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Nachrichtenblatt der VG Bodenheim
Ausgabe 44/2024
Amtlicher Teil
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Satzung über die Einrichtung einer Jugendvertretung in der Ortsgemeinde Bodenheim vom 27.05.2024

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Bodenheim hat am 27.05.2024 aufgrund der § 24 und § 56b Abs. 1 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO)[1] in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches (SGB) VIII - Kinder- und Jugendhilfe (KJHG)[2] die folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Grundsätze

(1) Die Ortsgemeinde Bodenheim richtet nach § 56b GemO eine direkt gewählte Jugendvertretung als Interessenvertretung aller jungen Menschen in Bodenheim nach Maßgabe dieser Satzung ein. Die Jugendvertretung führt die Bezeichnung „Jugendrat der Ortsgemeinde Bodenheim".

(2) Der Jugendrat soll insbesondere die Interessen junger Menschen gegenüber der Politik und der Verwaltung der Ortsgemeinde Bodenheim vertreten. Sie berät die Organe der Ortsgemeinde Bodenheim in allen Selbstverwaltungsangelegenheiten, welche die Belange junger Menschen berühren, und soll vor diesbezüglichen Entscheidungen gehört werden. Der Jugendrat soll die Jugendlichen mit demokratischen Entscheidungsstrukturen vertraut machen und ihr Interesse an kommunaler Aufgabenstellung fördern.

(3) Der Jugendrat soll durch Öffentlichkeitsarbeit einen stetigen Informationsfluss zu den jungen Menschen in der Ortsgemeinde Bodenheim wahren, um Zusammenhänge des örtlichen Geschehens und kommunale Entscheidungen für Jugendliche transparenter zu machen.

(4) Die Adresse des Jugendrates ist die Ortsgemeindeverwaltung Bodenheim. Es wird eine Online-Präsenz sowie folgende E-Mail-Adresse eingerichtet: jugendrat@bodenheim.de

(5) Der Jugendrat kann sich eine Geschäftsordnung geben und Arbeitsgruppen bilden.

§ 2

Aufgaben des Jugendrates

(1) Der Jugendrat ist eine gewählte Interessenvertretung aller jungen Menschen der Ortsgemeinde Bodenheim.

(2) Der Jugendrat ist unabhängig, überparteilich und frei in der Wahl ihrer Themen.

(3) Der Jugendrat soll sich mit anderen Organisationen sowie Akteuren und Akteurinnen der Jugendarbeit in der Ortsgemeinde und Verbandsgemeinde Bodenheim vernetzen, um Synergieeffekte zu nutzen.

(4) Der Jugendrat kann darüber hinaus über alle Angelegenheiten beraten, die die Belange der Kinder und Jugendlichen der Ortsgemeinde Bodenheim berühren. Der Jugendrat kann bei allen Angelegenheiten und Themen der Jugendlichen der Ortsgemeinde Bodenheim im Ortsgemeinderat bzw. in den zuständigen Ausschüssen oder beim Ortsbürgermeister aufgrund eigener Initiative Empfehlungen, Anregungen und Stellungnahmen abgeben.

(5) Des Jugendrates obliegt außerdem die Anregung von Veranstaltungen und sonstigen Maßnahmen für Kinder und Jugendliche.

§ 3

Rechte des Jugendrates

(1) Der Jugendrat kann sich bei der Ortsgemeindeverwaltung und den einzelnen Abteilungen der Verbandsgemeindeverwaltung, die für die Arbeit des Jugendrates erforderlichen Informationen einholen, soweit keine Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflicht besteht. Fällt die Angelegenheit in den Zuständigkeitsbereich anderer Körperschaften oder Einrichtungen, unterstützt die Verwaltung der Jugendrat bei der Weiterleitung und Weiterverfolgung des Anliegens.

(2) Über die Grundlage sowie Ziele, Zwecke und Auswirkungen von Planungen und Vorhaben der Ortsgemeinde Bodenheim, die die junge Bevölkerung in besonderer Weise betreffen, soll der Jugendrat rechtzeitig informiert werden.

(3) Der Jugendrat kann Anträge stellen. Auf Antrag des Jugendrates hat der Ortsbürgermeister bzw. die Ortsbürgermeisterin dem zuständigen Gremium alle Selbstverwaltungsangelegenheiten zur Beratung und Entscheidung innerhalb einer Frist von drei Monaten vorzulegen.

