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Nachrichtenblatt der VG Bodenheim
Ausgabe 31/2025
Amtlicher Teil
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Satzung über die Einrichtung einer Jugendvertretung in der Ortsgemeinde Nackenheim (Jugendvertretungssatzung) vom 26.05.2025

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Nackenheim hat aufgrund § 24 in Verbindung mit § 56 b der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.

§1

Einrichtung einer Jugendvertretung

Damit den Bedürfnissen junger Menschen in Nackenheim Rechnung getragen werden kann, gerade wenn sie sich engagieren und auch Anregungen, Kritik oder Fragen in die kommunalpolitische Diskussion einbringen möchten, unterstützt die Ortsgemeinde Nackenheim die Bildung einer Jugendvertretung.

§2

Aufgaben der Jugendvertretung

1.

Die Jugendvertretung ist ein überparteiliches und unabhängiges Gremium und vertritt die Belange und Interessen junger Menschen in der Ortsgemeinde Nackenheim.

2.

Die Jugendvertretung berät die Organe der Ortsgemeinde Nackenheim in allen Selbstverwaltungsangelegenheiten, die die Belange der jungen Menschen berühren. Sie soll daher über alle, junge Menschen betreffende Anträge vorab informiert und auf Wunsch gehört werden. Darüber hinaus kann sie zu Themen junger Menschen Initiative ergreifen.

3.

Die Jugendvertretung nimmt Anregungen und Wünsche sowie die Belange und Interessen von in Nackenheim lebenden jungen Menschen entgegen und vertritt diese gegenüber der Ortspolitik und der Verwaltung.

4.

Die Jugendvertretung trägt dazu bei, nachhaltig positive Lebensbedingungen für junge Menschen sowie eine jugendfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen. Sie soll die Jugendlichen mit demokratischen Entscheidungsstrukturen vertraut machen und ihr Interesse an kommunalen Aufgabenstellungen fördern.

5.

Die Jugendvertretung fördert darüber hinaus den Erfahrungsaustausch, die Meinungsbildung und die Koordination von Maßnahmen zu Gunsten der jungen Menschen.

6.

Die Jugendvertretung kann über alle Angelegenheiten beraten, die in ihrem Aufgabenbereich liegen. Gegenüber den Organen der Ortsgemeinde Nackenheim kann sie sich hierzu äußern, soweit Selbstverwaltungsangelegenheiten der Ortsgemeinde Nackenheim betroffen sind. Auf Antrag der Jugendvertretung hat der Ortsbürgermeister/die Ortsbürgermeisterin Angelegenheiten im Sinne der Sätze 1 und 2 dem Gemeinderat zur Beratung und Entscheidung vorzulegen. Der/die Vorsitzende oder eine von ihr ausgewählte Vertretung der Jugendvertretung sind berechtigt, bei der Beratung dieser Angelegenheiten an Sitzungen des Gemeinderates oder der Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen.

7.

Die Jugendvertretung soll zu Fragen, die ihr vom Gemeinderat, einem Ausschuss, den Beigeordneten oder dem Ortsbürgermeister/der Ortsbürgermeisterin vorgelegt werden, Stellung nehmen.

§ 3

Bildung und Mitglieder der Jugendvertretung

Die Mitglieder der Jugendvertretung sind junge Menschen aus der Ortsgemeinde Nackenheim, die an der Jugendarbeit Interesse haben und bereit sind, sich aktiv den Anliegen der jungen Generation anzunehmen. Der Beitritt in die Jugendvertretung erfolgt durch Einschreibung. Die Mitglieder müssen bei Einschreibung das 12. Lebensjahr begonnen und dürfen das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und in der Ortsgemeinde Nackenheim mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet sein. Die Einschreibung ist ganzjährlich möglich und wird einmal im Jahr im Rahmen der Kinder- und Jugendversammlung erneuert. Alle Mitglieder haben Stimmrecht. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden können jederzeit ständige Gäste ohne Stimmrecht berufen werden (z.B. Schülerinnen und Schüler von Nackenheimer Schulen ohne Wohnsitz in Nackenheim, Mitarbeiter des Jugendtreffs Nackenheim oder des Jugendbüros der Verbandsgemeinde, Jugendsozialarbeiter, Fachexperten).

Ein Mitglied der Jugendvertretung scheidet aus, wenn es seinen Wohnsitz außerhalb der Ortsgemeinde Nackenheim verlegt oder freiwillig auf sein Mandat verzichtet.

Die Jugendvertretung kann selbstständige Arbeitsgruppen bilden, die aus ihrer Mitte jeweils einen Sprecher/eine Sprecherin wählen.

