Titel Logo
Nachrichtenblatt der VG Bodenheim
Ausgabe 36/2026
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bauleitplanung der Ortsgemeinde Nackenheim

Hier: Bekanntmachung des Bebauungsplanes „Am Wäldchen, 2. Änderung und Ergänzung“

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Nackenheim hat am 24. August 2026 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Am Wäldchen, 2. Änderung und Ergänzung“ einschließlich der Begründung gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.06.2026 (BGBl. 2026 I. Nr. 192) i.V.m. § 24 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.12.2024 (GVBl. S. 473, 475) in der zurzeit geltenden Fassung als Satzung beschlossen.

Im Rahmen der 2. Änderung des Bebauungsplans wird der Geltungsbereich um den dritten Bauabschnitt ergänzt, um die weitere Ansiedlung von Gewerbebetrieben planungsrechtlich zu ermöglichen. Hierzu soll eine Umwandlung von bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen in gewerbliche Bauflächen erfolgen.

Das Plangebiet schließt sich westlich an den Bebauungsplan „Am Wäldchen“, 1. Änderung und Ergänzung an. Südlich grenzt das Gewerbegebiet „Mittelwiese“ an und weiter südlich verläuft die Bahnstrecke Mainz - Mannheim.

Im beiliegenden nicht maßstäblichen Lageplanausschnitt ist der Geltungsbereich durch eine Umrandung gekennzeichnet. Der Plan hat keine Rechtswirkung und dient nur dem besseren Verständnis dieser Bekanntmachung.

Der Bebauungsplan einschließlich der Begründung und den Anlagen kann während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung, Am Dollesplatz 1, 55294 Bodenheim im Zimmer 130 von jedermann eingesehen oder per E-Mail an bauleitplanung@vg-bodenheim.de zum elektronischen Versand angefordert werden. Bitte beachten Sie, dass das Rathaus der Verbandsgemeinde Bodenheim für den regelmäßigen Publikumsverkehr grundsätzlich nach vorheriger Terminvereinbarung geöffnet ist, sodass eine persönliche Einsichtnahme in die Planunterlagen

nach vorheriger telefonischer Absprache mit den Mitarbeiter*innen des Fachbereichs Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen unter den Telefonnummern 06135 72-130 und 06135 72-266 sowie der Telefonzentrale unter der Telefonnummer 06135 720 oder per E-Mail an bauleitplanung@vg-bodenheim.de

im Rathaus der Verbandsgemeinde Bodenheim, Am Dollesplatz 1, 55294 Bodenheim, während der üblichen Dienststunden der Verwaltung möglich ist. Für Mittwoch-Nachmittag werden keine Termine vergeben. Hier haben Sie die Möglichkeit, zwischen 14.00 Uhr und 19.00 Uhr ohne vorherige Terminabsprache in die Planunterlagen Einsicht zu nehmen.

Zusätzlich ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan auf der Homepage der Verbandsgemeinde Bodenheim unter https://www.vg-bodenheim.de/ortsgemeinden/nackenheim/bauleitplanung/ sowie im Geoportal des Landkreises Mainz-Bingen einsehbar. Einen Link dazu finden Sie ebenfalls auf der Homepage der Verbandsgemeinde unter Ortsgemeinden-Nackenheim-Bauleitplanung.

Durch den nun rechtskräftigen Bebauungsplan kann die zulässige Nutzung eines Grundstückes so aufgehoben oder geändert werden, dass der Eigentümer gem. § 44 BauGB eine angemessene Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Auf die Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung von Bebauungsplänen gemäß den Bestimmungen des § 214 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 BauGB

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Die Gemeinde kann Fehler durch ein ergänzendes Verfahren beheben und die Satzung auch rückwirkend in Kraft setzen.

Diese Satzung wurde in öffentlicher Sitzung i. S. des § 24 GemO Rheinland-Pfalz beschlossen. Danach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Satzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.

Mit dieser Bekanntmachung, die an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung tritt, tritt der Bebauungsplan „Am Wäldchen, 2. Änderung und Ergänzung“ gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Nackenheim, den 26.08.2026
René Adler
Ortsbürgermeister