(4) Zu eigenen Anträgen werden zwei Vertreterinnen und Vertreter des Jugendrates zu Sitzungen des Ortsgemeinderates und seiner Ausschüsse eingeladen, um diese dort zu erläutern. Den Vertreterinnen wird dabei ein Rederecht eingeräumt, sodass sie ihre Anträge umfassend präsentieren und notwendige Erklärungen geben können.

(5) Der Sprecher bzw. die Sprecherin oder in Vertretung der stellvertretende Sprecher bzw. die stellvertretende Sprecherin und zwei weitere Mitglieder des Jugendrates sind ständige Gäste des Sozial-, Kita- und Jugendausschusses des Ortsgemeinderates.

(6) Der Jugendrat bekommt von der Ortsgemeinde Bodenheim jährlich einen eigenen Etat in Höhe von 5.000 € zur Verfügung gestellt, den sie in eigener Verantwortung verwaltet. Die Verwendung des Geldes ist jährlich nachzuweisen.

(7) Der Jugendrat erhält Themen bezogen beratende Unterstützung.

Dafür infrage kommen können:

-

der Ortsbürgermeister bzw. die Ortsbürgermeisterin

-

die Beigeordneten

-

die Vertreter und Vertreterinnen der Fraktionen im Ortsgemeinderat

-

die pädagogischen Vertreter und Vertreterinnen des Jugendtreffs in der Ortsgemeinde Bodenheim

-

die pädagogischen Vertreter und Vertreterinnen Kinder- und Jugendbüros der Verbandsgemeinde Bodenheim

-

die pädagogischen Vertreter und Vertreterinnen der Kita-Sozialarbeit Bodenheim

-

die pädagogischen Vertreter und Vertreterinnen des Generationen-Netzwerk Bodenheim

(8) Diese potenziellen Berater und Beraterinnen fördern die Arbeit des Jugendrates nach besten Kräften und nehmen Themen bezogen an den Sitzungen des Jugendrates teil. Die Mitglieder des Jugendrates entscheiden sich frei, wo und bei wem sie Unterstützung suchen.

(9) Als stetige Unterstützung ist eine pädagogische Begleitung des Jugendrates zu benennen.

(10) Die Ortsgemeinde Bodenheim stellt dem Jugendrat für die Sitzungen einen Sitzungssaal zur Verfügung.

(11) Die Beteiligung des Jugendrates bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, ist gleichzeitig Beteiligung im Sinne des § 16c GemO[4].

§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder des Jugendrates

(1) Die Tätigkeit im Jugendrat ist ehrenamtlich.

(2) Die Mitglieder des Jugendrates üben ihre Tätigkeit unentgeltlich nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmter Gewissensüberzeugung aus; sie sind an Aufträge und Weisungen ihrer Wähler nicht gebunden.

(3) Jedes gewählte Mitglied hat das Recht, im Jugendrat Anträge zu stellen.

(4) Für die Rechtsstellung der Mitglieder des Jugendrates gelten § 18 Abs. 1 und 4, § 21 Abs. 1 sowie § 30 GemO entsprechend[5].

(5) Die Jugendlichen, die die Wahl in den Jugendrat angenommen haben, verpflichten sich, das Ehrenamt während der Amtszeit auszuführen.

(6) Die Amtszeit endet mit der konstituierenden Sitzung des neuen Jugendrates.

(7) Die Mitglieder des Jugendrates bleiben bis zum Ablauf der Wahl im Amt, auch soweit sie das 21. Lebensjahr vollendet haben; andere Gründe des Ausscheidens aus dem Jugendrat bleiben unberührt.

(8) Wenn ein Jugendlicher im Laufe der Amtszeit ausscheidet, rückt der Bewerber bzw. die Bewerberin mit nächsthöheren Stimmenzahl nach. Falls ein Nachrücken nicht möglich ist, bleibt der Sitz für den Rest der Amtszeit unbesetzt.

(9) Ein Mitglied des Jugendrates scheidet aus, wenn es seinen Wohnsitz außerhalb der Ortsgemeinde Bodenheim verlegt oder freiwillig auf sein Mandat verzichtet.

§ 5

Zusammensetzung der Mitglieder

(1) Der Jugendrat besteht aus 11 Mitgliedern. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.

(2) Wiederwahl ist möglich.

