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Nachrichtenblatt der VG Bodenheim
Ausgabe 40/2022
Amtlicher Teil
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Satzung der Ortsgemeinde Bodenheim über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Erteilung von Zustimmungsbescheiden nach § 127 Absatz 1 TKG vom 16.02.2022

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Bodenheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 in der derzeit gültigen Fassung, der §§ 2 bis 7 des Landesgebührengesetzes (LGebG) vom 03.12.1974 in der derzeit gültigen Fassung, des § 1 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 in der derzeit gültigen Fassung, sowie des § 223 Abs. 4 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 23.6.2021 in der derzeit gültigen Fassung folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Die Ortsgemeinde erhebt als Wegebaulastträgerin in ihrem Zuständigkeitsbereich Gebühren und Auslagen für die Erteilung von Zustimmungsbescheiden nach § 127 Absatz 1 TKG zur Nutzung öffentlicher Wege.

§ 2

Zur Deckung der anfallenden Verwaltungskosten werden die Gebühren gemäß § 2 Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art

(Allgemeines Gebührenverzeichnis) in der jeweils gültigen Fassung nach dem Zeitaufwand anhand des dort festgelegten Zeitintervalls und der dort festgelegten Höhe bemessen. Wegen Auslagen ist § 10 LGebG anzuwenden. Eine Pauschalierung ist zulässig.

§ 3

(1) Kostenschuldner ist derjenige, für den die Zustimmung nach § 127 Absatz 1 TKG beantragt wird.

(2) Die Gebührenschuld entsteht mit Eingang des Antrags. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages, in den Fällen des § 10 Abs. 1 Nr. 5 letzter Fall und Nr. 7 Halbsatz 2 LGebG mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung.

(3) Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird.

§ 4

Diese Satzung tritt mit Vollzug der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Bodenheim, den 16.02.2022
gez. Thomas Becker-Theilig
Ortsbürgermeister

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bodenheim, 29. September 2022
Dr. Scheurer
Bürgermeister