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Nachrichtenblatt der VG Bodenheim
Ausgabe 36/2024
Amtlicher Teil
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13. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Bodenheim

vom 20. Dezember 2006 in der Fassung der 12. Änderungssatzung vom 22. November 2019

Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehrentschädigungsverordnung die folgende 13. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Bodenheim beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

§ 6 Abs. 3 S. 1wird wie folgt geändert

Dem Haupt- und Finanzausschuss wird die Entscheidung über die Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 50.000,00 € netto im Einzelfall übertragen.

§ 2

§ 7 S. 1 wird wie folgt geändert

Der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister wird die Entscheidung über die Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 25.000,00 € netto im Einzelfall übertragen.

§ 3

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Bodenheim, den 27. August 2024
Dr. Robert Scheurer
Bürgermeister

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bodenheim, 30. August 2024
Dr. Scheurer
Bürgermeister