(3) Wahlberechtigt und wählbar ist jede Person, die im jeweiligen Wahljahr das 12. Lebensjahr begonnen und das 21. noch nicht vollendet hat und in der Ortsgemeinde Bodenheim mit Haupt oder Nebenwohnsitz gemeldet ist.

(4) Die Bewerber bzw. Bewerberinnen tragen sich in eine bei der Ortsgemeinde Bodenheim geführten Bewerberliste ein. Die Eintragung in die Bewerberliste hat bis spätestens zum 48. Tag vor der Wahl 12:00 Uhr zu erfolgen. Bewerberinnen und Bewerber, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. Auf der Bewerberliste müssen die Bewerber und Bewerberinnen mit Namen, Vorname, Alter, Wohnort und Status (Schule/Ausbildung/Beruf) angegeben werden. Schriftliche Meldungen für die Bewerberliste sind möglich. Die Anzahl der Bewerber und Bewerberinnen ist nicht begrenzt. Die Bewerberliste wird vor der Wahl im Nachrichtenblatt veröffentlicht.

(5) Sollten sich weniger als elf Bewerber und Bewerberinnen melden, wird eine Wahl entbehrlich. Das Wahlverfahren nach § 6 entfällt. Die Bewerber und Bewerberinnen sind durch einen Beschluss des Ortsgemeinderates als Mitglieder des Jugendrates zu bestätigen.

(6) Es müssen sich mindestens fünf Bewerber und Bewerberinnen zur Wahl stellen, damit ein Jugendrat gebildet werden kann. Falls sich weniger als fünf Bewerber und Bewerberinnen melden, wird kein Jugendrat gebildet, und nach zwölf Monaten wird ein neuer Wahltermin angesetzt.

(7) Für die konstituierende Sitzung des Jugendrates soll innerhalb von sechs Wochen nach der Wahl eingeladen werden.

§ 6

Wahlverfahren des Jugendrates

(1) Die Wahl der Mitglieder des Jugendrates erfolgt in Anlehnung an das Kommunalwahlgesetz (KWG) und den dazu ergangenen Rechtsvorschriften, soweit sich aus den Bestimmungen dieser Satzung nichts anderes ergibt.

(2) Die Mitglieder des Jugendrates werden nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl in allgemeiner, gleicher, geheimer, unmittelbarer und freier Wahl auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(3) Der Ortsgemeinderat setzt den Wahltag und die Dauer der Wahlhandlung fest. Wahltag kann auch ein Werktag sein.

(4) Das Gebiet der Ortsgemeinde Bodenheim bildet das Wahlgebiet. Es wird ein Wahlausschuss im Sinne des § 8 KWG[6] gebildet.

(5) Eine Aufteilung des Wahlgebietes in feste Stimmbezirke entfällt.

(6) Die Wahlhandlung erfolgt ausschließlich in einem Onlinewahlverfahren, wofür alle Wahlberechtigten mit der Wahlbenachrichtigung einen individuellen Zugang erhalten. Die eingesetzte Software und das Verfahren müssen die im Grundgesetz verankerten Wahlgrundsätze (allgemein, geheim, frei, gleich, unmittelbar) erfüllen.

(7) § 12, 13 und §§ 15 bis 25 KWG[7] und die dazu ergangenen Rechtsvorschriften finden keine Anwendung.

(8) Die Bekanntmachung der Bewerberliste erfolgt in der nächstmöglichen Ausgabe des Nachrichtenblattes nach der Frist nach § 5 Abs. 4.

(9) Bei der Bildung der Wahlorgane sind nach Möglichkeit zum Jugendrat wahlberechtigte Personen zu berücksichtigen. Ein Wahlvorstand wird nicht gebildet, die Aufgabe des Wahlvorstandes nimmt der Wahlausschuss wahr.

(10) Das festgestellte Wahlergebnis wird öffentlich bekannt gemacht.

§ 7

Vorstand des Jugendrates

(1) Der Jugendrat wählt in der konstituierenden Sitzung in geheimer Wahl aus seiner Mitte den Vorstand. Dieser besteht aus zwei Personen, dem Sprecher bzw. der Sprecherin und dem stellvertretenden Sprecher oder der stellvertretenden Sprecherin.

