Titel Logo
Nachrichtenblatt der VG Bodenheim
Ausgabe 41/2023
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen in der Verbandsgemeinde Bodenheim

Auf Grund der §§ 1 Abs. 1, 9, 69 bis 72 und 74 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes Rheinland-Pfalz vom 10.11.1993 (GVBl. S. 595), in der derzeit geltenden Fassung, erlässt die Verbandsgemeindeverwaltung Bodenheim als örtliche Ordnungsbehörde für das Gebiet der Verbandsgemeinde Bodenheim mit Zustimmung des Verbandsgemeinderates vom 05.10.2023 und nach Vorlage und Genehmigung bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier als Landesordnungsbehörde folgende Gefahrenabwehrverordnung:

§ 1

Begriffsbestimmungen

(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind Straßen, Wege und Plätze sowie alle für den Straßenverkehr oder einzelne Arten des Straßenverkehrs bestimmte Flächen sowie Flächen, die tatsächlich öffentlich zugänglich sind.

(2) Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere Fahrbahnen, Geh- und Radwege, Park- und Marktplätze, Brücken, Tunnel, Dämme, Böschungen, Durchlässe, Gräben, Stützmauern, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen.

(3) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind alle der Öffentlichkeit zugänglichen Grün-, Erholungs- und Sportanlagen, Friedhöfe sowie Kinderspielplätze und Bedürfnisanlagen, auch dann, wenn für das Betreten oder Benutzen Eintrittsgelder oder Gebühren erhoben werden.

§ 2

Gebote und Verbote

(1) Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen ist es verboten,

1.

die Notdurft außerhalb von Bedürfnisanlagen zu verrichten,

2.

Tauben zu füttern, Futter auszulegen oder auszustreuen, soweit dies üblicherweise auch von Tauben aufgenommen wird,

3.

mit einem Kraftfahrzeug Hochwasserschutzdämme, mit Ausnahme gesondert vorgesehener Überfahrten, zu befahren oder ein Kraftfahrzeug darauf abzustellen oder darauf zu parken,

4.

Pflanzen, Sträucher oder Zweige unberechtigt auszureißen, abzureißen, abzubrechen oder abzuschneiden,

5.

Denkmäler, Sitzgelegenheiten, Tische und Spielgeräte zweckfremd zu benutzen, zu verunreinigen, zu verändern oder zu entfernen,

(2) ln öffentlichen Anlagen ist es ferner verboten,

1.

Fußwege mit anderen Fahrzeugen als Kinderwagen, Kinderfahrzeugen oder Krankenfahrstühlen zu befahren, es sei denn, sie sind durch eine entsprechende Kennzeichnung oder Beschilderung für eine andere Benutzung freigegeben. Davon ausgenommen ist das Befahren mit Fahrrädern durch Kinder bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres,

2.

sich darin außerhalb der Öffnungszeiten aufzuhalten, Wegesperren zu beseitigen oder zu verändern oder Einfriedungen und Sperren zu überklettern,

3.

Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile zweckfremd oder trotz Sperre zu benutzen, zu verunreinigen oder aufzugraben sowie außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer zu entzünden,

4.

Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile mit Kraftfahrzeugen zu befahren oder Kraftfahrzeuge/Anhänger abzustellen bzw. zu parken,

5.

außerhalb der ausdrücklich dazu ausgewiesenen Flächen zu zelten oder Wohnwagen/Wohnmobile abzustellen.

(3) Auf öffentlichen Straßen und Anlagen innerhalb bebauter Ortslagen dürfen Hunde nur angeleint geführt werden. Zum Führen von Hunden sind nur Personen berechtigt, die körperlich dazu in der Lage sind. Außerhalb bebauter Ortslagen sind Hunde umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden. Der Aufenthalt von Hunden auf Kinderspielplätzen, in öffentlichen Brunnen, Weihern oder Wasserbecken ist untersagt. Das Aufenthaltsverbot für Hunde auf Kinderspielplätzen gilt nicht für anerkannte und deutlich gekennzeichnete Blindenhunde.

(4) Halter und Führer von Hunden müssen dafür sorgen, öffentlichen Anlagen, Gehflächen und Straßen nicht mehr als verkehrsüblich zu verunreinigen. Zur Beseitigung bereits erfolgter Verunreinigungen sind Halter und Führer nebeneinander in gleicher Weise unverzüglich verpflichtet.

§ 3

Anordnungen der örtlichen Ordnungsbehörde und des Aufsichtspersonals

Den Anordnungen, die Bedienstete der örtlichen Ordnungsbehörde oder das Aufsichtspersonal auf der Grundlage dieser Gefahrenabwehrverordnung treffen, ist Folge zu leisten.

Die Bediensteten der örtlichen Ordnungsbehörde und das Aufsichtspersonal sind durch Uniform erkennbar oder haben sich durch besonderen Ausweis zu legitimieren.

