Nichtamtliche Lesefassung vom 27. August 2024
| (1) | Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im Nachrichtenblatt mit amtlichem Teil der Verbandsgemeinde Bodenheim. |
| (2) | Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Bodenheim zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann. |
| (3) | Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Verbandsgemeinderates oder eines Ausschusses oder eines Beirates werden abweichend von Absatz 1 in der durch den Verbandsgemeinderat durch Beschluss bestimmten Zeitung bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung in dem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Bekanntmachungsorgan nicht möglich ist. Der Verbandsgemeinderatentscheidet durch Beschluss in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen; der Beschluss ist öffentlich bekanntzumachen. |
| (4) | Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist. |
| (5) | Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend. |
Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß § 1 Abs. 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.
| (1) | Die Unterrichtung über den Verwaltungsgliederungs- und Geschäftsverteilungsplan erfolgt im Nachrichtenblatt in jährlichem Abstand. |
| (2) | Die Unterrichtung der Einwohner / innen über wichtige Angelegenheiten der örtlichen Verwaltung (§ 15 Abs. 1 GemO) und über die Ergebnisse von Ratssitzungen (§ 41 Abs. 5 GemO) erfolgt im Nachrichtenblatt (§ 1 Abs. 1). |
| (1) | Der Verbandsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse: |
| a) | Haupt- und Finanzausschuss |
| b) | Bau- und Planungsausschuss |
| c) | Rechnungsprüfungsausschuss |
| d) | Sozial-, Kultur- und Tourismusausschuss |
| e) | Ausschuss für Landwirtschaft, Weinbau und Umweltschutz |
| f) | Schulträgerausschuss |
| (2) | Die Ausschüsse bestehen aus je zwölf Mitgliedern und Stellvertretern. Davon abweichend besteht der Schulträgerausschuss aus zwanzig Mitgliedern und Stellvertretern. Der Ausschuss für Landwirtschaft, Weinbau und Umweltschutz wird um jeweils einen/eine Vertreter/in der örtlichen Landwirtschaft aus jeder Ortsgemeinde erweitert. Diese wirken im Ausschuss als beratende Mitglieder ohne eigene Stimmrechte mit. |
| (3) | Die Mitglieder und Stellvertreter / innen folgender Ausschüsse werden aus der Mitte des Verbandsgemeinderates gewählt: |
| a) | Haupt- und Finanzausschuss |
| b) | Rechnungsprüfungsausschuss |
| Die Mitglieder und Stellvertreter / innen folgender Ausschüsse können aus der Mitte des Verbandsgemeinderates und aus sonstigen Bürgern gewählt werden: |
| a) | Bau- und Planungsausschuss |
| b) | Sozial-, Kultur- und Tourismusausschuss |
| c) | Ausschuss für Landwirtschaft, Weinbau und Umweltschutz |
| d) | Schulträgerausschuss |
| Die Zahl der Ratsmitglieder beträgt im Schulträgerausschuss zwölf Mitglieder und Stellvertreter / innen, in den übrigen Ausschüssen mindestens sechs Mitglieder und Stellvertreter / innen. Für den Schulträgerausschuss gelten für die sonstigen Mitglieder die Bestimmungen des § 90 Abs. 2 Schulgesetz. |
| (1) | Die Ausschüsse haben innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs nach Zuweisung durch den Verbandsgemeinderat oder den Bürgermeister / die Bürgermeisterin die Beschlüsse des Verbandsgemeinderats vorbereitend zu beraten. |
| (2) | Berührt eine Angelegenheit das Arbeitsgebiet mehrerer Ausschüsse, bestimmt der Verbandsgemeinderat einen federführenden Ausschuss. Die zuständigen Ausschüsse können zu gemeinsamen Sitzungen eingeladen werden. |
| (1) | Die Übertragung der abschließenden Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten erfolgt, soweit § 32 Abs. 2 GemO nicht entgegensteht, allgemein oder im Einzelfall durch Beschluss des Verbandsgemeinderats. Die Übertragung der entscheidenden Beschlußfassung gilt, soweit dem beauftragten Ausschuß die Zuständigkeit nicht vorher entzogen wird, bis zum Ende der Amtszeit des Verbandsgemeinderats. |
| (2) | Der / die Vorsitzende des Ausschusses oder ein von ihm beauftragtes Ausschussmitglied hat dem Verbandsgemeinderat in seiner nächsten Sitzung über die gefaßten Beschlüsse zu berichten. |
| (3) | Dem Haupt- und Finanzausschuss wird die Entscheidung über die Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 50.000,00 € im Einzelfall übertragen. Weiterhin wird dem Haupt- und Finanzausschuss die abschließende Entscheidung über die Niederschlagung von Forderungen bis 25.000,00 € und den Erlass von Forderungen bis 5.000,00 € im Einzelfall übertragen. |
Dem Bürgermeister wird die Entscheidung über die Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 25.000,00 € netto im Einzelfall übertragen. Weiterhin wird dem Bürgermeister / der Bürgermeisterin die abschließende Entscheidung über die Niederschlagung von Forderungen bis 5.000,00 € im Einzelfall übertragen.
