Den Städten und Gemeinden wird gemäß § 17 Abs. 3 des Landesstraßengesetzes Rheinland-Pfalz die öffentlich-rechtliche Pflicht auferlegt, die Straße innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten zu reinigen bzw. im Winter von Schnee und Eis zu befreien.
Alle der Verbandsgemeinde Bodenheim angehörigen Ortsgemeinden haben von ihrem Satzungsrecht Gebrauch gemacht und den Eigentümer*innen der an die öffentlichen Straßen angrenzenden Grundstücke die Reinigungspflicht und den Winterdienst weitestgehend auferlegt.
Die Reinigungspflicht umfasst grundsätzlich die Reinigung der Fahrbahn (bis zur Straßenmitte) und der Gehwege der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der Ortslage. Gehwege sind alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten sind, unabhängig von der Befestigung oder Abgrenzung.
Das Säubern der Straßen umfasst insbesondere die Beseitigung von Kehricht, Schlamm, Gras, Laub, Unkraut und sonstigem Unrat jeder Art, die Entfernung von Gegenständen, die nicht zur Straße gehören, die Säuberung der Straßenrinne, Gräben und der Durchlässe. Das Zukehren an das Nachbargrundstück oder das Kehren in Kanäle, Sinkkästen, Durchlässe und Rinnenläufe der Gräben ist unzulässig.
Die Straßen sind grundsätzlich an den Tagen vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen oder kirchlichen Feiertag in der Zeit vom 01.04 bis 30.09 bis spätestens 19:00 Uhr, in der Zeit von 01.10 bis 31.03. bis spätestens 18:00 Uhr zu reinigen, soweit nicht in besonderen Fällen eine vermehrte Reinigung erforderlich ist.
Außergewöhnliche Verschmutzungen sind unaufgefordert sofort zu beseitigen. Das ist insbesondere nach starken Regenfällen, Tauwetter und Stürmen der Fall.
Die Details zum Regelungsinhalt der einzelnen Straßenreinigungssatzungen können auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Bodenheim unter
https://www.vg-bodenheim.de/ortsgemeinden/ hier die jeweilige Ortsgemeinde eingeben /satzungen-gebuehren-und-benutzungsordnungen / Reinigung öffentlicher Straßen
entnommen werden.