§ 4

Ausnahmen

(1) Ausnahmen von den Vorschriften dieser Gefahrenabwehrverordnung können nur in begründeten Einzelfällen für bestimmte Zwecke und bestimmte Zeiten gewährt werden. Entsprechende Anträge sind rechtzeitig, in der Regel 7 Tage vor Inanspruchnahme einer Ausnahmeregelung, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bodenheim zu stellen.

(2) Die Vorschriften des § 2 Abs. 2 Ziffern 1-4 dieser Verordnung gelten nicht für das Aufsichtspersonal, Gemeindebeschäftigte und Bedienstete der örtlichen Ordnungsbehörde im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit.

§ 5

Zuwiderhandlungen

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 74 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen entgegen

1.

§ 2 Abs. 1 Nr. 1 auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen die Notdurft außerhalb von Bedürfnisanlagen verrichtet,

2.

§ 2 Abs. 1 Nr. 2 auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen Tauben füttert, Futter auslegt oder ausstreut, soweit dies üblicherweise auch von Tauben aufgenommen wird,

3.

§ 2 Abs. 1 Nr. 3 mit einem Kraftfahrzeug Hochwasserschutzdämme befährt oder ein Kraftfahrzeug darauf abstellt oder parkt,

4.

§ 2 Abs. 1 Nr. 4 Pflanzen, Sträucher oder Zweige unberechtigt ausreißt, abreißt, abbricht oder abschneidet,

5.

§ 2 Abs. 1 Nr. 5 Denkmäler, Sitzgelegenheiten, Tische und Spielgeräte zweckfremd nutzt, verunreinigt, verändert oder entfernt,

6.

§ 2 Abs. 2 Nr. 1 in öffentlichen Anlagen Fußwege mit anderen Fahrzeugen als Kinderwagen, Kinderfahrzeugen oder Krankenfahrstühlen befährt, es sei denn, sie sind durch eine entsprechende Kennzeichnung oder Beschilderung für eine andere Benutzung freigegeben,

7.

§ 2 Abs. 2 Nr. 2 sich außerhalb der Öffnungszeiten in öffentlichen Anlagen aufhält, Wegesperren beseitigt oder verändert oder Einfriedungen und Sperren überklettert,

8.

§ 2 Abs. 2 Nr. 3 in öffentlichen Anlagen Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile zweckfremd oder trotz Sperre benutzt, verunreinigt oder aufgräbt sowie außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer entzündet,

9.

§ 2 Abs. 2 Nr. 4 in öffentlichen Anlagen Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile mit einem Kraftfahrzeug befährt oder ein Kraftfahrzeug/einen Anhänger abstellt oder parkt,

10.

§ 2 Abs. 2 Nr. 5 außerhalb der ausdrücklich dazu ausgewiesenen Flächen zeltet oder Wohnwagen/Wohnmobile abstellt,

11.

§ 2 Abs. 3 Satz 1 Hunde in öffentlichen Straßen und Anlagen innerhalb bebauter Ortslagen nicht angeleint führt,

12.

§ 2 Abs. 3 Satz 2 Hunde außerhalb bebauter Ortslagen nicht umgehend ohne Aufforderung an die Leine nimmt, wenn andere Personen sich nähern oder sichtbar werden,

13.

§ 2 Abs. 3 Satz 3 das Aufenthaltsverbot von Hunden auf Kinderspielplätzen in Brunnen, Weihern oder Wasserbecken missachtet,

14.

§ 2 Abs. 4 als haltende und führende Person von Hunden nicht dafür sorgt, dass diese die öffentlichen Anlagen, Gehflächen und Straßen nicht mehr als verkehrsüblich verunreinigen bzw. bereits erfolgte Verunreinigungen nicht unverzüglich beseitigt,

15.

§ 3 Anordnungen von Bediensteten der örtlichen Ordnungsbehörde oder des Aufsichtspersonals, die sich auf die Gefahrenabwehrverordnung stützen, nicht Folge leistet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 74 Abs. 2 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. Für die Festsetzung der Geldbuße und das Verfahren findet das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 in der Bekanntmachung vom 19.02.1987 in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung.

(3) Gemäß § 74 Abs. 3 POG können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder zu ihrer Vorbereitung oder Begehung verwendet worden sind, in den Fällen des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 eingezogen werden.

(4) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist gemäß § 74 Abs. 4 Nr. 2 POG in Verbindung mit § 36 Abs. 1 OWiG die Verbandsgemeindeverwaltung Bodenheim.

§ 6

Inkrafttreten

Diese Gefahrenabwehrverordnung tritt am 14.10.2023 in Kraft und mit Ablauf des 13.10.2043 außer Kraft.

Bodenheim, 05.10.2023
Verbandsgemeindeverwaltung Bodenheim
als örtliche Ordnungsbehörde
Dr. Robert Scheurer, Bürgermeister