am Donnerstag, dem 14.07.2022 um 19:30 Uhr im Ratskeller des Unterhofes, Unterhofstr. 10, 55296 Gau-Bischofsheim
Sitzungszeiten
| Öffentlicher Teil: | von 19:32 Uhr bis 21:56 Uhr |
Von den geladenen Mitgliedern sind anwesend:
Der Vorsitzende
Patric Müller
Erster Beigeordneter
Armin Sambale
Die Ratsmitglieder
Mathias Böhm
Wolfgang M. Drechsler
Claudia Engel
Dr. Stefanie Klossok
Björn Lohr
Tino Lotz
Thomas Pfeiffer
Volker Pietzsch abwesend von 21:13 Uhr bis 21:16 Uhr, während TOP 11.1
Josef Schreiber
Tabea Schreiber
Harald Velden
Guido Wilwers
Linda Maria Zapke
Schriftführerin
Ayleen Haibach
Außerdem anwesend
Dr. Robert Scheurer Bürgermeister der VG Bodenheim
Petra Escher Presse
Entschuldigt fehlen:
Die Ratsmitglieder
Edith Knab
Johannes Schäfer
Der Vorsitzende, Ortsbürgermeister Patric Müller, eröffnet die Sitzung.
Er stellt fest, dass mit Datum vom 05.07.2022 form- und fristgerecht eingeladen wurde und der Gemeinderat beschlussfähig ist.
Zur Schriftführerin wird Ayleen Haibach bestimmt.
Der Vorsitzende schlägt nachfolgende Änderung der Tagesordnung vor:
TOP 10 „Antrag auf Ehrenamtsförderung 2022 - Installation einer Wellenrutsche - Spielbahnhof e.V.“ entfällt und wird durch den Punkt „Antrag auf Ehrenamtsförderung 2022 - Kauf eines Weinpavillions - Verkehrsverein Gau-Bischofsheim e.V.“ ersetzt.
Des Weiteren werden die Tagesordnungspunkte
| 11. | CDU-Anträge vom 08.07.2022 |
| 11.1 | Umwidmung eines gemeindeeigenen Grundstücks |
| 11.2 | Kleingartensatzung „Im Bohland“ |
| 11.3 | Gemeindeeigener Bauhof |
neu aufgenommen.
Der nachfolgende Tagesordnungspunkt verschiebt sich entsprechend.
Beschluss:
Der Gemeinderat stimmt der Änderung der Tagesordnung zu.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmige Annahme
Somit tagt der Gemeinderat zu folgender
Tagesordnung
Vorlage
| 1. | Verpflichtung eines Ratsmitgliedes | |
| 2. | Nachwahlen zu Ausschussbesetzungen | 2022/020/024 |
| 3. | Konzeptvergabe Pfarrstraße 2; hier: Neukonzeption Vorstellung - Modifizierung Förderantrag ADD | 2022/020/034 |
| 4. | Bauleitplanung | |
| 4.1. | Landesentwicklungsprogramm IV - 4. Teilfortschreibung; hier: Erweiterung der potentiellen Flächen für Windenergie- und Freiflächen-Photovoltaikanlagen | 2022/020/029 |
| 4.2. | Bebauungsplan "Küchelberg", 7. Änderung a) Aufstellungsbeschluss b) Beschluss über die Durchführung der weiteren Verfahrensschritte c) Beschluss über die Festsetzung eines Infrastrukturausgleichs | 2022/020/030/1 |
| 5. | Befreiungsantrag | 2022/020/027 |
| 6. | Bauanträge | |
| 6.1. | Aufstockung (Dachausbau) an einem bestehenden Einfamilienhaus zur Herstellung einer zweiten Wohneinheit, Gartenstraße | 2022/020/033 |
| 6.2. | Umbau und Anbau einer Scheune zu einem Mehrfamilienhaus, Neustraße | 2022/020/037 |
| 6.3. | Herstellung eines zweiten Fluchtweges für die Bücherei der Astrid-Lindgren-Grundschule, Schulstraße | 2022/020/038 |
| 7. | Wiederherstellung der Gehwegoberflächen im Zuge des Glasfaserausbaus Grundsatzbeschluss und Vergabekompetenz | 2022/020/041 |
| 8. | 1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung vom 28.04.2021 | 2022/020/032 |
| 9. | Benutzungsordnung Mehrzweckhalle; hier: Anfrage auf Nutzung des Vereinsraums im OG | 2022/020/045 |
| 10. | Antrag auf Ehrenamtsförderung 2022 – Kauf eines Weinpavillions – Verkehrsverein Gau-Bischofsheim e.V. | 2022/020/047 |
| 11. | CDU-Anträge vom 08.07.2022 | |
| 11.1. | Umwidmung eines gemeindeeigenen Grundstücks | |
| 11.2. | Kleingartensatzung "Im Bohland" | |
| 11.3. | Gemeindeeigener Bauhof | |
| 12. | Informationen |
Zu TOP 1:
Verpflichtung eines Ratsmitgliedes
Der Vorsitzende verpflichtet Herrn Thomas Pfeiffer durch Handschlag auf eine gewissenhafte Pflichterfüllung als neues Ratsmitglied.
Zu TOP 2:
Nachwahlen zu Ausschussbesetzungen
Vorlage: 2022/020/024
Der Vorsitzende erläutert den Sachverhalt.
Herr Dr. Dennis Göbel (CDU) hat in der Sitzung des Gemeinderates am 05.04.2022 sein Ehrenamt als Beigeordneter sowie seine Mandate im Gemeinderat und in den Ausschüssen der Ortsgemeinde Gau-Bischofsheim niedergelegt. Vor diesem Hintergrund ist eine Nachwahl zur Besetzung in den nachfolgenden Ausschüssen erforderlich:
Gemäß § 2 Abs. 3 der Hauptsatzung, werden die Mitglieder und Stellvertreter/innen des Rechnungsprüfungsausschusses aus der Mitte des Gemeinderates gewählt. Des Weiteren werden nach Abs. 4, die Mitglieder und Stellvertreter/innen der übrigen Ausschüsse aus Mitgliedern des Gemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde gewählt. Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder sollen Mitglied des Gemeinderates sein.
Das Vorschlagsrecht zur Nachbenennung von Personen zur Wahl in die vorgenannten Ausschüsse liegt bei der CDU-Fraktion. Zum Zeitpunkt der Vorlagenerstellung lagen noch keine Vorschläge vor.
Zur Durchführung geheimer Wahlen sind eine Wahlkabine, eine Wahlurne und Abstimmungszettel bereitzuhalten. Gemäß § 40 Abs. 5 Halbsatz 2 GemO kann der Gemeinderat die Durchführung einer Wahl auch in offener Abstimmung beschließen.