Die Bestimmungen der jeweils geltenden Geschäftsordnung der Ortsgemeinde Nackenheim finden entsprechend Anwendung. Die Jugendvertretung und die Arbeitsgruppen können sich eine Arbeitsordnung (im Sinne eines Leitfadens für die Zusammenarbeit) geben.

Auf Beschluss des zuständigen Ausschusses der Ortsgemeinde kann ein Mitglied der Jugendvertretung bei grober Ungebühr oder bei Verstoß gegen die Bestimmungen der Geschäftsordnung aus der Jugendvertretung ausgeschlossen werden.

Für die Rechtsstellung der Mitglieder gelten § 18 Abs. 1 und 4, § 21 Abs. 1, § 30 sowie § 31 GemO RLP entsprechend.

§ 4

Vorsitz und Beschlussfassung

Die Mitglieder der Jugendvertretung wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden/eine stellvertretende Vorsitzende. Die Wahl des/der Vorsitzenden und des/der stellvertretenden Vorsitzenden erfolgt für ein Jahr. Die anschließende Wiederwahl ist zulässig. Zusammen mit den Sprechern/Sprecherinnen der Arbeitsgruppen als Beisitzer bilden die Vorsitzenden den Vorstand der Jugendvertretung.

Solange keine Wahl nach Satz 1 erfolgt ist, führt der Ortsbürgermeister/die Ortsbürgermeisterin oder der/die zuständige Beigeordnete mit Geschäftsbereich den Vorsitz.

In dem Fall, dass der/die Vorsitzende zurücktritt oder anderweitig aus der Jugendvertretung ausscheidet, übernimmt der/die stellvertretende Vorsitzende das Amt und lädt innerhalb der nächsten vier Wochen zu einer Sitzung zur Neuwahl des Vorsitzes ein.

Die Jugendvertretung tritt nach Bedarf zusammen. Die Mitglieder sollen spätestens eine Woche vor jeder Sitzung unter Angabe der Tagesordnung textlich eingeladen werden. Der Vorstand trägt dafür Sorge, dass zu den Sitzungen der Jugendvertretung fristgerecht eingeladen wird.

Die Sitzungen der Jugendvertretung sind grundsätzlich öffentlich.

Beschlüsse werden in den Sitzungen der Jugendvertretung mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Der Ortsbürgermeister/die Ortsbürgermeisterin und die Beigeordneten können an den Sitzungen der Jugendvertretung mit beratender Stimme teilnehmen. Sie unterliegen nicht der Ordnungsbefugnis des Vorsitzenden.

Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist von den Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 5

Verfahren

Die Ortsverwaltung berät und unterstützt die Jugendvertretung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Die Verwaltungsgeschäfte der Jugendvertretung führt die Ortsverwaltung.

Bei Bedarf kann die Jugendvertretung dem Gemeinderat eine Änderung dieser Satzung vorschlagen.

§ 6

Räume und Mittel

Die Ortsgemeinde Nackenheim stellt sicher, dass der Jugendvertretung ein angemessener Raum zum Abhalten ihrer Sitzungen kostenfrei zur Verfügung steht.

Die notwendigen Sachmittel zur Ausübung der Aufgaben der Jugendvertretung werden von der Ortsgemeinde kostenfrei zur Verfügung gestellt. Mittel für besondere Projekte der Jugendvertretung sind zum Haushalt anzumelden.

§ 7

Jugendversammlung

Die Jugendvertretung nimmt an der jährlichen Kinder- und Jugendversammlung als Vollversammlung aller jungen Menschen in Nackenheim teil und kann eigene Tagesordnungspunkte und Themen einbringen. Unabhängig davon kann die Jugendvertretung bei besonderem Bedarf jederzeit eine Jugendversammlung einberufen.

§ 8

Gremienarbeit

Die Vorsitzenden der Jugendvertretung sind Ansprechpartner für die Gremien und sollen an den Sitzungen des Ausschusses für Soziales, Kitas, Jugend und Sport als Jugendvertreter/Jugendvertreterinnen teilnehmen. Die Vorsitzenden können zu Belangen junger Menschen und zu bestimmten Beratungsgegenständen gehört werden, sie haben eine beratende Stimme.

§ 9

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Nackenheim, den 26.05.2025
René Adler
Ortsbürgermeister

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvor­schriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zu­stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntma­chung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh­migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmach­ung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbe­hörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verlet­zung der Ver­fahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindever­waltung unter Bezeichnung des Sach­verhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jeder­mann diese Verletzung geltend machen.

Bodenheim, 25. Juli 2025
i.V. René Nauheimer
Erster Beigeordneter