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Nachrichtenblatt der VG Bodenheim
Ausgabe 43/2022
Amtlicher Teil
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3. Satzung vom 20.10.2022 zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Lörzweiler vom 06.04.2017

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Lörzweiler hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und des § 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Der Anhang 1 zur Gebührensatzung wird hinsichtlich der neuen Regelungen über das Ausheben und Schließen der Gräber angepasst.

§ 2

Diese Satzung tritt nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Lörzweiler, den 20.10.202
Ortsgemeinde Lörzweiler
Steffan Haub, Ortsbürgermeister

Anhang 1 zur Friedhofsgebührensatzung Lörzweiler

Gebühren für die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Friedhof Lörzweiler

1. Ausheben und Schließen einer Grabstätte (s. Ziffer V.)

1.1

Öffnen und Schließen, normale Tiefe

(maschinell)

1.387,54 €

1.2

Öffnen und Schließen, normale Tiefe (manuell)

1.566,04 €

1.3

Öffnen und Schließen, vertieft (maschinell)

1.470,84 €

1.4

Öffnen und Schließen, vertieft (manuell)

1685,04 €

1.5

Öffnen und Schließen, Kindergrab normale Tiefe

(maschinell und manuell)

792,54 €

1.6

Öffnen und Schließen, Kindergrab vertieft

(maschinell und manuell)

816,34 €

1.7

Öffnen und Schließen, Urnengrab (Erde)

238,00 €

1.8

Zwei zusätzliche Sargträger

11,90 €

pauschal

2. Umbettungen (s. Ziffer VI.)

2.1

Umbettung Sarg Kind, normale Tiefe

297,50 €

2.2

Umbettung Sarg Kind, vertieft

377,23 €

2.3

Umbettung Sarg Erwachsene/r, normale Tiefe

797,30 €

2.4

Umbettung Sarg Erwachsene/r, vertieft

877,03 €

2.5

Umbettung Urne

113,05 €

Je nach Inhalt des Umbettungsauftrags sind zusätzlich Gebühren nach den Ziffern 1.1 bis 1.8 abzurechnen. Die Gesamtabrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand.

3. Unvorhergesehene Arbeiten

3.1

Entsorgung von Material (z. B. Bauteilen)

7,14 € pro 0,1 t

3.2

LKW, Zweiachser (inkl. FahrerIn)

17,85 € pro Stunde

3.3

Grabbagger (inkl. FahrerIn)

17,85 € pro Stunde

3.4

Kompressor (inkl. BedienerIn)

15,47 € pro Stunde

3.5

Lichtquelle (Bestattungsarbeiten

in Dunkelheit)

5,95 € pauschal

3.6

Bestattungsarbeiter ab 15.30 Uhr

11,90 € pro

Mitarbeiter/Stunde

3.7

Bestattungsarbeiter samstags

11,90 € pro

Mitarbeiter/Stunde

3.8

Zuschlag (zu Ziffer 1.8 der

Gebührensatzung) für zwei zusätzliche

Sargträger ab 15.30 Uhr

5,95 € pro zwei

Sargträger/Stunde

3.9

Zuschlag (zu Ziffer 1.8 der

Gebührensatzung) für zwei zusätzliche

Sargträger samstags

11,90 € pro zwei

Sargträger/Stunde

4. Wegebauarbeiten

4.1

Verlegen von Beton Wegeplatten

60/40x40x5 cm

47,60 € pro lfd. m

4.2

Schneiden von Beton-Wegeplatten

(s. 4.1 der Gebührensatzung)

5,95 € pro lfd. m

Wegeplatten sind nur in den Grabfeldern G - I vorgeschrieben.

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bodenheim, 20. Oktober 2022
Dr. Scheurer, Bürgermeister