-Nichtamtliche Lesefassung-
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Gau-Bischofsheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Gau-Bischofsheim gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof. Friedhofsträger ist die Ortsgemeinde Gau-Bischofsheim.
§ 2
Friedhofszweck
(1) Der Friedhof im Sinne des § 1 der Satzung dient der Bestattung von
| a) | Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohnerin oder Einwohner der Gemeinde Gau-Bischofsheim waren, |
| b) | Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben, |
| c) | Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs. 2 und 3 BestG; soweit diese in der Gemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohnerin oder Einwohner der Gemeinde ist oder |
| d) | Personen, die ohne Einwohnerin oder Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. |
(2) Auf dem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Gemeinde Gau-Bischofsheim gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat.
(3) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von der Ortsgemeinde zugelassen werden.
§ 3
Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofes können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten/der Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er/sie die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte/ Die Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein/ihr Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten dem/der Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten -soweit möglich – einem/einer Angehörigen oder Grabverantwortlichen mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Bestehende Nutzungsrechte werden auf die Ersatzwahlgrabstätten übertragen.
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während des Tages bis zum Beginn der Dunkelheit für den Besuch geöffnet. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers, auf eigene Gefahr, betreten werden.
(2) Die Ortsgemeinde kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher/-innen haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
| a) | die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen sind: |
| Kinderwagen, Rollstühle und Rollatoren | |
| Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung | |
| leichte Fahrzeuge von Dienstleistern und Gewerbetreibenden, sowie Fahrzeuge des Friedhofsträgers, | |
| b) | Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten, und hierfür zu werben |
| c) | an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, |
| d) | Druckschriften zu verteilen, |
| e) | den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, |
| f) | Müll und Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen, |
| g) | Tiere ‑ausgenommen Blindenhunde‑ mitzubringen, |
| h) | zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Ortsgemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. |
| i) | ohne einen entsprechenden Auftrag der/des Nutzungsberechtigten, bzw. ohne Zustimmung der Ortsgemeinde gewerbsmäßig Film-, Ton-, Video- oder Bildaufnahmen zu erstellen und zu verwerten, |
| j) | der Gebrauch von Kerzen, Grablichtern und anderen offenen Feuer- oder Lichtquellen in der Zeit vom 01.03. bis 31.10. eines jeden Jahres, mit Ausnahme der Nutzung von Grablichtern oder Kerzen in allseitig geschlossenen, fest mit dem Boden oder dem Grab verbundenen Behältnissen (z.B. fest installierte Grablaternen). |
Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Ortsgemeinde; sie sind spätestens vier Werktage vorher anzumelden.
§ 6*
Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauerinnen und Bildhauer, Steinmetzinnen und Steinmetze, Gärtnerinnen und Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Ortsgemeinde, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S.355, in der jeweils gültigen Fassung abgewickelt werden.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen
(4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
(5) Die Ausführung einer Maßnahme auf dem Friedhof ist rechtzeitig beim Friedhofspersonal anzumelden. Der Auftrag zur Maßnahme ist nachzuweisen.
*Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. S.3075) und auf die §§4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.
§ 7
Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Ortsgemeinde/Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung ist entweder eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde, oder die Todesbescheinigung beizufügen. Für die Beisetzung einer Urne ist auch die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung vorzulegen.
(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnen-Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Die Ortsgemeinde/Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. Bestattungen finden in der Regel von Montag bis Freitag von 10.00 Uhr bis 14.00 Uhr (Beginn) statt. An Samstagen, Sonntagen und Feiertagen sind Bestattungen nicht vorgesehen. Die Ortsgemeinde als Friedhofsträger kann über andere Bestattungszeiten in begründeten Fällen entscheiden.
(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des/der Bestattungspflichtigen (Verantwortlichkeit gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, einen Elternteil mit seinem nicht über einem Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Ortsgemeinde können auch Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg bestattet werden.