| (1) | Wird kein Wahlvorschlag gemäß § 45 Abs. 1 GemO gemacht, so werden die Ausschussmitglieder nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt (§ 45 Abs. 2 GemO). In diesem Fall können die Ratsmitglieder auf ihrem Stimmzettel doppelt so viele wählbare Personen aufführen, als die festgesetzte Zahl der Mitglieder / innen der Ausschüsse beträgt. Die auf den Stimmzetteln aufgeführten Personen werden in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahl geordnet. Die Reihenfolge der Personen mit gleicher Stimmenzahl wird durch Los bestimmt. Als Mitglieder sind die Personen gewählt, die mit ihrer Stimmenzahl in der Gruppe liegen, die der Stärke des betreffenden Ausschusses entspricht. Die weiteren vorgeschlagenen Personen, die mit ihrer Stimmenzahl in der Gruppe liegen, die der doppelten Stärke des betreffenden Ausschusses entspricht, gelten in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen als Stellvertreter / innen der gewählten Mitglieder. |
| (2) | Sind Ausschüsse aus Ratsmitgliedern und sonstigen wählbaren Bürgern zu wählen, wird unter Anwendung der Regelungen des Abs. 1 zunächst die in § 6 Abs. 3 bestimmte Zahl von Ratsmitgliedern und deren Stellvertreter / innen ermittelt. |
| (1) | Zur Verwirklichung des Verfassungsauftrages der Gleichberechtigung von Frau und Mann wird eine Gleichstellungsstelle gem. § 2 Abs. 6 GemO eingerichtet. |
| (2) | Die Aufgaben der Gleichstellungsstelle werden von einer ehrenamtlichen Gleichstellungsbeauftragten wahrgenommen, die vom Verbandsgemeinderat auf die Dauer der gesetzlichen Wahlzeit des Rates zu wählen ist. |
| (3) | Die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten werden durch Dienstanweisung geregelt. |
| (4) | Im Einvernehmen mit den Ortsgemeinden nimmt die Gleichstellungsstelle der Verbandsgemeinde auch deren Aufgaben gem. § 2 Abs. 6 GemO wahr. |
| (1) | Zur Förderung der Teilnahme von Einwohnern mit Migrationshintergrund an der Gestaltung der kommunalen Integrationspolitik und zur Nutzung von deren Erfahrungen und Kompetenzen, richtet die Verbandsgemeinde Bodenheim das Ehrenamt „Beauftragte für Migration und Integration“ ein. |
| (2) | Aufgabe der Beauftragten für Migration und Integration ist die Förderung und Sicherung des gleichberechtigten Zusammenlebens der in der Verbandsgemeinde wohnenden Menschen verschiedener Nationalitäten, Kulturen und Religionen sowie die Weiterentwicklung des kommunalen Integrationsprozesses. Die Aufgaben werden von einem/einer ehrenamtlichen Beauftragten für Migration und Integration wahrgenommen, der/die vom Verbandsgemeinderat auf die Dauer der gesetzlichen Wahlzeit des Rates zu wählen ist. |
| (3) | Im Rahmen der Zuständigkeit nach Absatz 2 können sich Beauftragte für Migration und Integration zu allen Angelegenheiten der kommunalen Selbstverwaltung gegenüber den Organen der Verbandsgemeinde äußern. Beauftragte für Migration und Integration soll zu Fragen, die vom Verbandsgemeinderat, einem Ausschuss oder dem Bürgermeister vorgelegt werden, Stellung nehmen. |
| (4) | Innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Jahres haben Beauftragte für Migration und Integration einen Bericht über die Tätigkeit des vorangegangenen Kalenderjahres zu erstellen. Dieser Bericht ist dem Verbandsgemeinderat vorzulegen. |
| (5) | Die Verbandsgemeindeverwaltung berät und unterstützt Beauftragte für Migration und Integration bei der Aufgabenerfüllung. Näheres kann in einer Dienstanweisung geregelt werden. |
| (1) | Aufgaben von Beauftragten, die nicht in der Hauptsatzung beschrieben, sondern durch Beschluss des Verbandsgemeinderates festgelegt wurden, werden durch Dienstanweisung geregelt. |
| (2) | Innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Jahres haben sonstige Beauftragte einen Bericht über die Tätigkeit des vorangegangenen Kalenderjahres zu erstellen. Dieser Bericht ist dem Verbandsgemeinderat vorzulegen. |