Die CDU-Fraktion schlägt Herrn Johannes Graf als Ausschussmitglied für den Bau- und Planungsausschuss und Herrn Stefan Werbick zum Stellvertreterpool für den Haupt- und Finanzausschuss vor. Des Weiteren soll der Stellvertreterpool des Ausschusses für Jugend, Soziales und Sport um Herrn Ferhat Arslan erweitert werden.
Beschluss:
Der Gemeinderat Gau-Bischofsheim beschließt die Durchführung der Wahl in die vorgenannten Ausschüsse gem. § 40 Abs. 5 Halbsatz 2 GemO in offener Abstimmung.
Es folgt die Durchführung der Wahl.
Beschluss:
Der Gemeinderat Gau-Bischofsheim beschließt die Wahl in die vorgenannten Ausschüsse, wie von der CDU-Fraktion vorgeschlagen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmige Annahme
Zu TOP 3:
Konzeptvergabe Pfarrstraße 2; hier: Neukonzeption Vorstellung - Modifizierung Förderantrag ADD
Vorlage: 2022/020/034
Der Vorsitzende erläutert den Sachverhalt.
Mit Beschluss vom 03.09.2020 hat der Gemeinderat festgelegt, dass Grundstück Pfarrstr. 2 im Rahmen einer Konzeptvergabe zu veräußern. Das Ausschreibungsverfahren verlief fruchtlos. Nachdem eine Verlängerung des Förderantrages bis zum 31.12.2022 bewilligt wurde hat sich der Arbeitskreis erneut mit der Konzeption der Vergabe befasst und ist zu dem Entschluss gekommen, dieses neu zu fassen. Grundlage ist die Teilung des Grundstücks in den Bereich des denkmalgeschützten Bestandsgebäudes mit ausreichend Fläche zur Unterbringung von Stellplätzen und des verbleibenden, derzeit noch mit dem Kindergartenanbau bebauten Hanggrundstückes. Das Hanggrundstück soll im Wege der Konzeptvergabe vergeben werden. Dieser Teil wird in Abhängigkeit und im Zuge der Stellung einer Bauvoranfrage bei der unteren Bauaufsichtsbehörde entsprechend aufgeteilt in bis zu 4 Parzellen.
Es herrscht eine rege Diskussion.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt, den Grundlagenbeschluss zur Veräußerung des Grundstücks, Pfarrstraße 2, vom 3. September 2020 wie folgt abzuändern.
| 1.) | Das gemeindeeigene Grundstück Pfarrstraße 2 soll zur Vorbereitung eines Konzeptvergabeverfahrens nach Maßgabe der nicht maßstäblichen Planskizzen geteilt werden. Durch die Teilung wird ein Grundstück mit dem denkmalgeschützten Bestandsgebäude und ausreichend Fläche zur Unterbringung von Stellplätzen entstehen (oberer Grundstücksteil). Die weitere Teilung des verbleibenden, derzeit noch mit dem Kindergartenanbau bebauten Hanggrundstücks (unterer Grundstücksteil) wird in Abhängigkeit und im Zuge der Stellung einer Bauvoranfrage bei der unteren Bauaufsichtsbehörde erfolgen. Es werden bis zu 4 Parzellen abgeteilt werden. |
| 2.) | Der untere Grundstücksteil soll im Wege der Konzeptvergabe verkauft werden. Dabei liegen die Ziele der Konzeptvergabe in einer zukunftsweisenden innerörtlichen Dorfentwicklung durch die Schaffung eines flexiblen Wohnungsangebots, welches im Sinne der Nachhaltigkeit Nutzungsvariabilität für anderweitige Nachnutzungen aufweist. Dabei sollen rund 30 Prozent der auf den Parzellen entstehenden Gesamtwohnfläche barrierearmer oder barrierefreier Wohnraum sein. Die Konzeptvergabe soll grundsätzlich für einzelne Parzellen stattfinden, schließt im Sinne der Gleichbehandlung aber Angebote für alle 4 oder 5 Parzellen eines Anbieters etwa aus der freien Wohnungswirtschaft nicht aus und wird sich gleichfalls an Anbieter aus der sozialen Wohlfahrtspflege richten. |
| 3.) | Zur Erzielung zahlreicher Angebote von bauwilligen Interessenten wird die Gemeinde die Bebaubarkeit der Grundstücksparzellen durch Bauvoranfrage vorklären. Dabei soll die Bauvoranfrage insbesondere die Überbaubarkeit des Grundstücks, die Kubatur der Baukörper, sowie die Anzahl der Stellplätze klären. Der Ortsbürgermeister legt das Nähere fest und wird ermächtigt, die erforderlichen Aufträge zu erteilen. Der zur Bauvoranfrage eingereichte Vorentwurf wird zur Sicherung der Dorfentwicklungsziele als Bestandteil der Konzeptvergabeunterlagen verwendet. Der Vorentwurf kann weiterhin durch entsprechenden Gemeinderatsbeschluss als Verkaufsbedingung in den oder die Kaufverträge mit den Bietern einfließen. |
Die Neukonzeption sowie die Bauvoranfrage werden der ADD als Grundlage zur Entscheidung über die weitere Bezuschussung der Konzeptvorgabe vorgelegt.
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen
Ja-Stimme(n) 14; Enthaltung(en) 1
Zu TOP 4:
Bauleitplanung
Zu TOP 4.1:
Landesentwicklungsprogramm IV - 4. Teilfortschreibung; hier: Erweiterung der potentiellen Flächen für Windenergie- und Freiflächen-Photovoltaikanlagen
Vorlage: 2022/020/029
Der Vorsitzende informiert über nachfolgenden Sachverhalt.
Das Innenministerium führte vom 12. Mai bis 23. Juni 2022 das Anhörungs- und Beteiligungsverfahren zur 4. Teilfortschreibung des LEP IV durch. Die wesentlichen Änderungen zum bisherigen Inhalt des LEP IV befassen sich ausschließlich mit Änderungen zur Zulässigkeit von Windenergieanlagen sowie Freiflächen-Photovoltaikanlagen, die insbesondere entlang von linienförmigen Infrastrukturtrassen (z.B. Autobahnen und klassifizierte Straßen, Bahnlinien usw.) errichtet werden sollen.
Gegen die beabsichtigten Änderungen bestehen aus Sicht der Verwaltung keine planungsrechtlichen Gesichtspunkte, die eine Stellungnahme an das Innenministerium erforderlich machen. Nach erfolgter Durchführung und Bekanntmachung der 4. Teilfortschreibung wird die Verbandsgemeinde die entsprechende Anpassung der Studie zur Windenergie veranlassen. Hinsichtlich der Freiflächen-Photovoltaik hat der Verbandsgemeinderat am 5. Mai 2022 im Rahmen der Abwägung der Stellungnahmen zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes beschlossen, zunächst keine Ausweisung vorzunehmen und diese erst im Bedarfsfall durch den dann auftretenden Investor im Rahmen eines dafür aufzustellenden Bebauungsplanes mit paralleler Änderung des Flächennutzungsplanes vorzunehmen.