§ 8
Urnen und Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Sargausstattungen dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein, Überurnen, die in die Erde beigesetzt werden, dürfen nur aus biologisch abbaubarem Material, sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist (s. Abs. 5). Eine Bestattung im Leichentuch kann im Einzelfall aus religiösen Gründen von der Genehmigungsbehörde gestattet werden, wenn nachgewiesen ist, dass keine gesundheitlichen oder hygienischen Bedenken bestehen. Die Überführung zum Bestattungsplatz hat in einem Sarg zu erfolgen. § 13 BestG bleibt unberührt. Die Verwendung von nicht verrottbaren Kunststoffen ist unzulässig.
(2) Eine nachträgliche Umbettung von biologisch abbaubaren Urnen, ist maximal drei Monate nach Beisetzung möglich. Zu einem späteren Zeitpunkt ist eine Umbettung nicht durchführbar.
(3) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Ortsgemeinde bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,40 m lang, 0,35 m hoch und im Mittelmaß 0,40 m breit sein.
(4) Die Urnengrößen sind der Kammergröße in den Urnen-Stelen (Kolumbarien) anzupassen. Die Raumhöhe einer Urnen-Kammer beträgt maximal 30 cm.
(5) Das Material der Urnen die in den Urnen-Stelen (Kolumbarien) beigesetzt werden, soll dauerhaft nicht vergänglich und wasserdicht sein.
§ 9
Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Ortsgemeinde ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 4) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 m starke Erdwände getrennt sein. Im Gräberbestand der bereits belegten Friedhofsbereiche (Grabfelder A-I), in welchen das Zwischenwegemaß doch geringer ist, gilt die Ausnahmegenehmigung des SVLFG vom 15.04.2004.
(4) Der/ Die Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör (wie z. B. Bepflanzung, Lampen, Vasen und sonstiger Grabschmuck) vor dem Ausheben der Grabstätte auf seine Kosten zu entfernen oder entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Grabeinfasse, Fundamente oder Grabzubehör oder andere bauliche Anlagen durch die Ortsgemeinde entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch die Nutzungsberechtigte/den Nutzungsberechtigten der Ortsgemeinde zu erstatten. Zu entfernende Fundamente sind fachgerecht zu entsorgen.
(5) Für das Öffnen und Schließen der Grabstätte vor und nach Beisetzung oder Bestattung sind grundsätzlich die einschlägigen Arbeits- und Unfallverhütungsvorschriften der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau VSG 4.7, sowie die daran angelehnte Anweisung der Ortsgemeinde vom 10. Juli 2019 zu beachten.
(6) Die Gebühren und/oder Auslagen nach Absatz 1 werden nach der gültigen Friedhofsgebührensatzung erhoben.
(7) § 11 Abs. 3 ist bei der Wiederbelegung aufgegebener Grabstätten nach Ruhefrist zu beachten.
§ 10
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre und für Aschen 15 Jahre, für Leichen von Kindern bis zum 5. Lebensjahr 15 Jahre.
§ 11
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Ortsgemeinde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene sterbliche Überreste oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Ortsgemeinde in dafür vorgesehene Friedhofsbereiche oder in belegte Grabstätte umgebettet werden.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnen-Reihengrabstätten die Verantwortliche oder der Verantwortliche nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnen-Wahlgrabstätten der/die jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen werden von der Ortsgemeinde durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin/ der Antragsteller, in den Fällen des § 3 Abs. 3 die Ortsgemeinde zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
(9) Eine nachträgliche Umbettung von biologisch abbaubaren Urnen, ist maximal drei Monate nach Beisetzung möglich. Zu einem späteren Zeitpunkt ist eine Umbettung nicht durchführbar.
§ 12
Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
| a) | Reihengrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen |
| b) | Wahlgrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen |
| c) | Ehrengrabstätten |
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofträgers (§1). An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(3) Die Nutzungsberechtigten haben Beeinträchtigungen durch die vorhandenen Bäume auf der kommunalen Fläche zu dulden.
§ 13
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen oder Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 10) der/des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte nach Ablauf der Ruhezeit (25 Jahre) ist nicht möglich.
(2) Es werden eingerichtet:
| a) | Reihengrabstätten für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr. |
(3) Das Urnen-Reihengrabfeld ist ein Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften. Die §§ 20 und 22 dieser Satzung sind zu beachten.
