Der Gemeinderat Harxheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) sowie des § 2 Abs. 1 und der §§ 7, 8, 9 und 11 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
1. Die Gemeinde Harxheim erhebt wiederkehrende Beiträge für die jährlichen Kosten des gemäß § 2 durchzuführenden Weinbergsschutzes. Die entstehenden Kosten werden zu 100 % umgelegt.
2. Der Beitragspflicht unterliegen alle im Außenbereich (§ 35 BauGB) der Gemeinde Harxheim gelegenen Grundstücke, die vom Weinbergsschutz dadurch einen Vorteil haben, dass sie weinwirtschaftlich genutzt werden.
1. Zweck des Weinbergsschutzes ist es, die Weinberge vor Starenfraß zu schützen.
2. Der Weinbergsschutz erstreckt sich auf den Bereich der beitragspflichtigen Grundstücke.
3. Die Gemeinde Harxheim gibt den Beginn und das Ende des Feld- und Weinbergsschutzes nach Rücksprache mit den Winzern öffentlich bekannt.
4. Die Gemeinde Harxheim legt Art und Weise sowie Intensität der Durchführung des Weinbergsschutzes, insbesondere die Anzahl der einzusetzenden Weinbergsschützen bzw. die Anzahl und Art der Schallgeber jährlich fest.
5. Für Schutzmaßnahmen, die über den Umfang gemäß dieser Satzung hinausgehen oder evtl. vor oder nach Durchführung der Schutzmaßnahmen erforderlich sein könnten, sind die Grundstückseigentümer/innen bzw. Nutzungsberechtigte/n selbst verantwortlich.
6. Alle Eigentümer sind verpflichtet, sich der Weinbergshut anzuschließen und die erforderlichen Maßnahmen des Weinbergsschutzes zu dulden und von der Gemeinde durchführen zu lassen.
1. Die Gemeinde Harxheim ist berechtigt, eine schriftliche Vereinbarung mit dafür geeigneten Personen oder Personenvereinigungen vor Ort über die Durchführung (die Aufgabe selbst bleibt dabei in kommunaler Trägerschaft) des Weinbergsschutzes zu treffen. Diese Vereinbarung umfasst mindestens:
| - | Regelungen zur Kostenerstattung, |
| - | Regelungen zur Haftung des Dritten bzw. der Gemeinde Harxheim sowie |
| - | die Benennung der verantwortlichen Person im Fall der Vereinbarung mit Personenvereinigungen. |
1. Der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrages werden die tatsächlichen jährlichen Investitionsaufwendungen und Unterhaltungskosten zu Grunde gelegt (Jährlichkeitsprinzip).
2. Berechnungsgrundlage für die laufenden Kosten ist die im Ertrag stehende Weinbergsfläche. Als im Ertrag stehend gilt eine Weinbergsfläche ab dem 3. Jahr der Pflanzung. Beitragsmaßstab ist die Grundstücksfläche. Die Grundstücksfläche wird auf 50 m² auf- und abgerundet. Die Mindestfläche für die Berechnung beträgt 50 m².
3. Die Eigentümer haben bis zum 1. Mai eines jeden Jahres im Rahmen der Meldungen zur Weinbaukartei Änderungen in der Beitragspflicht (z.B. Eigentumswechsel, Aushauen von Weinbergen) der Verbandsgemeindeverwaltung Bodenheim zu melden.
1. Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer/in eines beitragspflichtigen Grundstücks ist. Die Gemeinde Harxheim kann zur Klärung des Beitragsschuldners und des Beitragsgegenstandes Kopien aus der Weinbaukartei der Landwirtschaftskammer anfordern oder bei der Landwirtschaftskammer direkt solche Auskünfte einholen.
2. Die Beiträge werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
3. Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner.
1. Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2023 in Kraft.
2. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Beiträgen zur Deckung der Kosten des Weinbergsschutzes der Gemeinde Harxheim vom 20. Januar 1988 außer Kraft.
3. Soweit Beitragsansprüche nach der aufgrund von Absatz 2 aufgehobenen Satzung entstanden sind, gelten die bisherigen Regelungen weiter.
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.