriterium.

Die Darstellung der geplanten Maßnahmen im Umweltausschuss stellt sicher, dass Prioritätensetzungen, Mittelansätze und fachliche Zielsetzungen transparent beraten und politisch verantwortet werden.

Ziel des Antrags ist keine operative Einzelfallsteuerung, sondern die strukturelle Einbindung dieser Daueraufgabe in die regelmäßige Beratung und fachliche Begleitung durch den Umweltausschuss sowie die haushaltsrechtliche Verantwortung des Verbandsgemeinderates.

Gerade vor dem Hintergrund zunehmender Starkregenereignisse können Defizite in der Gewässerunterhaltung erhebliche ökologische und finanzielle Folgen nach sich ziehen. Eine transparente Priorisierung, regelmäßige Befassung und nachvollziehbare Maßnahmenplanung dienen daher sowohl der Risikovorsorge als auch der politischen Verantwortung.“

Beschluss:

Der Verbandsgemeinderat stimmt dem Antrag wie vorgetragen zu.

Abstimmungsergebnis:

Einstimmige Annahme

TOP 12.2:

Finanzierungsplanung zum Neubau Feuerwehrhaus Gau-Bischofsheim | Harxheim;

Antrag der SPD-Fraktion vom 16.03.2026;

Vorlage: 2026/950/082/1

Sachverhalt:

Der Vorsitzende der SPD Fraktion, Herr Thomas Glück, stellte in der letzten Verbandsgemeinderatssitzung am 19.03.2026 im Rahmen der Vorstellung der Machbarkeitsstudie zum Neubau des Feuerwehrhauses Gau-Bischofsheim / Harxheim den Antrag folgenden Beschluss zu fassen: „Der Verbandsgemeinderat beschließt eine durch die Verwaltung zu erstellende Finanzierungsplanung zum Neubau Feuerwehrhaus Gau-Bischofsheim / Harxheim.“

Der Antrag wurde im Anschluss in den Haupt- und Finanzausschuss verwiesen und steht nunmehr zur Abstimmung.

Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, eine entsprechende Finanzierungsplanung im Rahmen der nächsten Haushaltsberatung vorzulegen.

Zum jetzigen Zeitpunkt bestehen noch wesentliche Unsicherheiten, so dass eine belastbare Finanzierungsplanung derzeit nur mit erheblichen Ungenauigkeiten möglich wäre. Dies betrifft insbesondere:

-

die Haushaltssituation im Jahr 2027, insbesondere das Umlageaufkommen, das maßgeblich von den Gewerbesteuereinnahmen der Ortsgemeinden bis zum Stichtag 30.09.2026 abhängt,

-

mögliche Änderungen im kommunalen Finanzausgleich, deren konkrete Auswirkungen derzeit noch nicht absehbar sind,

-

die Höhe einer möglichen Kreisbeteiligung am Neubau des Feuerwehrhauses Gau-Bischofsheim I Harxheim,

-

die Verteilung des Sondervermögens, für das ein Regionales Umsetzungskonzept des Landkreises erwartet wird. Der Neubau des Feuerwehrhauses könnte im Rahmen des Sondervermögens gefördert werden, soweit andere Förderungen dem nicht entgegenstehen.

Es ist davon auszugehen, dass diese Rahmenbedingungen im Zuge der Haushaltsplanung 2027 hinreichend konkretisiert werden können. Vor diesem Hintergrund empfiehlt die Verwaltung, die Finanzierungsplanung im Rahmen der mittelfristigen Finanzplanung während der Haushaltsberatungen zu erarbeiten und vorzulegen.

Zugleich wird damit dem Anliegen des Antragstellers Rechnung getragen, eine verlässliche und belastbare Grundlage für die Investitionsentscheidung zu schaffen. Der Haupt- und Finanzausschuss beschloss in seiner Sitzung am 28.05.2026 eine durch die Verwaltung zu erstellende Finanzierungsplanung im Rahmen der anstehenden Haushaltsberatungen zu den anstehenden Großprojekten „Erweiterung Rathaus“, „Neubau Feuerwehrgerätehaus Gau-Bischofsheim / Harxheim“ und „Lehrschwimmbecken“, um den Passus „unter Berücksichtigung der Vorlage des Landkreises zur Verteilung des Sondervermögens“ zu ergänzen. Den Beschluss der Empfehlung dieses Vorschlages an den Verbandsgemeinderat nahm der HFA einstimmig an.

Beschluss:

Der Verbandsgemeinderat beschließt eine durch die Verwaltung zu erstellende Finanzierungsplanung im Rahmen der anstehenden Haushaltsberatungen zu den anstehenden Großprojekten „Erweiterung Rathaus“, „Neubau Feuerwehrgerätehaus Gau-Bischofsheim / Harxheim“ und „Lehrschwimmbecken“ unter Berücksichtigung der Vorlage des Landkreises zur Verteilung des Sondervermögens.