(4) In jeder Reihengrabstätte darf -außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 und des § 13a, sowie bei gleichzeitig zu bestattenden Personen mit Tieferlegung oder mindestens einer Urnenbeisetzung mit Zustimmung der Ortsgemeinde - nur eine Leiche bestattet werden.
(5) Das Abräumen von Reihengrabstätten nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf der betreffenden Grabstätte bekanntgemacht.
(6) Die Reihengrabstätten haben folgende Maße (Außenmaß):
| a) | Für Erdbestattungen (Sarg) Länge 2,50 m x Breite 1,00 m (inkl. evtl. vorhandenem Streifenfundament) |
| Abweichungen zum genannten Grabmaß sind in den Bestandsgrabfeldern (in welchen Reihengrabstätten zugelassen sind) A, B, D, E, und H möglich. | |
| b) | Für Urnenbeisetzungen (Grabfeld UGA): Länge 0,50 m x Breite 0,50 m |
Grundsätzlich ist das Grabmaß wie in der Satzung beschrieben einzuhalten. Da es sich bei den in § 12 Abs. 1 Buchstabe a) genannten Grabstätten auch um Grabstätten in bereits belegten Bestands-Grabfeldern (A, B, D, E, H) handeln kann, ist das Grabmaß ggf. an die unmittelbar in der Umgebung befindlichen Grabbestände anzupassen. Dabei ist auf eine sichere Zuwegung zur Grabstätte zu achten, auf vorgeschriebene bzw. genehmigte Grabzwischenräume und auf ausreichend Bewegungs- und Arbeitsraum an der Grabstätte.
§ 13a
Gemischte Grabstätten
(1) Eine Reihengrabstätte nach § 13 Abs. 1 kann durch Beschluss des Gemeinderates in eine gemischte Grabstätte umgewidmet werden.
(2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Reihengräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag der/des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte.
(3) Das Nutzungsrecht an der Grabstätte verlängert sich ab dem Zeitpunkt der Beisetzung der Asche um die Ruhezeit nach § 10.
(4) Die Grabmaße richten sich nach § 13 Abs. 6.
§ 14
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren bzw. 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen werden und deren Lage im Benehmen mit der/dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird.
(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte, sowie der Verkehrssicherung der Grabmale und sonstiger baulicher Anlagen der Grabstätte.
(3) Mit der Möglichkeit der Beisetzung von Urnen in eine Erd-Wahlgrabstätte für Erdbestattungen oder in eine gemischte Grabstätte, wird eine Erweiterung des Bestattungsangebots für diese Grabstätten, über deren eigentliches Wesen hinaus, angeboten. So ist für die zusätzliche Beilegung von Urnen eine Gebühr nach der gültigen Friedhofsgebührensatzung, pro beigesetzte Urne, zu entrichten.
(4) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, mit Einfach- oder Tiefbestattung, oder als einstellige Urnen-Wahlgrabstätten mit Einfachbestattung, oder in Form des § 15 vergeben. Die Belegungsmöglichkeiten hängen von der Größe der Grabart ab.
(5) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist bzw. verlängert wird.
(6) Das Nutzungsrecht kann wieder verliehen werden. Die Wiederverleihung (Wiedererwerb des Nutzungsrechts) erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. Die Wiederverleihung kann für eine Nutzungszeit ab mindestens fünf Jahren bis maximal 30 bzw. 20 Jahre (abhängig von der Grabart) beantragt werden.
(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll die/der Nutzungsberechtigte für den Fall ihres/seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis (aber auch andere Personen) eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihr/ihm das Nutzungsrecht –mit seinem Einverständnis- durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu ihrem/seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der/des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren schriftlicher Zustimmung über:
| a) | auf den überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner, |
| b) | auf die Kinder, |
| c) | auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, |
| d) | auf die Eltern, |
| e) | auf die Geschwister, |
| f) | auf sonstige Erben. |
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. Widerspricht ein nach der vorgenannten Reihenfolge berufener Berechtigter dem Rechtsübergang, tritt die im Rang nachfolgende Person an seine Stelle.