Die in der aktuellen Fortschreibung des LEP IV neu aufgenommenen Planungen zur Wärmestrategie und Energie sind im 2013 aufgestellten Klimaschutzkonzept der Verbandsgemeinde Bodenheim bereits berücksichtigt. Insbesondere beinhaltet es Aussagen zu Nahwärmenetzen im Bestand unter Berücksichtigung der kommunalen Liegenschaften. Daher ist eine durch die LEP-Fortschreibung bedingte Evaluierung des Klimaschutzkonzeptes nicht zwingend erforderlich. Für die Neubaugebiete steht der Klimaschutzbeauftragte zur Beratung beispielsweise für kalte Nahwärme oder zentrale Heizkraftwerke auf der Basis erneuerbarer Energiequellen zur Verfügung.
Die Fortschreibung des LEP IV wirkt sich insbesondere auf die Studie der Verbandsgemeinde zur Windenergie aus, denn die Siedlungsabstände von Windenergieanlagen sollen von derzeit höhenabhängigen Entfernungen von 1.100 m bzw. 1.000 m auf einheitlich 900 m reduziert werden. Der Vergleich der Potenziale (Flächen ohne Restriktionen) zeigt hierzu auf, dass sich durch die geringeren Abstände nahezu eine Verdreifachung der Flächengrößen ergeben wird. Im Zusammenspiel mit der Änderung, dass künftig nicht mehr zwingend, sondern nur noch grundsätzlich einzelne Windenergieanlagen zulässig sind, wenn auf der jeweiligen Potentialfläche mindestens drei Anlagen im Verbund errichtet werden können, werden durch entsprechende Ermessensentscheidungen der Genehmigungsbehörde einige Anlagen mehr möglich sein als die unter der bisherigen Zielvorgabe der Fall war. Entsprechend wird auch das Repowering von Windenergieanlagen u.a. durch geringere Siedlungsabstände erleichtert.
Die mit dem Ausbau der Solarenergie im Zusammenhang stehenden Ziele und Grundsätze stehen nicht im Widerspruch zu dem o.a. Beschluss des Verbandsgemeinderates vom 5. Mai 2022. In den Regionalplänen sind künftig zumindest Vorbehaltsgebiete für Freiflächen-Photovoltaikanlagen insbesondere entlang linienförmiger Infrastrukturtrassen auszuweisen. Für die im Klimaschutzkonzept der Verbandsgemeinde dargestellte Fläche wird somit die für den Regionalplan zuständige Planungsgemeinschaft Rheinhessen-Nahe entscheiden müssen, ob eine solche Vorbehaltsfläche mit den von ihr berührten Zielen, nämlich die beiden Vorranggebiete „Grünzäsur“ und „Grundwasserschutz“ vereinbar sind.
Die Planungsgemeinschaft hatte auf Anfrage der Verbandsgemeinde ausgeführt, dass eine Zielbetroffenheit vorliege, die nur durch ein Zielabweichungsverfahren legalisiert werden könne. Die Geschäftsstelle stufe die Beeinträchtigung der Grünzäsur-Funktion sowie des Grundwasserschutzes durch den Bau von Freiflächen PV-Anlagen in diesen Bereichen als gering ein. Bei der Festlegung des Planungsgebietes habe der Planungsträger eine Alternativprüfung nachzuweisen.
Da die Fortschreibung des LEP IV auch den Ausbau von Agri-Photovoltaikanlagen vorsieht, ist davon auszugehen, dass solche Anlagen mittelfristig auch auf Landwirtschaftsflächen entstehen werden, die gleichzeitig auch landwirtschaftlich genutzt werden.
Zu TOP 4.2:
Bebauungsplan "Küchelberg", 7. Änderung
a) Aufstellungsbeschluss
b) Beschluss über die Durchführung der weiteren Verfahrensschritte
c) Beschluss über die Festsetzung eines Infrasturkturausgleichs
Vorlage: 2022/020/030/1
Der Vorsitzende erläutert den Sachverhalt.
Der Antragsteller hat im September 2021 einen Bauantrag über die Errichtung von insgesamt 10 Reihenhäusern aufgeteilt auf drei Gebäudekörper auf dem Grundstück Flur 2 Flurstücke 244/4, 243 und 242/1 bei der Verbandsgemeindeverwaltung eingereicht.
Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Küchelberg“, 5. Änderung. Grundsätzlich hätte dieses Bauvorhaben im Freistellungsverfahren gemäß § 67 Landesbauordnung behandelt werden können, da alle Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten sind. Die Ortsgemeinde Gau-Bischofsheim verlangte jedoch die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens, um die Themen „Kinderspielbereich nach § 11 LBauO“ und „barrierefreie Wohnungen nach § 51 LBauO“ mit zu beleuchten, was im Rahmen eines Freistellungsverfahrens nicht möglich ist.
Mit Schreiben vom 23.03.2022 hat die Kreisverwaltung Mainz-Bingen den Bauantrag abgelehnt mit der Begründung, dass das Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes über die Art und das Maß der baulichen Nutzung widerspricht. Der vorbezeichnete Bebauungsplan einschließlich aller Änderungen setzt für den Bereich, in welchem sich das geplante Bauvorhaben befindet, Mischgebiet gem. § 6 Baunutzungsverordnung (BauNVO) fest. Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Der Gebietscharakter eines Mischgebietes ist somit durch eine Durchmischung zweier Nutzungsarten geprägt.
Die Kreisverwaltung erkennt die vorhandenen Gewerbenutzungen jedoch nicht als solche an mit der Begründung, dass es sich bei den angemeldeten Gewerbebetrieben ausschließlich um untergeordnete gewerbliche Nutzungen einzelner Räumlichkeiten innerhalb von Wohngebäuden handelt. Durch die Realisierung des Bauvorhabens des Antragstellers würde der vorgegebene Gebietscharakter von einem Mischgebiet in ein Wohngebiet übergehen und somit der von der Ortsgemeinde festgelegten städtebaulichen Entwicklung widersprechen.
Mit Datum vom 28.02.2022 hat der Antragsteller die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens im Rahmen einer 7. Änderung des Bebauungsplanes „Küchelberg“ beantragt, um so die planungsrechtlichen Voraussetzungen für sein Bauvorhaben zu schaffen. Die Änderung des Bebauungsplanes soll lediglich die Änderung der Gebietsqualität von Mischgebiet zu einem Wohngebiet beinhalten. Die Festsetzungen der 7. Änderung des Bebauungsplanes sollen sich an denen des bereits bestehenden Planes orientieren.
Da es sich um eine Nachverdichtungsmaßnahme im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB handelt, kann der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13a i.V.m. § 2 Abs. 1 BauGB aufgestellt werden. In diesem Fall gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens. So kann auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange verzichtet werden und es genügt die förmliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der von der Änderung betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB.