| (3) | Die Verbandsgemeindeverwaltung berät und unterstützt die sonstigen Beauftragten bei ihrer Aufgabenerfüllung. |
| (4) | Sonstige Beauftragte werden vom Verbandsgemeinderat auf die Dauer der gesetzlichen Wahlzeit des Rates gewählt. |
| (1) | Die Zahl der Beigeordneten beträgt drei. |
| (2) | Die Beigeordneten sind ehrenamtlich tätig. |
| (3) | Die Verwaltung der Verbandsgemeinde Bodenheim hat drei Geschäftsbereiche. |
Der Verbandsgemeinderat bildet einen Ältestenrat, der den Bürgermeister / die Bürgermeisterin in Fragen der Tagesordnung und den Ablauf der Sitzungen des Verbandsgemeinderates berät. Das Nähere über die Zusammensetzung, die Aufgaben und den Geschäftsgang bestimmt die Geschäftsordnung.
| (1) | Die Ratsmitglieder erhalten zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen, die mit der Wahrnehmung ihres Ehrenamtes verbunden sind, eine Aufwandsentschädigung. Das gleiche gilt für die Mitglieder von Verbandsgemeindeausschüssen, auch soweit sie nicht Ratsmitglieder sind. Die Aufwandsentschädigung ist monatlich nachträglich und längstens bis Ende des Monats zu zahlen, in dem das Mandat erlischt. |
| (2) | Neben der Entschädigung nach Absatz 3 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tariflichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. |
| Selbstständig tätige Personen erhalten für Sitzungen in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr auf Antrag eine pauschale Erstattung des entstandenen Verdienstausfalls; die Erstattung beträgt für Sitzungen mit einer Dauer von bis zu fünf Stunden 60,00 €. Bei einer Sitzungsdauer von mehr als fünf Stunden werden für jede weitere angefangene Stunde zusätzlich 20,00 € erstattet. Personen, die einen Lohn- oder Verdienstausfall nicht geltend machen können, denen aber im häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten einen Ausgleich entsprechend den Bestimmungen des Satzes 2. |
| (3) | Die Aufwandsentschädigung wird in Form eines monatlichen Grundbetrages einschließlich der Entschädigung für Fraktionssitzungen und eines Sitzungsgeldes gewährt. Der monatliche Grundbetrag beträgt für Ratsmitglieder 50,00 €. Damit sind auch die Fahrten zwischen Wohn- und Sitzungsort abgegolten. Das Sitzungsgeld beträgt für die Teilnahme an Sitzungen des Verbandsgemeinderates und der Verbandsgemeindeausschüsse 20,00 €. |
| (4) | Für Vorsitzende von Fraktionen erhöht sich der Grundbetrag gem. Abs. 3 um 100 v.H. |
| (5) | In den Fällen des § 18a Abs. 6 GemO wird Verdienstausfall je Fortbildungstag in Höhe des Betrages, wie er für eine Sitzung (Absatz 3, Satz 4) gewährt würde, erstattet, wenn die Fortbildungsveranstaltung mindestens fünf Zeitstunden einschließlich Pausen dauert; entsprechendes gilt in den Fällen des Nachteilsausgleichs (Absatz 2, Satz 3). |
| (1) | Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Bürgermeisters eine Aufwandsentschädigung. Die Aufwandsentschädigung entspricht für die gesamte Zeit der Vertretung der Aufwandsentschädigung, wie sie ein ehrenamtlicher Bürgermeister unter Berücksichtigung des § 13 Abs. 1 Satz 3 KomAEVO bei Anwendung des Regelsatzes erhalten würde. Sie beträgt für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrages. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 3. Eine nach Absatz 2 oder 3 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen. |
| (2) | Ehrenamtliche Erste Beigeordnete, denen ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist, dessen Verwaltung ihre Arbeitskraft und ihre Zeit täglich nicht unerheblich beansprucht, erhalten eine Aufwandsentschädigung nach § 13 Abs. 2 Satz 3 KomAEVO in Höhe von 77,36 % des dort vorgegebenen Höchstsatzes. |
