Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 56a Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung (GemO) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird
(1) Zur Wahrnehmung der Interessen der älteren Einwohnerinnen und Einwohner (Seniorinnen und Senioren) sowie Menschen mit Behinderungen in der Verbandsgemeinde Bodenheim wird ein Senioren- und Behindertenbeirat gebildet.
(2) Der Senioren- und Behindertenbeirat ist kein Ausschuss des Verbandsgemeinderates im Sinne der Gemeindeordnung.
(1) Der Senioren- und Behindertenbeirat ist die Interessenvertretung der Seniorinnen und Senioren und der Menschen mit Behinderungen. Er hat insbesondere die Aufgabe, die Interessen von Menschen mit Behinderungen und der Seniorinnen und Senioren im Sinne der Förderung der Selbstbestimmung und Eigenständigkeit bei der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zur vertreten. Er soll den Verbandsgemeinderat, die Verwaltung und andere gemeindliche Gremien auf deren Wunsch beraten und in der Aufgabenerfüllung unterstützen.
(2) Der Senioren- und Behindertenbeirat kann über alle Angelegenheiten beraten, die die Belange der Seniorinnen und Senioren und Menschen mit Behinderungen berühren. Gegenüber den Organen der Verbandsgemeinde kann sich der Senioren- und Behindertenbeirat hierzu äußern, soweit Selbstverwaltungsangelegenheiten der Verbandsgemeinde betroffen sind. Auf Antrag des Beirates hat die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister Angelegenheiten im Sinne des Satzes 1 dem Verbandsgemeinderat zur Beratung und Entscheidung vorzulegen. In wesentlichen Fragen, die den Aufgabenbereich des Beirates betreffen, soll vor einer Beschlussfassung durch den Verbandsgemeinderat oder eines abschließenden Beschlusses eines seiner Ausschüsse dem Beirat unter Beifügung entscheidungserheblicher Informationen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
(1) Der Senioren- und Behindertenbeirat besteht aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern:
| a) | 5 Mitglieder sowie deren Stellvertreter werden, vorzugsweise aus der Bürgerschaft aller Ortsgemeinden, auf Vorschlag des Verbandsgemeinderates gewählt. |
| b) | Jeweils eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der interessierten, in der Verbandsgemeinde vertretenen Wohlfahrtsverbände. Die Vertreterinnen bzw. Vertreter werden von den Verbänden gegenüber der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister schriftlich benannt und durch den Verbandsgemeinderat berufen. |
| c) | Je 1 Vertreterin bzw. Vertreter der im Verbandsgemeinderat vertretenen Parteien oder Gruppierungen, die vom Verbandsgemeinderat gewählt werden. |
| d) | Die unter a) vorgeschlagenen Personen sollen bevorzugt zu der Gruppe der Senioren oder zu der Gruppe der Menschen mit Behinderungen gehören. Zu den Senioren im Sinne dieser Satzung zählen alle Einwohner und Einwohnerinnen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben. Menschen mit Behinderungen sind alle Personen mit körperlichen, geistigen und seelischen Einschränkungen im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB XI. Außerdem soll darauf geachtet werden, dass der Beirat möglichst paritätisch mit den in Satz 2 und Satz 3 genannten Personen besetzt ist. |
(2) Die Leitung des Fachbereiches Bürgerdienste der Verbandsgemeindeverwaltung Bodenheim ist beratendes Mitglied. Sollten weitere Mitglieder berufen werden, sind diese ebenfalls beratende Mitglieder.
(3) Die Wahlzeit richtet sich nach der Wahlperiode des Verbandsgemeinderates. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so erfolgt eine Nachwahl bzw. Berufung gemäß den Vorgaben nach § 3 Abs. 1 Nr. a) bis d).
(4) Die Mitglieder des Beirates üben ein Ehrenamt aus. Sie erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Beirates Entschädigungen wie die Mitglieder der Ausschüsse des Verbandsgemeinderates. Diese richten sich in analoger Anwendung nach den Bestimmungen der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Bodenheim.
(1) Der Senioren- und Behindertenbeirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter. Bis zur Wahl führt den Vorsitz die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister.
(2) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister und die Beigeordneten können an den Sitzungen des Beirates mit beratender Stimme teilnehmen. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister informiert den Senioren- und Behindertenbeirat frühzeitig über die Beschlüsse des Verbandsgemeinderates und seiner Ausschüsse, die die Belange des Beirates berühren. Sie bzw. er gibt dem Beirat in diesen Angelegenheiten vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme und Mitwirkung gemäß § 2 Abs. 2.
(3) Die Geschäftsführung des Beirates obliegt dem Fachbereich Bürgerdienste der Verbandsgemeindeverwaltung Bodenheim. Über jede Sitzung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen.
(4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Verbandsgemeinderates sinngemäß.
(1) Der Senioren- und Behindertenbeirat tritt auf Vorschlag der bzw. des Vorsitzenden in Abstimmung mit der Verbandsgemeindeverwaltung mindestens einmal jährlich, ansonsten nach Bedarf, zusammen. Die Mitglieder des Beirates sollen spätestens zwei Wochen vor jeder Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen werden. Hierbei sind notwendige Erläuterungen zur Tagesordnung beizufügen.
(2) Die bzw. der Vorsitzende setzt die Tagesordnung fest.
(3) Die Sitzungen des Beirates sind öffentlich, sofern nicht aus besonderen Gründen die Öffentlichkeit auszuschließen ist. Die Bekanntmachung Sitzungen erfolgt im Nachrichtenblatt der Verbandsgemeinde Bodenheim.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.