Weiter kann im beschleunigten Verfahren von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB sowie vom Umweltbericht nach § 2a Abs. 4 BauGB abgesehen werden. Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, gelten mit Ausnahme der artenschutzrechtlichen Belange als ausgeglichen.
Der Antragsteller hat sich bereits gemäß seinem Antrag bereiterklärt, die Kosten des Verfahrens zu tragen sowie eigenständig ein Planungsbüro zu beauftragen. Hierzu wird die Verbandsgemeindeverwaltung eine städtebauliche Vereinbarung entwerfen, welche neben der Abstimmung des Planinhalts insbesondere die Kostenübernahme sowie einen Ausgleich für die Erhöhung des Grundstückswertes von gemischter in Wohnbaufläche regelt.
Der Vorsitzende gibt das Wort an Ratsmitglied Pfeiffer. Herr Pfeiffer trägt nachfolgenden Antrag der CDU-Fraktion vor.
„Antrag
Der Gemeinderat wolle beschließen,
die Verwaltung wird beauftragt, mit dem Vertragspartner des abzuschließenden Städtebaulichen Vertrages eine Vereinbarung zu treffen, nach der eine öffentlich nutzbare Spielfläche geschaffen wird, welche nach dinglichem Recht durch Grundbucheintragung abgesichert werden soll
und
außerdem eine Vereinbarung zu treffen, nach der unvorhergesehene Folge- und Erschließungskosten der Gemeinde, die durch das Bauvorhaben entstehen können, ebenfalls vom Bauträger übernommen werden.
Begründung
Mischgebiete werden bei der Wertermittlung von Grundstücken grundsätzlich niedriger eingestuft als reine Wohngebiete (Siehe Immobilienwertermittlungsverordnung - dort Anlage 5 zu § 16). Dies liegt an der Tatsache, dass Kommunen den geringeren Wert hinnehmen, da dieser durch die zu erwartende Gewerbesteuer ausgeglichen werden soll. Durch die Gebietsänderung fallen die zu erwartenden Einnahmen weg. Indem die Ortsgemeinde Gau-Bischofsheim dem Ansinnen zur Änderung des Gebiets von einem Mischgebiet zu einem reinen Wohngebiet nachkommt, erhält das Grundstück schlagartig eine erhebliche Wertsteigerung. Dies ist an sich nichts Verwerfliches, aber sollte durch entsprechendes Entgegenkommen durch den Antragsteller kompensiert werden.
Hierbei handelt es sich nicht, wie im Bauausschuss überstürzt vorgetragen um eine Enteignung, sondern um eine städteplanerisch zulässige und häufige Praxis, die auch als „Wohnfolgeeinrichtung“ bezeichnet wird, bei der mitunter sogar der Bau von ganzen Schulen oder Kindergärten geregelt wird. Städtebauliche Verträge unterliegen ebenso, wie zivilrechtliche Verträge grundsätzlich der Vertragsautonomie der Vertragsparteien. Inhalt von Angebot und Annahme werden grundsätzlich durch den Wert der gegenseitig zu erhaltenden Leistungen bestimmt. Hierbei sind die Vertragsparteien frei und können während der Vertragsschlusses gegenseitige Vorstellungen ausverhandeln, bis ein Konsens erzielt wird. Nach derzeitiger Lage erzielt der Grundstückseigentümer einen erheblich Vorteil, da er lediglich die Kosten des Planungsverfahrens übernimmt, während er hierfür durch die Umwandlung von einem Mischgebiet in ein reines Wohngebiet eine faktische Wertsteigerung erlangt.
Die Herrichtung von Wohnfläche wird durch die CDU-Fraktion explizit begrüßt und unterstützt. Nichtsdestotrotz hat der Gemeinderat ebenfalls die Allgemeininteressen des gesamten Ortes Gau-Bischofsheim zu wahren.
In den unmittelbar umliegenden Gebieten ist eine hohe Anzahl an Familien mit Kindern zu verzeichnen. Auch durch die geplante Erstellung von 10 Reihenhäusern ist zu vermuten, dass diese Zahl weiterhin wächst. Eine öffentliche Spielmöglichkeit für Kinder ist im gesamten Umfeld nicht gewährleistet. Statt die kleine Lösung nach § 11 LBauO RLP zu fordern, nach der bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als 3 Wohneinheiten eine Spielgelegenheit für Kleinkinder zu errichten ist, sollte der Grundstückseigentümer als Gegenleistung für die o.g. Wertsteigerung seines Grundstücks zumindest eine große Lösung, in Form eines öffentlich zugänglichen großen Spielplatzes auf seinem Grundstück herrichten. Diese vertragliche Vereinbarung sollte durch Grundbucheintragung bspw. in Form einer Grunddienstbarkeit oder aber durch gesonderten Pachtvertrag o.ä. abgesichert werden, damit langfristig eine Nutzbarkeit gewährleistet ist.
Ferner steht aufgrund der mehrfach im Gemeinderat vorgetragenen problematischen Abwasserversorgungssituation in dem Baugebiet Küchelberg zu befürchten, dass beim Bau von 10 Reihenhäusern, dieses an seine Grenzen stoßen wird und unplanmäßige Folgekosten entstehen. Auch eventuelle sonstige Erschließungskosten dürfen aufgrund der Grundstücksgegebenheiten (nur ein schmaler Zugang zur Lörzweiler Straße) nicht zu Lasten der Ortsgemeinde Gau-Bischofsheim gehen.“
Es herrscht eine rege Diskussion. Die CDU-Fraktion zieht den Antrag zurück.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt
a) die Aufstellung des Bebauungsplanes „Küchelberg“, 7. Änderung nach § 13a BauGB i.V.m. § 2 Abs. 1 BauGB im beschleunigten Verfahren.
b) die Durchführung der weiteren Verfahrensschritte nach § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB.
c) die Festsetzung eines Infrastrukturausgleichs für die Gemeinde. Über die Höhe wird im Rahmen der städtebaulichen Vertragsverhandlung zwischen Verwaltung und Investor entschieden.
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen
Ja-Stimme(n) 13; Enthaltung(en) 2
Zu TOP 5:
Befreiungsantrag
Vorlage: 2022/020/027
Der Vorsitzende erläutert den Sachverhalt.
Gegenstand der Beratung ist die vorliegende Ausfertigung des o.g. Antrags. Die Entscheidung nach § 36 BauGB ist bis zum 16.05.2022 herbeizuführen.
Es gibt eine Zweimonatsfrist für die Ortsgemeinden. Da Gau-Bischofsheim zwischen dem 05. April und dem 14. Juli 2022 keine weitere Gemeinderatssitzung terminiert hat, kommt es hier zur Verfristung. Trotzdem legen wir Ihnen diesen Antrag vor.
Das Bauvorhaben befindet sich innerhalb eines rechtsgültigen Bebauungsplanes mit der Bezeichnung „Lörzweiler Straße bis Küchelberg, Teil A“ in der Fassung der 3. Änderung.
Es bestehen keine bauplanungsrechtlichen Bedenken.
