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Nachrichtenblatt der VG Bodenheim
Ausgabe 33/2022
Amtlicher Teil
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Bauleitplanung der Ortsgemeinde Lörzweiler

hier: Bekanntmachung des Bebauungsplanes „Beckerfeld/Röst“ i.V.m. „Kreuz II“, 2. Änderung

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Lörzweiler hat am 14. Juli 2022 den Bebauungsplan „Beckerfeld/Röst“ i.V.m. „Kreuz II“, 2. Änderung einschließlich der Begründung gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 20.07.2022 (BGBl. I S. 1353) i.V.m. § 24 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27.01.2022 (GVBl. S. 21) in der zurzeit geltenden Fassung als Satzung beschlossen.

Der Bebauungsplan sieht vor, neben der Schaffung von Bereichen für allgemeines Wohnen eine Wegeverbindung von der „Königstuhlstraße“ in Richtung „An der Röst“ zu ermöglichen, wobei auch das Kirchengelände mit seinen die Kirche umgebenden Kommunikationsbereichen in die Planungen zur Erweiterung und Ergänzung des Gemeindezentrums einbezogen wird. Darüber hinaus soll die bestehende gemischte Nutzung entlang der Rheinstraße durch die Festsetzung als Mischgebiet gesichert werden.

Im beiliegenden, nicht maßstäblichen Lageplan ist der Geltungsbereich des Bebauungsplanes dargestellt. Der Plan hat keine Rechtswirkung und dient nur dem besseren Verständnis dieser Bekanntmachung.

Der Bebauungsplan einschließlich der Begründung kann während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung, Am Dollesplatz 1, 55294 Bodenheim im Zimmer 123 von jedermann eingesehen werden oder per E-Mail an bauleitplanung@vg-bodenheim.de zum elektronischen Versand angefordert werden. Zusätzlich ist der Bebauungsplan im Geoportal des Landkreises Mainz-Bingen einsehbar. Einen Link dazu finden Sie ebenfalls auf der Homepage der Verbandsgemeindeverwaltung Bodenheim unter Ortsgemeinden-Lörzweiler-Bauleitplanung.

Durch den nun rechtskräftigen Bebauungsplan kann die zulässige Nutzung eines Grundstückes so aufgehoben oder geändert werden, dass der Eigentümer gem. § 44 BauGB eine angemessene Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Auf die Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung von Bebauungsplänen gemäß den Bestimmungen des § 214 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 BauGB

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt auch, wenn Fehler im beschleunigten Verfahren gemäß § 214 Abs. 2a beachtlich sind. Die Gemeinde kann Fehler durch ein ergänzendes Verfahren beheben und die Satzung auch rückwirkend in Kraft setzen.

Diese Satzung wurde in öffentlicher Sitzung i.S. des § 24 GemO Rheinland-Pfalz beschlossen. Danach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Satzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.

Mit dieser Bekanntmachung, die an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung tritt, wird der Bebauungsplan „Beckerfeld/Röst“ i.V.m. „Kreuz II“, 2. Änderung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB rechtskräftig.

Lörzweiler, den 10.08.2022
Steffan Haub, Ortsbürgermeister