Abstimmungsergebnis:

Einstimmige Annahme

TOP 13:

Informationen

TOP 13.1:

Tätigkeiten der Kommunalbeamten auf Zeit sowie der Ehrenbeamten;

Vorlage: 2026/950/057

Information:

Gemäß § 119 Abs. 3 Landesbeamtengesetz unterrichten Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamte auf Zeit in einer öffentlichen Sitzung der Vertretungskörperschaft über Art und Umfang ihrer innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübten Nebentätigkeiten und Ehrenämter sowie über die Höhe der dadurch erzielten Vergütungen im vergangenen Kalenderjahr. Für außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübte Nebentätigkeiten und Ehrenämter gilt dies nur, wenn ein Bezug zum Hauptamt besteht.

Ehrenbeamte haben gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 Landesbeamtengesetz über Art und Umfang der Ehrenämter sowie über die Höhe der dadurch erzielten Vergütungen zu berichten, soweit die erzielten Vergütungen aufgrund der Ausübung der Ehrenämter den Betrag von 4.000 Euro in einem Jahr übersteigen.

Aus der beigefügten Übersicht können die unterrichtungspflichtigen Tätigkeiten sowie die dadurch erzielten Vergütungen der Kommunalbeamten auf Zeit sowie der Ehrenbeamten für das Kalenderjahr 2025 entnommen werden.

TOP 13.2:

Information zu einem Pilotprojekt in Kooperation mit dem Gemeinde- und Städtebund RLP

Der Vorsitzende informiert über den Abschluss eines Vertrages mit T-Systems über ein Pilotprojekt in Kooperation mit dem Gemeinde- und Städtebund RLP und insgesamt acht Pilotkommunen über die Entwicklung von bis zu zwei standardisierten, vollautomatisierten Verwaltungsprozessen.

TOP 15:

Bekanntgabe der im nichtöffentlichen Teil gefassten Beschlüsse

Der Vorsitzende teilt mit, dass im nichtöffentlichen Teil der Sitzung drei Beschlüsse zu Personalangelegenheiten gefasst wurden, zwei Neueinstellungen und einer Höhergruppierung.

Der Vorsitzende schließt die Sitzung um 21:09 Uhr.

Dr. Robert Scheurer
Andreas Scherer
Beatrix Heddergott
Vorsitzender
Vorsitzender zu TOP 4
Schriftführerin

Anlage zu TOP 3 – Migrationsbericht

Guten Tag!

Mein Name ist Heidi Veit-Gönner, ich bin seit zwei Jahren Beauftragte für Migration und Integration in der VG Bodenheim.

Ich kenne die Berichte meines Vorgängers und werde Ihnen nicht die Zahlen von Zu- und Abwanderungen mitteilen.

Wenn Interesse besteht, kann ich diese gerne nachreichen, sprechen Sie mich einfach persönlich oder per Mail an.

Meine Aufgaben sind unter anderem, Bindeglied zwischen der Verwaltung, den Ehrenamtlichen, der Kreisverwaltung und auch den Geflüchteten zu sein.

Anfangs verbrachte ich meine Mittwochnachmittage in einem Büro in der VG-Verwaltung. Der Raum wurde dann von Mitarbeitenden für Gespräche mit den Geflüchteten gebraucht.

Da „meine“ Besucher eher übersichtlich waren, haben wir meine Präsenz anders geregelt; ich bin alle 14 Tage beim Mittwochstreff der Kulturbunten. Dies wird im Nachrichtenblatt samt meiner Kontaktdaten veröffentlicht.

Mit Aaron Best von der Integrationsabteilung der VG habe ich einige Unterkünfte besucht und mich vorgestellt.

Aus Mainz kenne ich Wohnverhältnisse in den ehemaligen Siedlungen der US Armee. Damit ist die Unterbringung in Bodenheim nicht zu vergleichen.

Auch wenn die Standards sehr niedrig und auch grenzwertig sind, ist das aber einer der Gründe, warum das Miteinander in unserer VG recht gut funktioniert:

Bei uns werden die Menschen nicht kaserniert, sondern leben in den Orten in kleineren Unterkünften.

Kinder sind oft sehr gut sozialisiert, spielen auf Spielplätzen und der Straße und werden damit Nackenheimer, Lörzweiler, Gau-Bischofsheimer, Harxheimer oder Bodenheimer.

Dass auch die Erwachsenen bei uns „ankommen“ ist ein Bestreben von uns, an dem wir arbeiten und Konzepte erstellen.

Ein erster Versuch war ein Infoabend im VG-Rathaus.

Wir wollten eine Reihe an Veranstaltungen anbieten zu den Themen Kindergeld, Anträge, öffentlicher Nahverkehr, Mülltrennung, Vereinsleben usw.

Die Resonanz war nicht wie erhofft.