In der ursprünglichen Fassung des Bebauungsplanes hieß es (Zitat) „Pkw-Garagen und sonstige Nebengebäude auf den Grundstücken sind nicht erlaubt“. Mit der 3. Änderung des Bebauungsplanes wurde die vorgenannte Festsetzung gestrichen. Dafür wurde aufgenommen (Zitat) „Nebenanlagen im Sinne des § 14 Baunutzungsverordnung sind zulässig, ausgenommen Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung“.
Die Kreisverwaltung fordert einen Befreiungsantrag, da nach deren Meinung der Bebauungsplan die Nebenanlagen nur auf die überbaubare Fläche festlegt und somit für eine Nebenanlage in der nicht überbaubaren Fläche eben ein solcher Antrag zu stellen ist. Nach § 23 Abs. 5 Baunutzungsverordnung können Nebenanlagen auch auf den nicht überbaubaren Flächen zugelassen werden. Wegen des Wortes „können“ fordert die Kreisverwaltung diesen Bauantrag mit Abweichungsantrag.
Bauordnungsrechtliche Aspekte müssen bei der Beurteilung nach § 36 BauGB außen vor bleiben.
Aufgrund der bereits abgelaufenen Frist ergeht kein Beschluss.
Zu TOP 6:
Bauanträge
Zu TOP 6.1:
Aufstockung (Dachausbau) an einem bestehenden Einfamilienhaus zur Herstellung einer zweiten Wohneinheit, Gartenstraße
Vorlage: 2022/020/033
Der Vorsitzende erläutert den Sachverhalt.
Gegenstand der Beratung ist die vorliegende Ausfertigung des o.g. Antrags. Die Entscheidung nach § 36 BauGB ist bis zum 19.07.2022 herbeizuführen.
Das Bauvorhaben befindet sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB).
Es bestehen keine bauplanungsrechtlichen Bedenken.
Bauordnungsrechtliche Aspekte müssen bei der Beurteilung nach § 36 BauGB außen vor bleiben.
Beschluss:
Das Einvernehmen wird erteilt unter der Voraussetzung, dass sämtliche Stellplätze für beide Wohneinheiten (gemäß der „Satzung der Ortsgemeinde Gau-Bischofsheim über die Festlegung der Zahl der notwendigen Stellplätze“) in den Antragsunterlagen nachgewiesen werden.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmige Annahme
Zu TOP 6.2:
Umbau und Anbau einer Scheune zu einem Mehrfamilienhaus, Neustraße
Vorlage: 2022/020/037
Der Vorsitzende erläutert den Sachverhalt.
Gegenstand der Beratung ist die vorliegende Ausfertigung des o.g. Antrags. Die Entscheidung nach § 36 BauGB ist bis zum 11.08.2022 herbeizuführen.
Das Bauvorhaben befindet sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB). Es liegt nicht im Geltungsbereich der Abrundungssatzung.
Es bestehen keine bauplanungsrechtlichen Bedenken. Der Nachweis wird erbracht, dass das Bauvorhaben sich in die nähere Umgebung einfügt. Die notwendigen Pkw-Stellplätze werden erbracht.
Bauordnungsrechtliche Aspekte müssen bei der Beurteilung nach § 36 BauGB außen vor bleiben.
Beschluss:
Das Einvernehmen wird erteilt.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmige Annahme
Zu TOP 6.3:
Herstellung eines zweiten Fluchtweges für die Bücherei der Astrid-Lindgren-Grundschule, Schulstraße
Vorlage: 2022/020/038
Der Vorsitzende erläutert den Sachverhalt.
Gegenstand der Beratung ist die vorliegende Ausfertigung des o.g. Antrags. Die Entscheidung nach § 36 BauGB ist bis zum 03.08.2022 herbeizuführen.
Das Bauvorhaben befindet sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB).
Es bestehen keine bauplanungsrechtlichen Bedenken.
Bauordnungsrechtliche Aspekte müssen bei der Beurteilung nach § 36 BauGB außen vor bleiben.
Beschluss:
Das Einvernehmen wird erteilt.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmige Annahme
Zu TOP 7:
Wiederherstellung der Gehwegoberflächen im Zuge des Glasfaserausbaus
Grundsatzbeschluss und Vergabekompetenz
Vorlage: 2022/020/041
Der Vorsitzende erläutert den Sachverhalt.
Im Zuge des voraussichtlich noch in diesem Jahr beginnenden Ausbaus des Glasfasernetzes durch die UGG sollen die Kabel grundsätzlich im Bereich der Gehwege eingebaut werden. Bei bereits gepflasterten Wegen wird dafür der jeweilige Gehweg nur in der Breite geöffnet, die für die Bauarbeiten erforderlich ist. Im Anschluss an die Wiederherstellung der Oberfläche sollte grundsätzlich kein Unterschied zum vorherigen Zustand sichtbar sein.
Soweit die Gehwege asphaltiert sind, kann UGG die aufgebrochenen Flächen selbstverständlich wieder mit Asphalt schließen. Es besteht allerdings die Möglichkeit, die Gehwegoberfläche auch mit Pflaster zu versehen. In diesem Fall müsste die gesamte asphaltierte Gehwegoberfläche bis 20 cm Stärke ausgebaut, eine Tragschicht wiederhergestellt und anschließend insgesamt gepflastert werden.
Im Bereich des Kabelgrabens übernimmt UGG die Kosten bis zur Höhe einer Asphaltierung. Der darüberhinausgehende Kostenanteil ist durch die Ortsgemeinde zu tragen. Für 1 m² Fläche werden nach der entsprechenden Preisindikation für den Austausch von Asphalt in Gehwegen folgende Beträge fällig:
Ausbau Asphalt — 52 €/m²
Wiederherstellung Tragschicht — 34 €/m²
Pflastern incl. Material — 44 €/m²,
gesamt somit 130 €/m² netto bzw. 154,70 €/m² brutto.
Bei eventuell notwendigen Arbeiten an bestehenden Hochbordanlagen soll der bauliche Umfang jeweils vor Ort entschieden werden. Nach dem Preisblatt der UGG betragen die Kosten je lfd. Meter dafür 169,00 € netto bzw. 201,11 € brutto.
Die Verwaltung schlägt vor, einen Grundsatzbeschluss zur Pflasterung der bisher asphaltierten Gehwegflächen zu fassen und dem Ortsbürgermeister die Vollmacht zu erteilen, entsprechende Aufträge zu vergeben. Über die Auftragsvergaben hat er den Gemeinderat in der jeweils nächsten Sitzung zu unterrichten.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt:
Im Zuge der Verlegung von Glasfaserleitungen in der Ortsgemeinde Gau-Bischofsheim sollen grundsätzlich die bisher asphaltierten Wege in gepflasterter Bauweise wiederhergestellt werden.
Eventuell notwendige Arbeiten an bestehenden Hochbordsteinen sollen nach entsprechender Einzelfallentscheidung durch den Ortsbürgermeister durchgeführt werden.