(8) Die/Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen (aber auch andere Personen) übertragen. Die Rechtsnachfolgerin/Der Rechtsnachfolger hat bei der Ortsgemeinde das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(9) Die/Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden, unter Beachtung der in dieser Satzung festgesetzten Gestaltungs- bzw. Pflegeregelungen.
(10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden. Das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten auf Antrag, nur im begründeten Einzelfall und nach Zustimmung durch die Ortsgemeinde. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(11) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an die Nutzungsberechtigte oder den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.
(12) § 25 Abs. 1 ist zu beachten und zu berücksichtigen.
(13) Die Grabstätten haben, in der Regel, in den Bereichen der Grabfelder A-I (ein- und mehrstellige Erdgrabstätten) folgende Außenmaße:
einstellige Wahlgräber: Länge 2,50 m x Breite 1,10 m
zweistellige Wahlgräber: Länge 2,50 m x Breite 2,20 m
jede weitere Stelle entsprechend eine zusätzliche Breite von 1,10 m
Abweichungen zu den genannten Grabmaßen sind in den Bestandsgrabfeldern A-I möglich.
Grundsätzlich ist das Grabmaß wie in der Satzung beschrieben einzuhalten. Da es sich bei den in § 12 Abs. 1 Buchstabe b) genannten Grabstätten auch um Grabstätten in bereits belegten Bestands-Grabfeldern (A - I) handeln kann, ist das Grabmaß ggf. an die unmittelbar in der Umgebung befindlichen Grabbestände anzupassen. Dabei ist auf eine sichere Zuwegung zur Grabstätte zu achten, auf vorgeschriebene bzw. genehmigte Grabzwischenräume und auf ausreichend Bewegungs- und Arbeitsraum an der Grabstätte.
Die Grabstätten im Bereich U (einstellige Urnen-Wahlgrabstätten) haben folgende Außenmaße:
einstellige Urnen-Wahlgräber: Länge 1,00 m x Breite 0,80 m
Innenmaße
Grabfelder UST:
Höhe 0,30 m x Breite 0,285 m x Tiefe 0,53 m
§ 15
Spezielle Wahlgräber
I. Urnen-Stelen (Kolumbarium)
(1) Der Friedhof bietet Wahlgrabstätten in Kolumbarien (Urnen-Stelen) mit vorgegebener Verschlussplatte, in den Grabfeldern UST an. Pro Urnennische (Kammer) können bis zu 2 Urnen (inkl. Schmuckurne) beigesetzt werden.
(2) § 8 Absatz (4) ist zu beachten.
(3) Diese Urnennischen sind pflegefreie Gräber ohne gärtnerische Gestaltung. Eine Urnennische ist ein abgegrenzter Raum mit den lichten Maßen Höhe 30 cm x Breite 28,5 cm x Tiefe 53 cm.
(4) Diese Urnen-Wahlgrabstätten befinden sich in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften. Die §§ 20 und 22 dieser Satzung sind zu beachten.
§ 16
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger auf Beschluss des Gemeinderates.
§ 17
Wahlmöglichkeit
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§§ 18, 19, 21) und mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§§ 18, 20, 22) eingerichtet. Die Grabfelder A, B, D, E, H und U sind Grabfelder mit allgemeinen, die Grabfelder C, F, I, UGA und UST mit besonderen Gestaltungsvorschriften.
(2) Grabfelder mit allgemeinen und besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt.
(3) Bei der Neuvergabe einer Wahlgrabstätte bestimmt die Antragstellerin/der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet sie/er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung durch die Antragstellerin/den Antragsteller ist im Zuge der Antragstellung geregelt.
(4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften durch den Friedhofsträger zugeteilt.
(5) Die Zuweisung einer Reihengrabstätte erfolgt ausschließlich durch den Friedhofsträger. Die Antragstellerin/Der Antragsteller hat kein Mitbestimmungsrecht an der Lage der Grabstätte.