(2) Zudem wählt der Jugendrat

-

eine Person für die Verwaltung der Kasse

-

eine Person für die Schriftführung und

-

eine Person für die Öffentlichkeitsarbeit.

(3) Der Sprecher bzw. die Sprecherin oder im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter bzw. Stellvertreterin, vertritt den Jugendrat nach innen und nach außen. Der Sprecher bzw. die Sprecherin führt die laufenden Geschäfte des Jugendrates, bereitet die Sitzungen vor, beruft diese ein und leitet sie. Hierbei wird der Sprecher bzw. die Sprecherin von der Geschäftsstelle des Jugendrates in der Ortsgemeindeverwaltung unterstützt.

(4) Nach Ablauf der Wahlzeit führt der Vorstand die Geschäfte des Jugendrates bis zur Wahl des neuen Vorstandes weiter. Die Wiederwahl ist möglich.

(5) Der Jugendrat kann nach vorangegangener Vermittlung durch pädagogische Begleitung des Jugendrates mit der Mehrheit von 2/3 seiner gewählten Mitglieder einzelne Vorstandsmitglieder aus dem Vorstand abwählen. Die Abwahl kann nur dann erfolgen, wenn diese bereits in der Einladung auf der Tagesordnung angekündigt worden ist.

§ 8

Sitzungen und Beschlüsse des Jugendrates

(1) Der Sprecher bzw. die Sprecherin lädt den Jugendrat in Absprache mit der Ortsgemeindeverwaltung schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung, des Ortes und des Zeitpunktes ein. Zwischen Einladung und Sitzung müssen mindestens sieben volle Kalendertage liegen. Zeit, Ort und Tagesordnung sind im Nachrichtenblatt öffentlich bekanntzumachen.

(2) Sitzungen sollen nach Bedarf, möglichst einmal im Quartal, stattfinden. Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Jugendrates ist zwingend eine Sitzung innerhalb von vier Wochen einzuberufen.

(3) Die Sitzungen des Jugendrates sind öffentlich, sofern nicht nach § 35 GemO[8] die Öffentlichkeit auszuschließen ist.

(4) Der Jugendrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist, unter ihnen der Sprecher bzw. die Sprecherin oder der Stellvertreter bzw. Stellvertreterin. Wird der Jugendrat wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Male eingeladen, so ist der Jugendrat beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder, unter ihnen der Sprecher bzw. die Sprecherin oder der Stellvertreter bzw. Stellvertreterin, anwesend sind. Bei der Einladung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.

(5) Zu Beginn jeder Sitzung können Fragen und Anregungen durch Zuhörer erfolgen.

(6) Der Ortsbürgermeister bzw. die Ortsbürgermeisterin und die Beigeordneten können an den Sitzungen des Jugendrates mit beratender Stimme teilnehmen. Sie unterliegen nicht der Ordnungsbefugnis des Sprechers bzw. der Sprecherin des Jugendrates oder dessen Stellvertreter bzw. Stellvertreterin.

(7) Beschlüsse des Jugendrates bedürfen der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Die Beschlussfassung erfolgt offen, soweit der Jugendrat nicht mit einer Mehrheit von zwei Dritteln im Einzelfall die nichtöffentliche Abstimmung beschließt.

(8) Über jede Sitzung des Jugendrates ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift muss mindestens den Tag und den Ort der Sitzung, die Namen der Anwesenden, die Tagesordnung, den Wortlaut der Beschlüsse und das Ergebnis der Abstimmungen enthalten sowie von dem Sprecher bzw. der Sprecherin und dem Schriftführer bzw. der Schriftführerin unterschrieben sein. Die Niederschrift soll spätestens mit der Einladung zur nächsten Sitzung den Mitgliedern zugehen. Über Einwendungen gegen die Niederschrift entscheidet der Jugendrat.

(9) Die Beschlüsse des Jugendrates werden dem Ortsbürgermeister bzw. der Ortsbürgermeisterin übermittelt. Dieser bzw. diese legt die Beschlüsse innerhalb von 3 Monaten dem Ortsgemeinderat oder dem zuständigen Ausschuss des Ortsgemeinderates zur Kenntnis vor.

(10) Die Beschlüsse können im Nachrichtenblatt der Ortsgemeinde Bodenheim veröffentlicht werden.