Für die hierzu zu erteilenden Aufträge, welche dem Gemeinderat in seiner jeweils nächsten Sitzung mitzuteilen sind, wird dem Ortsbürgermeister entsprechende Vergabevollmacht gem. § 4 der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Gau-Bischofsheim erteilt.
Die entsprechenden Informationen werden an den Gemeinderat weitergegeben.
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen
Ja-Stimme(n) 12; Enthaltung(en) 3
Zu TOP 8:
1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung vom 28.04.2021
Vorlage: 2022/020/032
Der Vorsitzende erläutert den Sachverhalt.
Im Rahmen der Aktualisierung der Friedhofssatzungen werden in der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Gau-Bischofsheim einige wenige Paragraphen zur Optimierung der Friedhofs- und Bestattungsaufgaben des Friedhofsträgers ergänzt.
Zusätzlich werden die Beschlüsse aus der Gemeinderatsitzung vom 05.04.2022 zur Änderung der Friedhofssatzung hiermit in die Friedhofssatzung eingebaut.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt, der 1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung vom 28.04.2021 zu zustimmen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmige Annahme
Zu TOP 9:
Benutzungsordnung Mehrzweckhalle;
hier: Anfrage auf Nutzung des Vereinsraums im OG
Vorlage: 2022/020/045
Der Vorsitzende erläutert den Sachverhalt.
Nach dem Umzug der Kath. Öffentlichen Bücherei St. Petrus (KÖB) von der Astrid-Lindgren-Grundschule in den Veranstaltungssaal des Kath. Pfarrheims steht dieser nicht mehr für allgemeine Feierlichkeiten bzw. Vermietungen zur Verfügung. Bisher dort durchgeführte Musikstunden für Kinder aus Gau-Bischofsheim und Harxheim können demnach ebenfalls nicht mehr angeboten werden.
Die Musikleiterin hat nun bei der Gemeindeverwaltung eine Anfrage auf Nutzung des Vereinsraumes im OG der Mehrzweckhalle gestellt. Zunächst soll diese ab 20. September 1x/Woche nachmittags erfolgen. Ferienzeiten sind ausgeschlossen, Schul- und Vereinssport werden hierdurch nicht beeinträchtigt.
Der Gemeinderat hat über eine dauerhafte Nutzungsvergabe der Räumlichkeiten in der Mehrzweckhalle zu entscheiden.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt die Zustimmung zur Anfrage auf Nutzung des Vereinsraumes im OG der Mehrzweckhalle. Es wird eine Gebühr von 15,00 € Euro pro durchgeführter Nachmittagsbelegung erhoben. Diese Vereinbarung gilt ab 20. September bis zum Jahresende 2022 und kann in beidseitigem Einvernehmen jährlich verlängert werden. Die Zustimmung erfolgt unter der Voraussetzung eines positiven Bescheides zur beantragten baulichen Nutzungsänderung für den Vereinsraum im OG der Mehrzweckhalle.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmige Annahme
Zu TOP 10:
Antrag auf Ehrenamtsförderung 2022 – Kauf eines Weinpavillions - Verkehrsverein Gau-Bischofsheim e.V.
Vorlage: 2022/020/047
Der Vorsitzende erläutert den Sachverhalt.
Mit der Richtlinie des Landkreises Mainz-Bingen über die nachhaltige Sicherung des Ehrenamtes und die Förderung der Bürgergesellschaften vom 07.02.2022 hat der Landkreis beschlossen, nachhaltige Projekte und Einrichtungen ehrenamtlicher Initiativen in den Ortgemeinden zu fördern.
Auf Grundlage dieser Richtlinie beantragt der Verkehrsverein Gau-Bischofsheim e.V. eine Zuwendung für den Kauf eines Weinpavillions. Die Gesamtkosten der Maßnahme belaufen sich dabei auf ca. 21.000 €. Es wird eine Zuwendung in Höhe von 15.750,00 € beantragt.
Der Verkehrsverein Gau-Bischofsheim e.V. ist ein eingetragener Verein. Daher können Zuwendungen über die Ehrenamtsförderung beantragt werden. Eine Pflichtaufgabe der Gemeinde nach § 67 GemO kommt nicht in Betracht.
Dem Antrag kann für die Förderperiode 2022 die Priorität eins vergeben werden.
Auf Grund der Kurzfristigkeit des Antrags und der letzten Sitzung des GR vor Ablauf der Förderperiode werden die weiteren Anlagen (Antrag, Aufstellung Eigenleistung etc.) zur Information in der nächsten Sitzung nachgereicht.
Beschluss:
Der Ortsgemeinderat beschließt, dem Antrag des Verkehrsvereins Gau-Bischofsheim e.V. die Priorität eins zu vergeben.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmige Annahme
Zu TOP 11:
CDU-Anträge vom 08.07.2022
Zu TOP 11.1:
Umwidmung eines gemeindeeigenen Grundstücks
Der Vorsitzende gibt das Wort an Ratsmitglied Wilwers. Herr Wilwers trägt nachfolgenden Antrag der CDU-Fraktion vor.
„Antrag
Der Gemeinderat wolle beschließen,
| 1. | der Gemeinderat bestimmt das ursprünglich für einen gemeinsamen Bauhof vorgesehene Grundstück am Gaubergblick (Flur 7, Parzellen 194 bis 198) grundsätzlich für den Bau altersgerechter und betreuter Wohnungen oder eines Alters- /Pflegeheims. |
| 2. | die Verwaltung wird beauftragt, hierzu eine Machbarkeitsstudie in Auftrag zu geben, die zum Gegenstand haben soll, die bauliche Eignung des Grundstückes zur Errichtung eines dorfeigenen oder fremdfinanzierten Alters-/ Pflegeheims oder altergerechten Wohnbaus sowie die finanzielle Eignung des mindestens kostendeckenden Betriebes eines solchen zu prüfen. |
Begründung
Nachdem der Gemeinderat Gau-Bischofsheim im letzten Jahr mit Bedauern zur Kenntnis nehmen musste, dass das interkommunale Vorhaben von Verbandsgemeinde sowie der Gemeinden Gau Bischofsheim, Harxheim und Lörzweiler zum Bau einer gemeinsamen Bauhof-Gerätehalle aus finanziellen Gründen mangels Landesförderung gescheitert war, steht eine gemeindeeigene Umsetzung nach wie vor aus.
Die ursprünglich für eine „große Lösung“ angedachten Grundstücke am Gaubergblick Flur 7, Parzellen 194 bis 198, die im Eigentum der Ortsgemeinde stehen, sind für eine kleine Lösung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht mehr ideal. Während die CDU-Fraktion für eine gemeindeeigene „kleine Lösung“ eine Neukonzeption zur Optimierung des bisher genutzten Grundstücks im Sankt-Florian-Weg aus finanziellen und Praktikabilitätsgründen angeregt hat, ist eine angemessene Lösung für die nach wie vor leerstehenden o.g. Grundstücke zu finden.