(6) Neuvergaben von Grabstätten finden zunächst ausschließlich in den Grabfeldern A, B, C, D, E, F, H, I, U, UGA und UST statt. Die dortigen Lücken in den Grabreihen sind durch Wiederbelegungen zu schließen. Neue, unbelegte Grabfelder (für die Bestattung im Sarg) sind bis zu einer anderslautenden Entscheidung im Gemeinderat der Ortsgemeinde Gau-Bischofsheim nicht für Neuvergaben zugelassen.
§ 18
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
§ 19
Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabfelder A, B, D, E, H und U wurden als Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften festgelegt.
(2) Unter Beachtung des Absatz (3) unterliegt die Herrichtung der Grabstätten und des Umfelds keinen besonderen Anforderungen.
(3) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind Bäume und großwüchsige Sträucher nicht zugelassen. Andere Grabstätten, öffentliche Anlagen und Wege dürfen durch die Bepflanzung nicht beeinträchtigt werden.
(4) Grababdeckungen und Teilabdeckungen sind zugelassen.
(5) In den Grabfeldern, mit Ausnahme des Grabfeldes U, sind Streifenfundamente (Fundamentbänder) zur Aufnahme eines Grabmals eingerichtet. Grabmale die auf diesen Streifenfundamenten errichtet sind müssen i. d. R. bei Folgebelegungen nicht abgebaut werden. Die Kosten dafür werden, nach Friedhofsgebührensatzung, anteilig nach Grabart, aber einmalig beim Erwerb des Nutzungsrechts gegenüber den Nutzungsberechtigten bzw. Gebührenempfängern erhoben.
(6) Der Friedhofsträger geht davon aus, dass alle belegten Grabstätten dieser Grabfelder mit Grabeinfassungen eingegrenzt werden.
§ 20
Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) In Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften gibt der Friedhofsträger die Gestaltung des Grabfeldes außerhalb der Grabstätten, oder/und auch die Gestaltung der Grabmale für die Grabstätten (§ 22) vor. Die Grabfelder C, F, I, UGA, und UST wurden als Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften festgelegt.
(2) Die Bestimmungen des § 22 sind zu beachten.
(3) Grababdeckungen und Teilabdeckungen sind nicht zugelassen (mit Ausnahme des Grabfeldes UST).
(4) In den Grabfeldern sind keine Streifenfundamente eingerichtet. Eine Fundamentierung durch ein Fachunternehmen beim Errichten des Grabmals ist notwendig. Diese Grabmale müssen bei den Folgebelegungen abgebaut werden, es sei denn, ein Steinmetz prüft die erforderliche Standsicherheit vor Grabaushub und bescheinigt schriftlich dass das Grabmal trotz Folgebelegung stehen bleiben kann.
(5) §19 Absatz 3 ist zu beachten.
(6) In den Grabfeldern UGA und UST ist das Ablegen von Grabschmuck (z. B. Blumenschalen, -vasen, Blumengestecke, Kerzen, Erinnerungsaccessoires, etc.) nur auf den dafür vorgesehenen Flächen zugelassen. Das Friedhofspersonal ist berechtigt, abgelegten Grabschmuck vier Wochen nach Ablagedatum (oder ungefährem Ablagezeitraum) abzuräumen und zu entsorgen. Die Pflege der Grabanlage wird vom Friedhofsträger übernommen und beschränkt sich, auf das Sauberhalten des Umfelds, das Mähen des Grüns und das Reinigen der Kammereinhausungen, und, wie erwähnt, das Abräumen von abgelegtem Grabschmuck, siehe Satz 2.
(7) Im Grabfeld UST ist das Ablegen von Grabschmuck (z. B. Blumenschalen, -vasen, Blumengestecke, Kerzen, Erinnerungsaccessoires, etc.) nur zum Zeitpunkt der Bestattung erlaubt, für einen Zeitraum von maximal vier Wochen ab dem Tag der Bestattung. Insofern der Grabschmuck dann nicht durch die Grabverantwortlichen entfernt wird, ist das Friedhofspersonal berechtigt diesen abzuräumen und zu entsorgen. Nach Ablauf des in Satz 1 konkret genannten Zeitraums ist Grabschmuck jeglicher Art nicht mehr zugelassen, und wird entfernt. Die Pflege der Grabanlage wird vom Friedhofsträger übernommen und beschränkt sich, auf das Sauberhalten des Umfelds, und das Reinigen der Urnen-Stelen.
