Der Gemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende 11. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Bodenheim vom 31. August 1994 beschlossen.
§ 2 Absätze 1, 2 und 4 der Hauptsatzung werden wie folgt geändert
(1) Der Gemeinderat bildet folgende Ausschüsse:
| 1. | Haupt- und Finanzausschuss |
| 2. | Rechnungs- und Prüfungsausschuss |
| 3. | Bau- und Planungsausschuss |
| 4. | Ortssanierungs-, Verkehrs- und Friedhofsausschuss |
| 5. | Wirtschaftsförderungs-, Kultur- und Tourismusausschuss |
| 6. | Sozial-, KiTa-, Jugend und Seniorenausschuss |
| 7. | Umwelt-, Naturschutz-, Weinbau- und Landwirtschaftsausschuss |
(2) Die Ausschüsse gemäß Absatz 1 haben 10 Mitglieder. Für jedes Mitglied können Stellvertreter/-innen gewählt werden. Abweichend von Satz 1 hat der Bau- und Planungsausschuss, der Umwelt-, Naturschutz-, Weinbau- und Landwirtschafts-ausschuss sowie der Ortssanierungs-, Verkehrs- und Friedhofsausschuss 13 Mitglieder. Für jedes Mitglied können Stellvertreter/-innen gewählt werden.
(4) Dem Wirtschaftsförderungs-, Kultur- und Tourismusausschuss gehören zusätzlich mit beratender Stimme ein Mitglied des Vorstandes des Verkehrsvereins, des Vereinsrings, die Vorsitzenden der Partnerschaftsausschüsse sowie der/die Beauftragte für Wirtschaftsförderung an.
§ 2 Absätze 5 und 6 der Hauptsatzung werden gestrichen
und wie folgt neu gefasst
(5) Dem Sozial-, KiTa-, Jugend und Seniorenausschuss gehören zusätzlich mit beratender Stimme die Mitarbeitenden der Kitasozialarbeit, des Generationenbüros und der/die Jugendbetreuer*in sowie ein Mitglied des Jugendrates der Ortsgemeinde Bodenheim an.
(6) Dem Umwelt-, Naturschutz-, Weinbau- und Landwirtschaftsausschuss gehören zusätzlich mit beratender Stimme ein Mitglied des Vorstandes des örtlichen Bauern- und Winzervereins sowie der / die Naturschutzbeauftragte an.
§ 3 Absatz 6 der Hauptsatzung wird wie folgt geändert
(6) Dem Sozial-, KiTa-, Jugend und Seniorenausschuss wird die Beschlussfassung über Einzelaufträge bis zu 5.000,00 € übertragen, soweit Haushaltsmittel verfügbar sind.
§ 3 Absatz 7 der Hauptsatzung wird wie folgt neu gefasst,
der bisherige Absatz 8 entfällt und die bisherigen Absätze 9, 10 und 11 bleiben im Wortlaut unverändert und verschieben sich entsprechend.
(7) Dem Umwelt-, Naturschutz-, Weinbau- und Landwirtschaftsausschuss wird die Beschlussfassung über Einzelaufträge bis zu 5.000,00 € übertragen, soweit Haushaltsmittel verfügbar sind.
§ 4 Nr. 2 der Hauptsatzung wird wie folgt geändert
(2) Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 10.000,00 € im Einzelfall.
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.