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Nachrichtenblatt der VG Bodenheim
Ausgabe 42/2022
Amtlicher Teil
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1. Nachtragshaushaltssatzung der Ortsgemeinde Nackenheim für das Jahr 2022 vom 12.10.2022

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 98 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), in der derzeit gültigen Fassung, am 19.09.2022 folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung neu festgesetzt für

zinslose Kredite

verzinste Kredite

zusammen

§ 5

Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBI. S. 175) in der derzeit gültigen Fassung werden wie folgt festgesetzt:

1.

Die Gebühren für die Benutzung des Kindergartens sind besonders geregelt.

2.

Die Gebühren für die Benutzung des Friedhofes und der Leichenhalle sind durch besondere Satzung geregelt.

3.

Die Kosten für die Durchführung der Weinbergshut werden gemäß der bestehenden Satzung zu 100 Prozent umgelegt. Die Kosten belaufen sich pro Hektar für das Jahr 2022 auf  —  27,59 €

§ 6

Eigenkapital

Der vorläufige Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2020 beträgt  —  14.973.956 €

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 beträgt  — 14.387.646 €

und zum 31.12.2022  — 14.491.388 €

Im Übrigen erfolgen keine Änderungen an den Festsetzungen in den §§ 3, 4, 7 und 8 der Satzung.

Nackenheim, den 12.10.2022
Ortsgemeinde Nackenheim
René Adler, Ortsbürgermeister

Hinweise:

Die vorstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Montag, dem 24.10.2022 bis Mittwoch, dem 02.11.2022 im Rathaus der Verbandsgemeinde Bodenheim, Zimmer 247, zu den regulären Sprechzeiten der Verbandsgemeindeverwaltung öffentlich aus.

Gemäß § 24 Absatz 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Bodenheim unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bodenheim, den 14.10.2022
Verbandsgemeindeverwaltung
gez. Dr. Robert Scheurer, Bürgermeister