| (3) | Ehrenamtliche Beigeordnete, denen ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist, dessen Verwaltung ihre Arbeitskraft und ihre Zeit täglich nicht unerheblich beansprucht, erhalten eine Aufwandsentschädigung nach § 13 Abs. 2 Satz 3 KomAEVO in Höhe von 69,63 % des dort vorgegebenen Höchstsatzes. |
| (4) | Die ehrenamtlichen Beigeordneten erhalten für die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und Sitzungen aller Art im Gebiet der Verbandsgemeinde und am Kreissitz zur Abgeltung aller Ansprüche, insbesondere für Fahrtkosten, Verdienstausfall, Tagegelder usw. eine monatliche Pauschale von 179,00 €. An die Stelle dieser Pauschale tritt bei Vertretung des Bürgermeisters die Aufwandsentschädigung nach Abs. 1. |
| (5) | Werden die Sätze der §§ 12, 13 KomAEVO geändert, ändert sich die Aufwandsentschädigung vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungsverordnung an entsprechend. |
| (1) | Der / die Wehrleiter / in, die Wehrführer / innen, die Führer / innen mit Aufgaben, die mit denen des Wehrführers vergleichbar sind sowie deren ständigen Vertreter / innen, die Ausbilder / innen bei Lehrgängen, die Jugendfeuerwehrwarte, die Leiter von Vorbereitungsgruppen für die Jugendfeuerwehr, die Gerätewarte, der/die Alarm- und Einsatzplanbearbeiter/in, die Feuerwehrangehörigen für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel sowie die Gerätewarte für die Funktechnik erhalten zur Abgeltung der mit der Wahrnehmung ihres Ehrenamtes verbundenen notwendigen baren Auslagen und sonstigen persönlichen Aufwendungen eine Aufwandsentschädigung. |
| (2) | Die Aufwandsentschädigung beträgt |
| a) | für den / die Wehrleiter / in monatlich 471,50 € |
| b) | für den / die stellvertretende/n Wehrleiter / in monatlich 235,50 € |
| c) | für die Wehrführer / in 136,00 € |
| d) | für die stellvertretenden Wehrführer / innen 68,00 € |
| e) | für den / die Führer / in mit Aufgaben, die mit denen des/r Wehrführers / in vergleichbar sind monatlich je 136,00 € |
| f) | für die örtlichen Ausbilder / innen bei Ausbildungslehrgängen, nicht jedoch bei Übungen und normalem Unterricht, je Ausbildungsstunde (45 Minuten) 14,06 € |
| g) | für die Jugendfeuerwehrwarte monatlich je 34,27 €. |
| h) | für die Leiter von Vorbereitungsgruppen für die Jugendfeuerwehr monatlich je 34,27 € |
| i) | für die Gerätewarte (auch Atemschutz) |
| - | in Bodenheim | Nackenheim monatlich je 170,00 €, |
| - | in Gau-Bischofsheim, Harxheim und Lörzweiler monatlich je 85,00 € |
| j) | für die Alarm- und Einsatzplanung der Verbandsgemeinde Bodenheim monatlich 170,00 € |
| k) | für die Wartung der Informations- und Kommunikationsmittel 128,00 € |
| l) | für die Gerätewarte der Funktechnik |
| - | in Bodenheim und Nackenheim monatlich je 28,50 € |
| - | in Gau-Bischofsheim, Harxheim und Lörzweiler monatlich je 14,50 € |
| m) | für die Teilnahme an kostenpflichtigen Einsätzen erhalten Feuerwehrangehörige eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 8,00 € je Einsatzstunde. |
| (3) | Soweit mehrere der in Abs. 2 genannten Funktionen wahrgenommen werden, werden die Entschädigungen nebeneinander gewährt. |
| (4) | Die in Absatz 2 genannten Beträge verändern sich künftig um den gleichen Vomhundertsatz, wie die in der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung aufgeführten Beträge. Der sich dabei ergebende Grundbetrag ist auf netto 50 Cent aufzurunden. |
Die ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 350,00 €.
Ehrenamtliche Beauftragte für Migration und Integration erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung von 350,00 €.
Beauftragte, deren Aufgaben nicht in der Hauptsatzung beschrieben, sondern durch Beschluss des Verbandsgemeinderates festgelegt wurde, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung von 350,00 €.
