Nach § 19 Bundesmeldegesetz hat der Wohnungsgeber (Vermieter) bei An- oder Abmeldungen eine Mitwirkungspflicht. Er oder eine von ihm beauftragte Person muss der meldepflichtigen Person den Einzug oder den Auszug innerhalb von zwei Wochen schriftlich bestätigen. Die Bestätigung des Wohnungsgebers soll die Richtigkeit des Melderegisters gewährleisten, Scheinanmeldungen unterbinden und auf Überbelegungen aufmerksam machen.
Mit der Anmeldung eines Wohnsitzes müssen meldepflichtige Personen die Wohnungsgeberbestätigung auch im Bürgerbüro vorlegen, da die alleinige Vorlage des Mietvertrages nicht ausreichend ist. Ebenso sind Änderungen im Einwohnermelderegister unter nachträglicher Einreichung der Wohnungsgeberbescheinigung nicht möglich. Wohnungsgeber sind Hauseigentümer oder von ihnen Beauftragte, z.B. Wohnungsverwaltungen, Wohnungsgenossenschaften u.a., außerdem Wohnungseigentümer, die ihre Wohnung weitervermieten, aber auch Hauptmieter, die untervermieten.
Neu ist auch, dass nicht nur die postalische Anschrift anzugeben ist, sondern auch die Lage des Wohnraums innerhalb des Gebäudes, z.B. „1. Obergeschoss links“ oder eine entsprechende Wohnungsnummer. Ebenso sind alle meldepflichtigen Personen mit Namen aufzuführen. Sollte die meldepflichtige Person in ein Eigenheim ziehen, so ist in diesem Fall bei der Anmeldung im Bürgerbüro eine Wohnungsgeberbestätigung für sich selbst vorzulegen.
Somit ist es unumgänglich, dass alle Bürgerinnen und Bürger, die ihren Wohnsitz im Bürgerbüro an- bzw. ummelden wollen, eine entsprechende Bescheinigung vorlegen.
Kommen Wohnungsgeber ihrer Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar und kann seitens der Meldebehörde mit einem Bußgeld geahndet werden.
Ein Formular der „Wohnungsgeberbestätigung“ finden Sie auf unserer Internetseite www.vg-bodenheim.de /rathaus/buergerservice/formulare/.