Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Bodenheim hat am 23. September 2024 den Bebauungsplan „Leidhecke“, 3. Änderung einschließlich der Begründung mit integriertem Umweltbericht gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 20.12.2023 (BGBl. 2023 I. Nr. 394) i.V.m. § 24 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.05.2023 (GVBl. S. 133) in der zurzeit geltenden Fassung als Satzung beschlossen.
Ziel der Planung ist es, den Bauverantwortlichen künftig eine höhere Bau- und Gestaltungsfreiheit hinsichtlich der Errichtung von Nebenanlagen zu ermöglichen. Im beiliegenden, nicht maßstäblichen Lageplan ist der Geltungsbereich des Bebauungsplanes dargestellt. Der Plan hat keine Rechtswirkung und dient nur dem besseren Verständnis dieser Bekanntmachung.
Der Bebauungsplan einschließlich der Begründung mit integriertem Umweltbericht kann während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung, Am Dollesplatz 1, 55294 Bodenheim im Zimmer 123 von jedermann eingesehen oder per E-Mail an bauleitplanung@vg-bodenheim.de zum elektronischen Versand angefordert werden. Eine persönliche Einsichtnahme in die Planunterlagen ist nach vorheriger telefonischer Absprache mit den Mitarbeiter*innen des Fachbereichs Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen unter den Telefonnummern 06135 – 72130 und 06135 – 72266 oder per E-Mail an bauleitplanung@vg-bodenheim.de im Rathaus der Verbandsgemeinde Bodenheim, Am Dollesplatz 1, 55294 Bodenheim, während der üblichen Dienststunden der Verwaltung möglich. Für Mittwoch-Nachmittag werden keine Termine vergeben. Hier haben Sie die Möglichkeit, zwischen 14.00 Uhr und 19.00 Uhr ohne vorherige Terminabsprache in die Planunterlagen Einsicht zu nehmen.
Zusätzlich ist der Bebauungsplan auf der Homepage der Verbandsgemeinde Bodenheim unter https://www.vg-bodenheim.de/ortsgemeinden/bodenheim/bauleitplanung/
sowie im Geoportal des Landkreises Mainz-Bingen einsehbar. Einen Link dazu finden Sie ebenfalls auf der Homepage der Verbandsgemeinde unter Ortsgemeinden-Bodenheim-Bauleitplanung.
Durch den nun rechtskräftigen Bebauungsplan kann die zulässige Nutzung eines Grundstückes so aufgehoben oder geändert werden, dass der Eigentümer gem. § 44 BauGB eine angemessene Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Auf die Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung von Bebauungsplänen gemäß den Bestimmungen des § 214 BauGB wird hingewiesen.
| Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 BauGB | |
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Die Gemeinde kann Fehler durch ein ergänzendes Verfahren beheben und die Satzung auch rückwirkend in Kraft setzen.
Diese Satzung wurde in öffentlicher Sitzung i. S. des § 24 GemO Rheinland-Pfalz beschlossen. Danach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Satzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung bergründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.
Mit dieser Bekanntmachung, die an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung tritt, tritt der Bebauungsplan „Leidhecke“, 3. Änderung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.