Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Lörzweiler hat am 30. September 2024 den Bebauungsplan „Beckerfeld/Röst“ i.V.m. „Kreuz II“, 2. Änderung einschließlich der Begründung gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 20.12.2023 (BGBl. 2023 I. Nr. 394) i.V.m. § 24 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.05.2023 (GVBl. S. 133) in der zurzeit geltenden Fassung als Satzung beschlossen.
Der Ortsgemeinderat Lörzweiler hat in seiner Sitzung am 14.07.2022 den Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan wurde am 19.08.2022 gemäß § 10 Abs. 3 BauGB öffentlich bekanntgemacht. Gegen den Bebauungsplan ist ein Normenkontrollverfahren eingeleitet worden, mit dem die Planerforderlichkeit, Ermittlungs- und Bewertungsfehler sowie Mängel in der Abwägung gerügt wurden.
Der Bebauungsplan ist mit seiner Bekanntmachung am 19.08.2022 in Kraft getreten. Für die Abwägung war die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Gemeinderat am 14.07.2022 über die Satzung maßgebend. Zu diesem Zeitpunkt ging die plangebende Ortsgemeinde Lörzweiler davon aus, dass die von der Planung berührten privaten Belange zutreffend ermittelt oder bewertet worden waren. In der Begründung wurde von einem Leerstand auf den der Rheinstraße 19 zugeordneten Flurstücken ausgegangen. Gegen diese Darstellung wurden im förmlichen Beteiligungsverfahren keine Einwände – trotz abgegebener Stellungnahme – seitens des Grundstückseigentümers vorgetragen. Da die landwirtschaftliche Nutzung auf diesen Grundstücken zumindest teilweise noch aufrechterhalten wird, beabsichtigt die Ortsgemeinde diesen Mangel des Bebauungsplans durch ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB zu heilen.
Auch die damals vorgesehene Entwicklung des Anwesens „Rheinstraße 9“ kann nicht mehr seitens der Ortsgemeinde realisiert werden, da eine Veräußerung seitens der Grundstückseigentümer nicht vorgesehen ist. Somit wird die Schaffung von Stellplätzen im Bereich einer Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung durch die Festsetzung einer gemischten Baufläche ersetzt.
In diesem Zuge werden weitere Festsetzungen an die heutige Situation angepasst. Die geplante Entwicklung des im Eigentum der Ortsgemeinde stehenden Anwesens „Königstuhlstraße 2“ zur Schaffung von Wohnraum ist nicht mehr aktuell und wird entsprechend an die nun geplante Nutzung als „multifunktionaler Dorfplatz“ durch Umwidmung der bisher festgesetzten gemischten Baufläche in Gemeinbedarfsfläche angepasst.
Der Ortsgemeinderat Lörzweiler hat daher in seiner Sitzung am 13.12.2023 die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens gemäß § 13a i.V.m. § 2 Abs. 1 i.V.m. § 214 Abs. 4 BauGB zur rein vorsorglichen Überarbeitung des Bebauungsplanes „Beckerfeld/Röst“ i.V.m. „Kreuz II“, 2. Änderung beschlossen.
Der Bebauungsplan einschließlich der Begründung kann während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung, Am Dollesplatz 1, 55294 Bodenheim im Zimmer 123 von jedermann eingesehen oder per E-Mail an bauleitplanung@vg-bodenheim.de zum elektronischen Versand angefordert werden. Eine persönliche Einsichtnahme in die Planunterlagen ist
nach vorheriger telefonischer Absprache mit den Mitarbeiter*innen des Fachbereichs Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen unter den Telefonnummern 06135 – 72130 und 06135 – 72266 oder per E-Mail an bauleitplanung@vg-bodenheim.de im Rathaus der Verbandsgemeinde Bodenheim, Am Dollesplatz 1, 55294 Bodenheim, während der üblichen Dienststunden der Verwaltung möglich. Für Mittwoch-Nachmittag werden keine Termine vergeben. Hier haben Sie die Möglichkeit, zwischen 14.00 Uhr und 19.00 Uhr ohne vorherige Terminabsprache in die Planunterlagen Einsicht zu nehmen.
Zusätzlich ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan auf der Homepage der Verbandsgemeinde Bodenheim unter https://www.vg-bodenheim.de/ortsgemeinden/loerzweiler/bauleitplanung/ sowie im Geoportal des Landkreises Mainz-Bingen einsehbar. Einen Link dazu finden Sie ebenfalls auf der Homepage der Verbandsgemeinde unter Ortsgemeinden-Bodenheim-Bauleitplanung.
Durch den nun rechtskräftigen Bebauungsplan kann die zulässige Nutzung eines Grundstückes so aufgehoben oder geändert werden, dass der Eigentümer gem. § 44 BauGB eine angemessene Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Auf die Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung von Bebauungsplänen gemäß den Bestimmungen des § 214 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 BauGB
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Die Gemeinde kann Fehler durch ein ergänzendes Verfahren beheben und die Satzung auch rückwirkend in Kraft setzen.
Diese Satzung wurde in öffentlicher Sitzung i.S. des § 24 GemO Rheinland-Pfalz beschlossen. Danach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Satzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.
Mit dieser Bekanntmachung, die an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung tritt, tritt der Bebauungsplan „Beckerfeld/Röst“ i.V.m. „Kreuz II“, 2. Änderung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.