Schutz der Sonn- und Feiertage
Vollzug des Landesgesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage (LFtG)
Öffentliche Veranstaltungen an den sogenannten „stillen“ Feiertagen
Das Ordnungsamt der Verbandsgemeinde Bodenheim informiert, dass öffentliche Veranstaltungen an den „stillen“ Feiertagen (z.B. Karfreitag) verboten sind.
An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ist bis zur Beendigung des Hauptgottesdienstes alles zu unterlassen, was den Gottesdienst stören kann.
Als Zeitpunkt der Beendigung des Hauptgottesdienstes gilt 11.00 Uhr.
Verbot von Versammlungen und Veranstaltungen
Alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen und Darbietungen, die nicht dem Charakter des Feiertages angepasst sind, sind verboten,
1. am Karfreitag, am Totensonntag und am Volkstrauertag jeweils ab 4.00 Uhr,
2. am Allerheiligentag von 13.00 bis 20.00 Uhr und
3. am Heiligabend, 24.12., ab 13.00 Uhr.
Verbot von Sportveranstaltungen
Öffentliche sportliche oder turnerische Veranstaltungen sind verboten
1. am Karfreitag,
2. am Ostersonntag, am Pfingstsonntag, am Totensonntag, am Volkstrauertag und am 1. Weihnachtstag jeweils bis 13.00 Uhr,
3. am Heiligabend, 24.12., ab 13.00 Uhr.
Verbot von Tanzveranstaltungen
Öffentliche Tanzveranstaltungen sind verboten
1. von Gründonnerstag 4.00 Uhr bis Ostersonntag 16.00 Uhr,
2. am Allerheiligentag, am Volkstrauertag und am Totensonntag jeweils ab 4.00 Uhr und
3. von Heiligabend, 24.12.,13.00 Uhr bis zum 1. Weihnachtstag 16.00 Uhr.