Aufgrund der prominenten Lage mit - namensgemäß - schönem Gaubergblick, unmittelbarem Anschluss an die Gemeinde-Infrastruktur (Bushaltestellen, Supermarkt, Radweg, Mitfahrerbank) eignet sich das Grundstück vielmehr aus diesen und anderen Gründen für den Bau eines oder mehrer Gebäude für altersgerechtes oder betreutes Wohnen.
Die oft vergessene ältere Bevölkerung wird in den nächsten Jahrzehnten aufgrund des demographischen Wandels verhältnis- und zahlenmäßig zunehmen. Viele Menschen sind im Alter zunehmend auf sich alleine gestellt und irgendwann nicht mehr in der Lage, alleine in ihrem Haus oder ihrer Wohnung weiter wohnen zu bleiben; sie müssen auf altersgerechte Wohnungen oder Alten- und Pflegeheime ausweichen. Dies hat zur Folge, dass Menschen, die u.U. ihr gesamtes Leben in der Ortsgemeinde Gau-Bischofsheim zugebracht haben, gezwungen sind ihren Heimatort sowie Familie, Freunde und Bekannte zu verlassen.
Der Gemeinderat Gau-Bischofsheim hat hier die einzigartige Gelegenheit entweder durch eigene Investitionen oder unter Beteiligung eines Investors vielen älteren Menschen zu helfen und weiterhin eine altersgerechte Heimat zu bieten. Durch entsprechende Machbarkeitsstudie soll, als ersten Schritt, die Umsetzbarkeit in baulicher als auch finanzieller Hinsicht geprüft werden, um anschließend in eine möglichst baldige und nachhaltige Umsetzungsphase eintreten zu können.“
Es herrscht eine rege Diskussion.
Beschluss:
Der Gemeinderat stimmt dem Antrag der CDU-Fraktion wie vorgetragen zu.
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich abgelehnt
Ja-Stimme(n) 3; Nein-Stimme(n) 9; Enthaltung(en) 2
Die Abstimmung erfolgt ohne Ratsmitglied Pietzsch.
Zu TOP 11.2:
Kleingartensatzung "Im Bohland"
Der Vorsitzenden gibt das Wort an Ratsmitglied Zapke. Frau Zapke trägt nachfolgenden Antrag der CDU-Fraktion vor.
„Antrag
Der Gemeinderat wolle beschließen,
| 1. | die geplante Kleingartensatzung „Im Bohland“ grundsätzlich nach Gesichtspunkten eines möglichst naturnahen Biotopes auszurichten, um einen möglichst ausgewogenen Einklang zwischen den Belangen des Tier- und Naturschutzes, den Schrebergartennutzern und erholungssuchenden Spaziergängern herzustellen. |
| 2. | hierfür die Verwaltung zu beauftragen, den Ausschuss für Landwirtschaft, Umwelt und Verkehr einzuberufen, damit dieser die einzelnen Voraussetzungen und Ziele festlegen kann. |
Begründung
Die derzeitigen Kleingärten rund um den Gau-Bischofsheimer Spatzebach sind in den letzten Jahrzehnten größtenteils als mehr oder weniger geduldete Wildbauten entstanden. Von Vorwürfen soll hier jedoch ausdrücklich abgesehen werden, da erst seit wenigen Jahren entsprechende gesellschaftliche und politische Sensibilität für die Thematik entstanden ist. Es ist klar, dass weder Kleingärtner noch die duldende Politik dies aus Rücksichtlosigkeit getan haben, insbesondere da es sich um ein allgemeines Phänomen handelt, das in nahezu jeder Rheinhessischen Kommune vorzufinden ist.
Doch während viele der Eigentümer und Pächter ihre Gärten problemlos im Einklang mit insbesondere naturschutzrechtlichen Regelungen nutzen, ist nicht von der Hand zu weisen, dass einige dies nicht tun. Verbotene Stachel- oder Maschendrahtumzäunungen, nicht genehmigte bauliche Anlagen, Parkplätze, Abstellflächen und sogar Müllhaufen sind nicht nur störend für erholungssuchende Spaziergänger, sondern stellen ernsthafte Gefährdungen für die ohnehin schon stark eingeschränkte Gau-Bischofsheimer Tierwelt dar.
Während es unseren Landwirten und Winzern gesetzlich nicht gestattet ist, ihr angebautes Eigentum mit Zäunen vor „Mundraub“ zu schützen, ist es nicht nachvollziehbar, wieso ein finanziell nicht hierauf angewiesener Kleingärtner feste Zäune oder Tore einrichten darf, wenn Bepflanzungen oder andere weniger eingreifene Einfriedungen den gleichen Zweck erfüllen würden.
Auch dem Schutz der Uferböschungen des Spatzbaches, der auch heute noch z.B. verschiedensten Amphibien und Reptilien, wie Fröschen, Kröten oder Blindschleichen als Versteck und Lebensraum dient, kommt eine erhebliche Wichtigkeit zu. Denn sobald nachts der letzte Mensch das Gebiet verlassen hat, kommen auch größere Wildtiere wie Fuchs, Hase oder Reh an den Bach.
Ebenfalls zwingend berücksichtigt werden muss eine sinnvolle Fahrregelung sowie ein Parkverbot, das bereits grundsätzlich auf Feldwegen besteht, aber bisher von Gartennutzern - größtenteils aus Unkenntnis - ignoriert wird. Zwar muss das kurzzeitige Be- und Entladen von Fahrzeugen hingenommen werden, doch darf hieraus keine Beeinträchtigung der Land- und Forstwirtschaft entstehen.
Diese und weitere Voraussetzungen eines harmonischen Miteinanders von Mensch und Tier sind im o.g. Ausschuss, ggf. unter Einbeziehung von Experten, zu diskutieren und für die weitere Planung verbindlich festzulegen.“
Es herrscht eine rege Diskussion.
Frau Zapke zieht den Antrag der CDU-Fraktion zurück.
Zu TOP 11.3:
Gemeindeeigener Bauhof
Der Vorsitzende gibt das Wort an Ratsmitglied Wilwers. Herr Wilwers trägt nachfolgenden Antrag der CDU-Fraktion vor.