§ 20a
Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit
(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
(2) Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gilt § 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 21
Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (Grabfelder A, B, D, E, H und U)
(1) Die Grabmale im Bereich von Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Sie sollten sich jedoch in Größe, Höhe und Verarbeitung in das Gesamtbild des jeweiligen Grabfeldes einpassen. Die übrigen Regelungen zur Grabgestaltung gelten jedoch uneingeschränkt.
(2) Grababdeckungen und Teilabdeckungen sind zugelassen.
(3) Für die Grabmale in den Grabfeldern A, B, D, E und H, Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften, sind in den einzelnen Grabreihen durchgehende Streifenfundamente (Fundamentbänder) an der Kopfseite der Grabstätten installiert. Eine Fundamentierung beim Errichten des Grabmals ist nicht notwendig. Diese Grabmale müssen bei Folgebelegungen nicht abgebaut werden, es sei denn die am Grabaushub beteiligten Fachunternehmen entscheiden aus Sicherheitsgründen anders. Die vorinstallierten Streifenfundamente sind anteilig nach Grabstelle gebührenpflichtig. Die fälligen Gebühren werden nach der Friedhofsgebührensatzung erhoben.
(4) § 18 ist zu beachten.
§ 22
Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften (Grabfelder C, F, I, UGA und UST)
(1) In den Grabfeldern C, F und I kann auf das Errichten einer Grabeinfassung (jeglicher Art) verzichtet werden. Wird eine Grabeinfassung seitens der Nutzungsberechtigten vorgesehen, sind dafür überwiegend Pflanzen zu verwenden. D. h. mehr als die Hälfte der Gesamtlänge der Grabgrenzen, sind mit Pflanzen, die in die Erde eingepflanzt sind, zu versehen. Diese Gestaltungsvorschrift wird am Tag des Inkrafttretens dieser Satzung gültig.
(2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig (Grabfelder C, F und I):
Auf den hier festgelegten Grabfeldern sind mit Inkrafttreten dieser Satzung nur Grabmale erlaubt, deren Breite nicht über die lichte Breite der Grabstätte hinausragt und deren maximale Höhe inkl. Sockel (ab Bodenniveau) 1,50 m nicht übersteigt.
(3) Reihengrabstätten für Urnenbestattungen im Grabfeld UGA:
| a) | Schrifttafeln auf dem Urnengemeinschaftsfeld: |
| Größe 100x250 mm in geschlossener Ausführung aus Bronze, Schrift gegossen (Relief) mit maximaler Schrifthöhe von 50 mm, zusätzlich ein Symbol das der Intension des Friedhofs nicht schadet, Befestigung durch 2 Schrauben mit Zierköpfen mittig links und rechts 20 mm vom Seitenrand und 210 mm Abstand von Schraube zu Schraube. | |
| b) | § 20 Absatz (6) ist zu beachten. |
| (4) Urnen-Stelen-Anlage (Grabfeld UST): | |
| a) | Es dürfen keine baulichen, oder andere optische, Veränderungen an den Urnen-Stelen vorgenommen werden. |
| b) | Ohne die Zustimmung der Ortsgemeinde dürfen die Urnenkammern nicht geöffnet werden. |
| c) | Auf den Verschlussplatten der Urnenkammern sind die Namen, Geburts- und Todesdaten des/der Verstorbenen anzubringen. Die Gestaltung ist durch die Ortsgemeinde festgelegt. Zugelassen ist eine aufgesetzte Schrift, mit geeigneten Metallbuchstaben in bronzener Farbe. Das Anbringen von Symbolen (Ausführung wie in Satz 3), die der Intension des Friedhofs nicht schaden, auf der Verschlussplatte ist zugelassen. Ebenso ist das Anbringen einer in Relation zur Verschlussplatte stehenden kleinen Blumenvase (Ausführung wie in Satz 3), zugelassen. Unter Beachtung der vorher genannten Vorgaben zur Gestaltung der Verschlussplatten, beauftragt der/die Nutzungsberechtigte bzw. der/die Antragsteller/in die Beschriftung bzw. Gestaltung bei einem Fachunternehmen seiner Wahl, und trägt die Kosten des Fachunternehmens. §23 dieser Satzung ist zu beachten. |
| d) | Das Anbringen von weiteren Gegenständen als die in Absatz c) genannten auf den Verschlussplatten an den Urnen-Stelen ist unzulässig, und wird von der Ortsgemeinde bei Zuwiderhandlung entfernt. |
| e) | Das Anbringen oder Abstellen von Gegenständen auf der oberen Abdeckplatte der Urnen-Stelen ist unzulässig. |
| f) | Die Verschlussplatten der Urnenkammern, die im Eigentum der Ortsgemeinde bleiben, werden von der Ortsgemeinde zur ordnungsgemäßen Beschriftung ausgehändigt. |
| g) | § 20 Absatz (6) ist zu beachten. |
(5) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält.
