| Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Rheinhessen-Nahe-Hunsrück | Bad Kreuznach, 14.01.2026 Rüdesheimer Str. 60-68 |
| Abteilung Landentwicklung und | 55545 Bad Kreuznach |
| Ländliche Bodenordnung | Telefon: 0671/820-5414 |
| Telefax: 0671/820-500 |
| Mommenheim - Projekt II | Email: dlr-rnh@dlr.rlp.de |
| Az.: 91678-HA11.5 | Internet: www.dlr-rnh.rlp.de |
Mommenheim - Projekt II
Die Flurbereinigungsbehörde schließt hiermit das Flurbereinigungsverfahren Mommenheim - Projekt II, Landkreis Mainz-Bingen, durch folgende Feststellung ab:
Mit der Zustellung der unanfechtbaren Schlussfeststellung an die Teilnehmergemeinschaft ist das Bodenordnungsverfahren beendet.
Gründe
Die Voraussetzungen für die Schlussfeststellung nach § 149 FlurbG liegen vor.
Die Ausführung des Flurbereinigungsplanes ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bewirkt. Insbesondere sind alle Anträge, Widersprüche und Klagen der Beteiligten erledigt.
Das Grundbuch wurde nach den Ergebnissen der Bodenordnung berichtigt. Die Unterlagen für die Berichtigung des Grundbuches wurden den zuständigen Grundbuchämtern und die Daten zur Berichtigung des amtlichen Liegenschaftskatasters wurden der Vermessungs- und Katasterverwaltung übersandt.
Die neu geschaffenen gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen sind erstellt und dem jeweils Unterhaltungspflichtigen in die Unterhaltung übergeben worden.
Aufgaben, die die Teilnehmergemeinschaft noch zu erfüllen hätte, sind nicht bekannt. Die Kasse der Teilnehmergemeinschaft wurde am 09.12.2025 ordnungsgemäß abgeschlossen. Der verbleibende Restkassenbestand wird nach Unanfechtbarkeit der Schlussfeststellung der Ortsgemeinde Mommenheim zur Unterhaltung der neu geschaffenen gemeinschaftlichen Anlagen zweckgebunden übergeben und die Kasse aufgelöst. Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft hat dieser Regelung zugestimmt.
Mit der Unanfechtbarkeit der Schlussfeststellung ist das Bodenordnungsverfahren beendet und die Teilnehmergemeinschaft erloschen.
Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann
oder in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, schriftformersetzend nach § 3 a Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9 a Abs. 5 des Onlinezugangsgesetzes erhoben werden.