Nun konzipieren wir in Zusammenarbeit mit der Kreisverwaltung, Integrationsabteilung der VG, United Nackenheim, Kulturbunte Bodenheim und der Kitasozialarbeit ein neues Format, in dem es vor allem darum geht, Frauen zu erreichen. Dies ist zur Zeit auch Schwerpunkt der Kreisverwaltung Mainz-Bingen.

Mittel- und langfristig ist das Ziel, Frauen ins Berufsleben einzubringen bzw. zu sensibilisieren, dass deren Kinder eine gute Schul- und dann auch Berufsausbildung bekommen.

Durch die Aktivitäten der Ehrenamtlichen haben wir bereits den Zugang zu vielen Frauen, unser Ansporn ist jedoch, auch die Frauen zu erreichen, die - auch durch Einfluss ihrer Partner - isoliert ihre Zeit zu Hause verbringen.

Dabei unterstützt uns die VG mit Namen, Adresse und Einladungen, die ausgesprochen werden. Wir laden die Frauen mit einem „amtlichen“ Schreiben an, verteilen die Einladungen aber auch z.B. in den Kitas.

Das erste Frauenfrühstück findet am 12.08. statt.

Schwerpunkte werden zunächst Beruf/Ausbildung, Spracherwerb, Kinder/Kita/Schule und Hobbys sein.

Das Jugendbüro der VG wird dabei sein, die Alltagshelferin der KV, Kreisvolkshochschule, die Kita-Sozialarbeit, Integrationsabteilung der VG, United Nackenheim und die Kulturbunten, in deren Räumlichkeiten das auch stattfinden wird.

Je nach Rückmeldungen kümmern wir uns auch um Dolmetscherinnen.

Wir möchten die Frauen zu ermutigen sich einzubringen, z.B. indem sie das nächste Frühstück kulinarisch mitgestalten.

Weitere Themen werden z.B. Frauengesundheit, häusliche Gewalt (Frauennotruf), Basteln, Sport, wohnen sein

Leider gibt es für keine unserer Formate kein Budget seitens des Kreistages wurden alle Gelder gestrichen. Wir stemmen das ehrenamtlich mit Unterstützung der VG.

Für eine gelungene Integration ist der Spracherwerb essentiell, auch dafür werden keinerlei Gelder mehr zur Verfügung gestellt.

Dass es in unserer VG so relativ reibungslos läuft, ist den sehr engagierten Menschen geschuldet.

Zum einen Theresa und Aaron von der Integrationsabteilung der VG, die nah an den Menschen sind und sich toll einbringen.

Einen großen Teil tragen aber auch die Ehrenamtlichen, mit denen ich zusammenarbeiten darf.

Sie begleiten zur Kreisverwaltung, zur VG, sie fahren die Geflüchteten zu Ärzten, füllen Anträge aus, gehen mit zu Banken, Schulen, Kitas, Arbeitgebern und sorgen mit Ausflügen und regelmäßigen Treffen z.B. mittwochs in Bodenheim oder Hausaufgabenbetreuung in Nackenheim für ein gutes Miteinander.

Die Kulturbunten sind bei Festen und anderen Gelegenheiten präsent, bei denen sich Geflüchtete einbringen.

Wie bereits erwähnt, wurden die Mittel massiv gekürzt.

Die Basis jeglicher Integration ist die Sprache. Auch hier gibt es kaum noch Möglichkeiten, Sprachkurse wahrzunehmen.

Integration wird so nicht gelingen, Konflikte sind vorprogrammiert.

Das nächste Problem sind die Wohnverhältnisse. Auch in unserer VG gibt es zwar erheblichen Leerstand.

Viele Vermieter lassen ihre Liegenschaft lieber leer stehen als zu vermieten, schon gar nicht an Geflüchtete.

Dies wird offen kommuniziert und lässt uns staunen, wie uns auch die Aufkleber erschüttern, die gerade an den Häusern einiger Ehrenamtlichen angebracht werden. Auch nach dem Entfernen werden sie nach kurzer Zeit wieder angebracht.

Sie sehen Aufkleber an den Häusern und auch vom Sportplatz, der unmittelbar neben dem Haus der Vereine ist, in dem der Mittwochstreff stattfindet.

Es liegt an uns allen, das Miteinander so zu gestalten, dass wir offen Solidarität mit den Geflüchteten zeigen.

Ich hoffe sehr auf Ihre Unterstützung dabei.

Vielen Dank.

Anlage zu TOP 13.1. - Tätigkeiten der Kommunalbeamten auf Zeit sowie der Ehrenbeamten

Tätigkeiten der Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamten auf Zeit

Der Bürgermeister der Verbandsgemeinde Bodenheim; Dr. Robert Scheurer, hat folgende unterrichtungspflichtige Nebentätigkeiten und öffentliche Ehrenämter im Kalenderjahr 2025 wahrgenommen.