Der Gemeinderat Nackenheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) sowie des § 2 Abs. 1 und der §§ 7, 8, 9 und 11 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Beitragsgegenstand
| 1. | Die Gemeinde Nackenheim erhebt wiederkehrende Beiträge für die jährlichen Kosten des gemäß § 2 durchzuführenden Weinbergsschutzes. Die entstehenden Kosten werden zu 100 % umgelegt. |
| 2. | Der Beitragspflicht unterliegen alle im Außenbereich (§ 35 BauGB) der Gemeinde Nackenheim gelegenen Grundstücke, die vom Weinbergsschutz dadurch einen Vorteil haben, dass sie land- und weinwirtschaftlich nutzbar sind. |
§ 2
Zweck und Umfang des Weinbergsschutzes
| 1. | Zweck des Weinbergsschutzes ist es, die Weinberge vor Starenfraß zu schützen (Starenabwehr, Starenhut). |
| 2. | Der Weinbergsschutz erstreckt sich auf den Bereich der beitragspflichtigen Grundstücke. |
| 3. | Die Gemeinde Nackenheim gibt den Beginn und das Ende des Feld- und Weinbergsschutzes nach Rücksprache mit den Winzern öffentlich bekannt. |
| 4. | Die Gemeinde Nackenheim legt Art und Weise sowie Intensität der Durchführung des Weinbergsschutzes, insbesondere die Anzahl der einzusetzenden Weinbergsschützen bzw. die Anzahl und Art der Schallgeber jährlich fest und gibt dies alljährlich ortsüblich öffentlich bekannt. |
| 5. | Für Schutzmaßnahmen, die über den Umfang gemäß dieser Satzung hinaus gehen oder evtl. vor oder nach Durchführung der Schutzmaßnahmen erforderlich sein könnten, sind die Grundstückseigentümer/innen bzw. Nutzungsberechtigte/n selbst verantwortlich. |
| 6. | Alle Eigentümer sind verpflichtet, sich der Weinbergshut anzuschließen und die erforderlichen Maßnahmen des Weinbergsschutzes zu dulden und von der Gemeinde durchführen zu lassen. |
§ 3
Beauftragung Dritter
| 1. | Die Gemeinde Nackenheim ist berechtigt, eine schriftliche Vereinbarung mit dafür geeigneten Personen oder Personenvereinigungen vor Ort über die Durchführung (die Aufgabe selbst bleibt dabei in kommunaler Trägerschaft) des Weinbergsschutzes zu treffen. Diese Vereinbarung umfasst mindestens: |
| - | Regelungen zur Kostenerstattung, |
| - | Regelungen zur Haftung des Dritten bzw. der Gemeinde Nackenheim sowie |
| - | die Benennung der verantwortlichen Person im Fall der Vereinbarung mit Personenvereinigungen. |
| 2. | Die Gemeinde Nackenheim gibt die übertragenen Aufgaben sowie bei Personenvereinigungen die verantwortliche Person gemäß § 2 Abs. 3 öffentlich bekannt. |
| 3. | Die Haftung der Gemeinde Nackenheim für die Durchführung der Weinbergshut und insbesondere für den Erfolg der eingeleiteten Maßnahmen wird auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit begrenzt. |
§ 4
Ermittlung der Beiträge, Beitragsmaßstab, Abrundung
| 1. | Der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrages werden die tatsächlichen jährlichen Investitionsaufwendungen und Unterhaltungskosten zu Grunde gelegt (Jährlichkeitsprinzip). |
| 2. | Beitragsmaßstab ist die Grundstücksfläche. Die Grundstücksfläche wird auf 50 m² auf- und abgerundet. Die Mindestfläche für die Berechnung beträgt 50 m². Als im Ertrag im Sinne dieser Satzung stehend wird eine Weinberganlage im 3. Jahr nach der Pflanzung angesehen. Bei der Anschaffung größerer Starenabwehrgeräte wird die gesamte Weinbergfläche herangezogen. |
| 3. | Die Eigentümer haben bis zum 1. Juni eines jeden Jahres im Rahmen der Meldungen zur Weinbaukartei Änderungen in der Beitragspflicht (z.B. Eigentumswechsel, Aushauen von Weinbergen) der Verbandsgemeindeverwaltung Bodenheim zu melden. |
§ 5
Beitragsschuldner und Fälligkeit
| 1. | Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer/in eines beitragspflichtigen Grundstückes ist. Die Gemeinde Nackenheim kann zur Klärung des Beitragsschuldners und des Beitragsgegenstandes Kopien aus der Weinbaukartei der Landwirtschaftskammer anfordern oder bei der Landwirtschaftskammer direkt solche Auskünfte einholen. |
| 2. | Die Beiträge werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und sind zum 01.07. d.J. fällig. |
| 3. | Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner. |
§ 6
In-Kraft-Treten
| 1. | Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2022 in Kraft. |
| 2. | Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Beiträgen zur Deckung der Kosten des Weinbergsschutz der Gemeinde Nackenheim vom 26. Januar 1987 außer Kraft. |
| 3. | So weit Beitragsansprüche nach den aufgrund von Absatz 2 aufgehobenen Satzung entstanden sind, gelten die bisherigen Regelungen weiter bis zum in Kraft treten der neuen Satzung zum 01.01.2022. |
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.