Titel Logo
Nachrichtenblatt der VG Bodenheim
Ausgabe 31/2023
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Bodenheim für das Jahr 2023 vom 27.07.2023

Der Gemeinderat hat auf Grund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), in der derzeit gültigen Fassung, am 06.02.2023 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1.

im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

das Jahresergebnis auf

2.

im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von lnvestitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf

verzinste Kredite auf

zusammen auf

§ 3

Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

(1) Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 0 €.

(2) Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich lnvestitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0 €.

§ 4

Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer

a.

für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)

b.

für Grundstücke (Grundsteuer B)

2.

Gewerbesteuer

380 v.H.

3.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

a.

für den ersten Hund

b.

für den zweiten Hund

c.

für jeden weiteren Hund

Für gefährliche Hunde im Sinne der Hundesteuersatzung wird das Dreifache des jeweiligen vorstehenden Satzes erhoben.

§ 5

Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 beträgt voraussichtlich

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt

und zum 31.12.2023

§ 6

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn Ansatzüberschreitungen von mehr als 75.000 € festgestellt werden.

§ 7

Wertgrenze für lnvestitionen

Eine Wertgrenze wird nicht festgesetzt. Sämtliche Investitionen sind einzeln darzustellen.

Bodenheim, den 27.07.2023
Ortsgemeinde Bodenheim
Thomas Becker-Theilig
Ortsbürgermeister
Hinweise:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die nach § 95 Absatz 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in § 2 der Haushaltssatzung wurden erteilt.

Die Genehmigung beinhaltet die Festsetzung des Gesamtbetrages für Investitionskredite gemäß der §§ 95 Abs. 4 Nr. 2, 103 Abs. 2 GemO in verminderter Höhe von 2.839.009 €. Dem verminderten Gesamtbetrag für Investitionskredite hat der Gemeinderat am 17.07.2023 per Beitrittsbeschluss zugestimmt.

Der Haushaltsplan kann nach persönlicher Terminvereinbarung in der Zeit vom 07.08.2023 bis 15.08.2023 innerhalb der regulären Sprechzeiten im Rathaus der Verbandsgemeindeverwaltung eingesehen werden.

Weiterhin ist der Haushaltsplan über die Homepage der Verbandsgemeinde Bodenheim www.vg-bodenheim.de abrufbar.

Gemäß § 24 Absatz 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Bodenheim unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bodenheim, den 27.07.2023
Verbandsgemeindeverwaltung
gez. Dr. Robert Scheurer
Bürgermeister