Diese Satzung tritt am ... in Kraft.*)
*) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Satzung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2006 (Amtsblatt der VG Bodenheim Nr. 01/07). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderung ergibt sich aus den Änderungssatzungen
vom 01. Januar 2008 - (Amtsblatt der VG Bodenheim Nr. 01/08),
vom 08. Juli 2009 - (Amtsblatt der VG Bodenheim Nr. 29/09),
vom 15. September 2009 - (Amtsblatt der VG Bodenheim Nr. 39/09),
vom 12. Dezember 2009 (Amtsblatt der VG Bodenheim Nr. 01/10),
vom 08. Juli 2010 - (Amtsblatt der VG Bodenheim Nr. 28/10),
vom 16. Dezember 2010 - (Amtsblatt der VG Bodenheim Nr. 51/10),
vom 19. Dezember 2012 - (Amtsblatt der VG Bodenheim Nr. 01/13),
vom 02. Juli 2014 - (Amtsblatt der VG Bodenheim Nr. 28/14),
vom 04. Dezember 2015 - (Amtsblatt der VG Bodenheim Nr. 52/15),
vom 01. Dezember 2017 - (Nachrichtenblatt der VG BodenheimNr. 49/17),
vom 28. Juni 2019 - (Nachrichtenblatt der VG BodenheimNr. 28/19),
vom 22. November 2019 - (Nachrichtenblatt der VG BodenheimNr. 04/20),
vom 27. August 2024 - (Nachrichtenblatt der VG BodenheimNr. 36/24).
Gemäß § 14 Abs. 4 der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Bodenheim in Verbindung mit der 9. LVO zur Änderung der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung vom 26. Januar 2015 (GVBL v. 12. Februar 2015) ändern sich die in § 14 Abs. 2 der Hauptsatzung genannten Beträge wie folgt:
| (1) | Der / die Wehrleiter / in, die Wehrführer / innen, die Führer / innen mit Aufgaben, die mit denen des Wehrführers vergleichbar sind sowie deren ständigen Vertreter / innen, die Ausbilder / innen bei Lehrgängen, die Jugendfeuerwehrwarte, die Leiter von Vorbereitungsgruppen für die Jugendfeuerwehr, die Gerätewarte, der/die Alarm- und Einsatzplanbearbeiter/in, die Feuerwehrangehörigen für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel sowie die Gerätewarte für die Funktechnik erhalten zur Abgeltung der mit der Wahrnehmung ihres Ehrenamtes verbundenen notwendigen baren Auslagen und sonstigen persönlichen Aufwendungen eine Aufwandsentschädigung. |
| (2) | Die Aufwandsentschädigung beträgt |
| a) | für den / die Wehrleiter / in monatlich 471,50 € |
| b) | für den / die stellvertretende/n Wehrleiter / in monatlich 235,50 € |
| c) | für die Wehrführer / in 136,00 € |
| d) | für die stellvertretenden Wehrführer / innen 68,00 € |
| e) | für den / die Führer / in mit Aufgaben, die mit denen des/r Wehrführers / in vergleichbar sind monatlich je 136,00 € |
| f) | für die örtlichen Ausbilder / innen bei Ausbildungslehrgängen, nicht jedoch bei Übungen und normalem Unterricht, je Ausbildungsstunde (45 Minuten) 14,06 € |
| g) | für die Jugendfeuerwehrwarte monatlich je 34,27 €. |
| h) | für die Leiter von Vorbereitungsgruppen für die Jugendfeuerwehr monatlich je 34,27 € |
| i) | für die Gerätewarte (auch Atemschutz) |
| - | in Bodenheim | Nackenheim monatlich je 170,00 €, |
| - | in Gau-Bischofsheim, Harxheim und Lörzweiler monatlich je 85,00 € |
| j) | für die Alarm- und Einsatzplanung der Verbandsgemeinde Bodenheim monatlich 170,00 € |
| k) | für die Wartung der Informations- und Kommunikationsmittel 128,00 € |
| l) | für die Gerätewarte der Funktechnik |
| - | in Bodenheim und Nackenheim monatlich je 28,50 € |
| - | in Gau-Bischofsheim, Harxheim und Lörzweiler monatlich je 14,50 € |
| m) | für die Teilnahme an kostenpflichtigen Einsätzen erhalten Feuerwehrangehörige eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 8,00 € je Einsatzstunde. |
| (3) | Soweit mehrere der in Abs. 2 genannten Funktionen wahrgenommen werden, werden die Entschädigungen nebeneinander gewährt. |
| (4) | Die in Absatz 2 genannten Beträge verändern sich künftig um den gleichen Vomhundertsatz, wie die in der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung aufgeführten Beträge. Der sich dabei ergebende Grundbetrag ist auf netto 50 Cent aufzurunden. |