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Nachrichtenblatt der VG Bodenheim
Ausgabe 32/2022
Amtlicher Teil
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1. Satzung

zur Änderung der Friedhofsatzung der Ortsgemeinde Gau-Bischofsheim vom

28. April 2021 vom 27. Juli 2022

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Gau-Bischofsheim hat aufgrund von § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Ein neuer Absatz (7) im § 20 wird in die Friedhofssatzung eingefügt:

(7) Im Grabfeld UST ist das Ablegen von Grabschmuck (z.B. Blumenschalen, -vasen, Blumengestecke, Kerzen, Erinnerungsaccessoires, etc.) nur zum Zeitpunkt der Bestattung erlaubt, für einen Zeitraum von maximal vier Wochen ab dem Tag der Bestattung. Insofern der Grabschmuck dann nicht durch die Grabverantwortlichen entfernt wird, ist das Friedhofspersonal berechtigt diesen abzuräumen und zu entsorgen. Nach Ablauf des in Satz 1 konkret genannten Zeitraums ist Grabschmuck jeglicher Art nicht mehr zugelassen, und wird entfernt. Die Pflege der Grabanlage wird vom Friedhofsträger übernommen und beschränkt sich, auf das Sauberhalten des Umfelds, und das Reinigen der Urnen-Stelen.

§ 2

Ein neuer § 20a wir in die Friedhofssatzung eingefügt:

§ 20a Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit

(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.

(2) Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gilt § 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 3

Der § 22 der Friedhofssatzung bekommt unter Absatz 4 Buchstabe c) einen neuen Wortlaut:

c)

Auf den Verschlussplatten der Urnenkammern sind die Namen, Geburts- und Todesdaten des/der Verstorbenen anzubringen. Die Gestaltung ist durch die Ortsgemeinde festgelegt. Zugelassen ist eine aufgesetzte Schrift, mit geeigneten Metallbuchstaben in bronzener Farbe. Das Anbringen von Symbolen (Ausführung wie in Satz 3), die der Intension des Friedhofs nicht schaden, auf der Verschlussplatte ist zugelassen. Ebenso ist das Anbringen einer in Relation zur Verschlussplatte stehenden kleinen Blumenvase (Ausführung wie in Satz 3), zugelassen. Unter Beachtung der vorher genannten Vorgaben zur Gestaltung der Verschlussplatten, beauftragt der/die Nutzungsberechtigte bzw. der/die Antragsteller/in die Beschriftung bzw. Gestaltung bei einem Fachunternehmen seiner Wahl, und trägt die Kosten des Fachunternehmens. §23 dieser Satzung ist zu beachten.

§ 4

Ein neuer Absatz 2 im § 23 wird hinzugefügt:

(2) Das Errichten eines neuen Grabmals und sonstiger baulicher Anlagen, oder das Wieder-Errichten eines bestehenden Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen nach erfolgter Bestattung darf aufgrund der üblichen Bodensetzungen erst frühestens ein halbes Jahr nach Bestattungstermin erfolgen. Für Schäden an der Grabanlage bei vorheriger Errichtung des Grabmals übernimmt der Friedhofsträger keine Haftung.

§ 5

Ein neuer Absatz 8 im § 23 wird hinzugefügt:

(8) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von der Vorschrift des Absatz 2 zulassen, wenn er die Maßnahme, nach eingehender Prüfung des Sachverhalts (Antrag der/des Nutzungsberechtigten), für vertretbar hält.

§ 6

Der Satz 2 im § 25 Absatz 1 bekommt einen neuen Wortlaut:

„In diesem Falle ist nach der Grabmalentfernung (incl. Fundamententfernung) das Grab einzuebnen, setzungssicher zu verfüllen und dem Umgebungsgelände bodengleich auf eigene Kosten der

Antragstellerin/des Antragstellers anzupassen und einzusäen.“

§ 7

Der Satz 1 in § 25 Absatz 2 bekommt am Satzende einen Zusatz:

„(siehe Absatz 1 Satz 2).“

§ 8

Dem Absatz 4 in § 26 wird ein neuer Satz 2 hinzugefügt:

„Darunter wird ein gärtnerisches Anlegen der Grabfläche, und das Entfernen der Trauerfloristik und der Trauerdekoration nach einer Bestattung verstanden.“

§ 9

Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Gau-Bischofsheim, 27.07.2022
Patric Müller
Ortsbürgermeister

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bodenheim, 26. Juli 2022
Dr. Scheurer
Bürgermeister