§ 23
Errichten und Ändern von Grabmalen, Grabmalbeschriftungen (Urnenkammer) und sonstigen baulichen Anlagen
(1) Für das Versetzen und Prüfen von Grabmalen sind die technischen Regeln des Bundesinnungsverbandes des Steinmetz-, Stein-, und Holzbildhauerhandwerks zu berücksichtigen.
(2) Das Errichten eines neuen Grabmals und sonstiger baulicher Anlagen, oder das Wieder-Errichten eines bestehenden Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen nach erfolgter Bestattung darf aufgrund der üblichen Bodensetzungen erst frühestens ein halbes Jahr nach Bestattungstermin erfolgen. Für Schäden an der Grabanlage bei vorheriger Errichtung des Grabmals übernimmt der Friedhofsträger keine Haftung.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen (z. B. Einfassungen), die Gestaltung der durch die Ortsgemeinde vorgegebenen Gedenktafeln und Verschlussplatten (Grabfelder UGA und UST), sind bei der Ortsgemeinde/Friedhofsverwaltung zu beantragen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. Antragsformulare werden zur Verfügung gestellt.
(4) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung, für die Grabfelder UGA und UST der Gestaltungs- und Schriftentwurf in der Originalgröße und seiner Bearbeitung. Für die Genehmigung der Gestaltung und Beschriftung der Verschlussplatten und Gedenktafeln ist § 18, sowie §22, Absätze 3 und 4 zu beachten.
(5) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Ortsgemeinde in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Ortsgemeinde schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.
(6) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal, die Beschriftung oder sonstige bauliche Anlagen nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.
(7) Die Gebühr für die Prüfung der Maßnahme wird nach Friedhofsgebührensatzung separat gegenüber der Antragstellerin oder dem Antragsteller erhoben.
(8) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von der Vorschrift des Absatz 2 zulassen, wenn er die Maßnahme, nach eingehender Prüfung des Sachverhalts (Antrag der/des Nutzungsberechtigten), für vertretbar hält.
(9) Schriftliche Anweisungen der Ortsgemeinde, die diesen Paragraphen konkretisieren sind zu erfragen, und verbindlich einzuhalten.
§ 24
Standsicherheit und Verkehrssicherungspflicht der Grabmale und sonstiger baulicher Anlagen
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den nach den technischen Regeln des Bundesinnungsverbandes des Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich einmal im Frühjahr nach der Frostperiode. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§§ 13 und 13a) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten die/der Nutzungsberechtigte.
