Gemäß § 27 Abs.2 Landesstraßengesetz (LStrG) dürfen Anpflanzungen, die den Verkehr behindern oder die Sicherheit oder die Leichtigkeit des Verkehrs durch Sichtbehinderung oder in anderer Weise beeinträchtigen können, nicht angelegt werden. Soweit sie bereits vorhanden sind, haben die Eigentümer und Besitzer ihre Beseitigung zu dulden.
Um Beachtung folgender Grundsätze wird gebeten:
Geh- und Radwege
Der Rückschnitt muss in einer lichten Höhe von 2,25m bündig bis zur Grundstücksgrenze erfolgen. Ein Überhang über diese Höhe hinaus ist nur dann zulässig, wenn hierbei ein Abstand von mindesten 0,50m zur Fahrbahn eingehalten wird.
Die Fahrbahn muss bis zu einer Höhe von 4,50m von jeglichem Überhang frei sein. Dies gilt ebenso für einen Sicherheitsbereich von jeweils 0,50m rechts und links der Fahrbahn und über Geh- und Radwegen.
Feldwirtschaftswege
Eigentümer und Pächter der an die Wege angrenzenden Grundstücke haben dafür zu sorgen, dass durch Hecken, Sträucher, Bäume und sonstigen Bewuchs die Benutzung und der Zustand der Wege nicht beeinträchtigt werden. Dies gilt auch für das beidseitige Bankett (jeweils 50 cm breit) an befestigten Wegen.
Verkehrszeichen und Straßennamenschilder
Verkehrszeichen und Straßennamenschilder müssen soweit freigeschnitten sein, dass sie auch bei Dunkelheit von Verkehrsteilnehmern zweifelfrei zu erkennen sind. Dies gilt
natürlich in besonderem Maße für Verkehrszeichen, die die Vorfahrt regeln.
Die Lichtwirkung der Straßenlampen zur Straße hin darf durch überhängende Äste nicht beeinträchtigt sein, da unzureichende Beleuchtung eine Gefährdung der Straßenverkehrs oder von Fußgängern bedeuten kann.
Allgemeines
Bitte beachten Sie bei Ihrem Rückschnitt, dass durch nachwachsende Pflanzen innerhalb weniger Wochen der alte Zustand wieder hergestellt sein kann, so dass sich generell ein etwas großzügiger Rückschnitt anbietet.
Sollte beim Rückschnitt eine vollständige oder teilweise Sperrung der Straße erforderlich sein, so ist die Genehmigung der Verbandsgemeindeverwaltung erforderlich, die rechtzeitig, d.h. mindesten 2 Wochen vorher, zu beantragen ist. Hierbei wird festgelegt, welche Verkehrssicherungsmaßnahmen zu treffen sind, um eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern auszuschließen.