„Antrag
Der Gemeinderat wolle beschließen,
| 1. | der Gemeinderat bekennt sich zur Notwendigkeit der Errichtung einer Bauhof-Gerätehalle, die aktuellen Anforderungen an Arbeitsschutz entspricht und den Gemeindearbeitern ermöglicht, ihrer Tätigkeit sinnvoll nachzukommen. |
| 2. | der Gemeinderat macht sich bewusst, dass die schlechte finanzielle Situation der Ortsgemeinde einen sorgsamen Umgang mit den Haushaltsmitteln der Gemeinde verlangt und entscheidet sich daher grundsätzlich zur „kleinen Lösung“ durch die Optimierung des bestehenden Grundstückes. |
| 3. | die Verwaltung wird daher beauftragt, eine Machbarkeitsstudie einzuholen, nach der zu prüfen ist, ob die Verwendung des bisherigen Grundstückes optimiert werden kann, um eine nutzbare Gerätehalle mit Garage zu errichten und durch einen öffentlich-rechtlichen Kooperationsvertrag mit der Verbandsgemeinde Bodenheim die Nutzung der bisher „als geduldet“ zu betrachtenden Flächen des angrenzenden Parkplatzes sowie der sanitären Einrichtungen des Feuerwehrgebäudes für die Gemeindearbeiter zu ermöglichen. |
Begründung:
Nachdem das bereits in der letzten Wahlperiode geplante Vorhaben einer gemeinsamen Bauhof Gerätehalle der Gemeinden Gau-Bischofsheim, Harxheim und Lörzweiler sowie der VG-Bodenheim trotz Bemühungen der Ortsgemeindeverwaltung gescheitert ist, bedarf es nun einer gemeindeeigenen Lösung.
Wie der Ortsbürgermeister bereits mehrfach festgestellt hat, sind die Anforderungen des Arbeitsschutzes für die Gemeindearbeiter vermutlich seit Jahren nicht mehr erfüllt. Sanitäre Einrichtungen, die nicht nur hygienischen sondern auch gesundheitlichen Aspekten dienen, fehlen vollständig. Aufenthalts- oder Pausenräume sind ebenfalls nicht vorhanden. Auch die mangelhafte Unterbringung des Gemeindefahrzeuges entspricht keiner ressourcenschonenden Nutzung von Gemeindeeigentum.
Anders als bei der „großen Lösung“ der gemeinsamen interkommunalen Zusammenarbeit, die den Gemeindehaushalt voraussichtlich mit 150.000 Euro belastet hätte, ist bei einer Alleinlösung für die Ortsgemeinde -nicht zuletzt aufgrund der gestiegenen Baukosten der letzten Jahre und der aktuellen Inflation- eine erhebliche finanzielle Mehrbelastung zu erwarten. So kostete die Alleinlösung der Ortsgemeinde Harxheim zwischenzeitlich ca. 550.000 Euro. Eine solche Kostenexplosion, die zweifelsohne durch die von der SPD-Fraktion bevorzugten Lösung neben dem Kindergarten entstehen würde, ist daher sowohl unter Berücksichtigung der prekären Haushaltssituation der Ortsgemeinde Gau-Bischofsheim als auch der Pflicht zum wirtschaftlichen Haushalten mit öffentlichen Geldern nicht hinnehmbar und muss vermieden werden.
Durch eine Neuplanung der Nutzung des bisherigen Grundstückes kann eine Platzoptimierung erzielt werden. Der bisher seit vielen Jahren als bloße Abstellfläche genutzte Parkplatz, der sich im Eigentum der VG Bodenheim befindet, könnte im Rahmen eines Nutzungsvertrages der Ortsgemeinde „offiziell“ überlassen werden. Aufgrund des in unmittelbarer Nähe befindlichen öffentlichen Gebäudes der Freiwilligen Feuerwehr, das über sanitäre Einrichtungen mit Wasser-und Kanalanschluss verfügt, kann ebenfalls eine gemeinsame Nutzung erfolgen. Sollten die dortigen Einrichtungen den Anforderungen nicht genügen, kann überlegt werden, ob nicht besser diese modernisiert werden, als komplett neue sanitären Einrichtungen zu bauen, die erhebliche Mehrkosten mit sich brächten. Hierbei handelt es sich nur um exemplarische Anregungen, die nicht abschließend sind.“
Es herrscht eine rege Diskussion.
Beschluss:
Der Gemeinderat stimmt dem Antrag der CDU-Fraktion wie vorgetragen zu.
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich abgelehnt
Ja-Stimme(n) 3; Nein-Stimme(n) 9; Enthaltung(en) 3
Zu TOP 12:
Informationen
Der Vorsitzende informiert über nachfolgendes:
| - | Änderungsbedarf gemeindeeigener Satzungen |
| - | Angebote zu Erstellung einer Gestaltungssatzung |
| - | Energieeinsparmaßnahmen in gemeindeeigenen Liegenschaften |
| - | Stellungnahme des Ortsbürgermeisters zur Vakanz in der Gemeindeverwaltung: |
| „Sehr geehrte Damen und Herren, ich darf an dieser Selle über die aktuelle Situation in der Gemeindeverwaltung informieren: In der Sitzung des Gemeinderates am 5. April 2022 hat der bisherige CDU-Beigeordnete seine Tätigkeit in Gemeindeverwaltung, im Gemeinderat und in den Ausschüssen aus persönlichen Gründen mit sofortiger Wirkung niedergelegt. Bereits in Zeiten meiner beiden Amtsvorgänger kam es zu Rücktritten von Beigeordneten, welche seinerzeit jedoch mit der Aussage „Nichteinbeziehung in die Verwaltungsarbeit“ begründet wurden. Auf meine Einladung hin trafen sich am 16. Mai 2022 die Vertreter aller Fraktionen mit dem Ortsbürgermeister, um sich über die weiteren Schritte zu beraten. Der Fraktionsvorsitzende der FDP hat auf Nachfrage mit schriftlicher Nachricht vom 19.06.2022 allen Fraktionen und der Gemeindeverwaltung mitgeteilt, dass ihrerseits kein Kandidat bzw. keine Kandidatin für die offene Stelle des Beigeordneten benannt wird. Weiter schlägt die FDP vor, die Position für die restliche Legislaturperiode nicht wieder zu besetzen. Seitens der CDU-Fraktion wurde lediglich einem der SPD-Fraktionsvorsitzenden mündlich mitgeteilt, ebenfalls keine Benennung vorzunehmen. Begründet wird dieser Schritt u.a. mit der Aussage, die Zusammenarbeit mit dem Ortsbürgermeister nicht mehr fortführen zu wollen. Dies wirft eine wesentliche Frage auf: Wie wird der Begriff „Zusammenarbeit“ seitens der CDU definiert, und bedeutet dies womöglich deren Aufkündigung zur Mitarbeit in den überfraktionellen Arbeitskreisen Kindergarten, Konzeptvergabe und Friedhof? Ich bitte die CDU-Führung darum, die Sommerpause zur Klärung dieser Frage gegenüber der Gemeindeverwaltung zu nutzen und mir die Mitteilung zu geben, und ich kündige bereits heute an, dass in der Sitzung des Gemeinderates am 11. Oktober dieses Jahres eine Neuwahl der/des Beigeordneten stattfinden und die SPD-Fraktion hierfür einen Vorschlag unterbreiten wird. Dies zur Information und zur allgemeinen Kenntnisnahme. |
Der Vorsitzende schließt die Sitzung um 21:56 Uhr.