(3) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist die/der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 2) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(4) Bei Gefahr im Verzuge kann die Ortsgemeinde auf Kosten der/des Verantwortlichen, Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Ortsgemeinde nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Ortsgemeinde dazu auf Kosten der/des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 25 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 25
Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale in den Grabfeldern A-F, H-I und U nur nach Antrag und mit vorheriger Zustimmung der Ortsgemeinde entfernt werden. In diesem Falle ist nach der Grabmalentfernung (incl. Fundamententfernung) das Grab einzuebnen, setzungssicher zu verfüllen und dem Umgebungsgelände bodengleich auf eigene Kosten der Antragstellerin/des Antragstellers anzupassen und einzusäen. Die Folgepflege, wie Rasenschnitt und/oder allgemeine Pflege obliegt der Ortsgemeinde. Die Antragstellerin/Der Antragsteller hat der Ortsgemeinde hierfür einen einmaligen Ablösebetrag in Höhe des monatlichen Pflegeaufwandes für die restliche Ruhezeit zu entrichten, der in der Friedhofsgebührensatzung festgesetzt wird. Die Erstattung nach §14 Abs. 11 wird verrechnet.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen (siehe Absatz 1 Satz 2). Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch schriftliche Mitteilung oder öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt die/der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Ortsgemeinde berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt die/der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Ortsgemeinde abgeräumt werden, hat die/der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
(3) Die/Der ehemalige Nutzungsberechtigte/Grabverantwortliche kann auch nachträglich nach Entfernen einer Grabstätte kostenpflichtig belangt werden, wenn bei Wiederbelegung der abgeräumten Grabstätte festgestellt wird, dass z. B. die Fundamente oder andere der ehemaligen Grabstätte zuordenbare Teile nicht ordnungsgemäß entfernt wurden, und der Ortsgemeinde dadurch Kosten entstehen.
(4) Schriftliche Anweisungen der Ortsgemeinde, die diesen Paragraphen konkretisieren sind zu erfragen, und verbindlich einzuhalten.
§ 26
Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze, sowie sichtbare pflanzliche Überwucherungen und Wildwuchs. Diese sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und in den auf dem Friedhof dafür aufgestellten Behältern zu entsorgen.
(2) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten die Inhaberin/der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten die/der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit eine Dienstleistungserbringerin/einen Dienstleistungserbringer beauftragen.
(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. Darunter wird ein gärtnerisches Anlegen der Grabfläche, und das Entfernen der Trauerfloristik und der Trauerdekoration nach einer Bestattung verstanden
(5) § 20 Absatz 6 ist zu beachten.
(6) § 22 Abs. 1 ist zu beachten.
(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Ortsgemeinde.
(8) Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Dabei ist im Wesentlichen darauf zu achten, dass die Bepflanzung nicht über das äußere Maß der Grabstätte hinauswächst.
(9) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind Bäume und großwüchsige Sträucher nicht zugelassen.
(10) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht zulässig.
(11) Von Grababdeckungen und Teilabdeckungen sind starke Verschmutzungen zu entfernen.
(12) Andere als die im § 26 beschriebenen Optionen zur Herrichtung einer Grabstätte sind nur mit Entscheidung der laufenden Verwaltung möglich.
§ 27
Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat die/der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Ortsgemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt sie/er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Ortsgemeinde die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf ihre/seine Kosten herrichten lassen.
(2) Ist die/der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
§ 28
Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Ortsgemeinde betreten werden. Die Ortsgemeinde kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge, der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbener, sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 29
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften (Bestandsschutz).
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 30 Jahren werden auf die Nutzungszeit(en) nach § 14 Abs. 1 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 30
Haftung
Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 31
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt, |
| 2. | sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1), |
| 3. | gegen die Bestimmungen des § 5 Absatz 3 Satz 1 verstößt, |
| 4. | eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1), |
| 5. | Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11), |
| 6. | die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 22 Abs. 2), |
| 7. | als Verfügungsberechtigte oder Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigte oder Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibende oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 23), |
| 8. | Grabmale ohne Zustimmung der Ortsgemeinde/Friedhofsverwaltung entfernt (§ 25 Abs. 1), |
| 9. | Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 24 und 26), |
| 10. | Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 26 Abs. 10), |
| 11. | Grabstätten entgegen §§ 20 und 26 gestaltet oder bepflanzt, |
| 12. | Grabstätten vernachlässigt (§ 27), |
| 13. | die Aussegnungshalle entgegen § 28 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBI S. 481) in der jeweiligen geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 32
Gebühren
Für die Benutzung der von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 33
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. *)
*) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Satzung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2021 (Nachrichtenblatt der VG Bodenheim Woche 18/2021). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderung ergibt sich aus der folgenden Änderungssatzung vom 12.08.2022 (Nachrichtenblatt der VG Bodenheim Nr. 32/2022).