(11) Der Jugendrat kann projektbezogene Arbeitsgruppen bilden und gegebenenfalls mit einfacher Mehrheit wieder auflösen. Die Arbeitsgruppen bieten Jugendlichen der Ortsgemeinde Bodenheim, die des Jugendrates nicht angehören, Beteiligungsmöglichkeiten.

§ 9

Geschäftsstelle

(1) Die Ortsgemeinde Bodenheim richtet eine geschäftsführende Stelle für den Jugendrat in der Ortsgemeindeverwaltung ein.

(2) Die Geschäftsstelle ist die Schnittstelle zwischen dem Jugendrat, dem Ortsgemeinderat und seinen Ausschüssen und der Verwaltung sowie der pädagogischen Begleiterin bzw. Begleiters.

(3) Die Geschäftsstelle gewährleistet den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte des Jugendrates. Sie unterstützt den Jugendrat bei der Durchführung von Aktionen und Veranstaltungen. Aufgabe der Geschäftsstelle ist es, die Sitzungen gemeinsam mit dem Sprecher bzw. der Sprecherin zuleiten.

(4) Die Geschäftsstelle sorgt für den Austausch von Informationen zwischen den verschiedenen Gremien und der Verwaltung. Sie hilft dem Vorstand des Jugendrates bei der Vorbereitung, Leitung und Nachbereitung der Sitzungen und bei der Ausführung der Beschlüsse.

§ 10

Sitzungsgeld

Stimmberechtigte Mitglieder erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von zehn Euro für die notwendige Teilnahme an maximal fünf Sitzungen des Jugendrates und seiner Arbeitsgruppen pro Jahr.

§ 11

Änderung der Satzung

(1) Vorschläge zur Änderung dieser Satzung kann jedes Mitglied des Jugendrates vorbringen. Der Jugendrat entscheidet über den Vorschlag.

(2) Ein Antrag auf Änderung der Satzung an den Ortsgemeinderat bedarf der Zustimmung von zwei Drittel aller gewählten Mitglieder des Jugendrates.

(3) Änderungsanträge werden dem Ortsgemeinderat zur Beschlussfassung vorgelegt.

§ 12

In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt am Tage mit ihrer Bekanntmachung im Nachrichtenblatt der Verbandsgemeinde Bodenheim in Kraft.

Bodenheim, 27. Mai 2024
Thomas Becker-Theilig
Ortsbürgermeister

[1]

Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz GemO, § 24 Satzungsbefugnis, (1) Die Gemeinden können im Rahmen ihrer Aufgaben und der Gesetze Satzungen erlassen. Satzungen über Auftragsangelegenheiten (§ 2 Abs. 2) bedürfen einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung.

§ 56b Jugendvertretung, (1) In einer Gemeinde kann aufgrund einer Satzung eine Jugendvertretung eingerichtet werden.

[2]

Sozialgesetzbuches (SGB) VIII - Kinder- und Jugendhilfe (KJHG), § 8 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen, (1) Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen. Sie sind in geeigneter Weise auf ihre Rechte im Verwaltungsverfahren sowie im Verfahren vor dem Familiengericht und dem Verwaltungsgericht hinzuweisen.

[3]

Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz GemO, § 56b Jugendvertretung, (1) In einer Gemeinde kann aufgrund einer Satzung eine Jugendvertretung eingerichtet werden.

[4]

GemO, § 16c - Beteiligung von Kindern und Jugendlichen, Die Gemeinde soll Kinder und muss Jugendliche bei Planungen und Vorhaben, die deren Interessen berühren, in angemessener Weise beteiligen. Hierzu soll die Gemeinde über die in diesem Gesetz vorgesehene Beteiligung der Einwohner hinaus geeignete Verfahren entwickeln und durchführen.

[5]

GemO, § 18 - Ehrenamt, ehrenamtliche Tätigkeit, Abs. (1) Die Bürger sind berechtigt und verpflichtet, ein Ehrenamt für die Gemeinde zu übernehmen; die Verpflichtung gilt nicht für das Ehrenamt des Bürgermeisters, der Beigeordneten, der Ortsvorsteher, der Ratsmitglieder, der Mitglieder von Ausschüssen des Gemeinderats, der Mitglieder des Beirats für Migration und Integration und der Mitglieder der Ortsbeiräte.

Abs (4) Wer ein Ehrenamt oder eine ehrenamtliche Tätigkeit ausübt, hat Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen baren Auslagen und des Verdienstausfalls. Personen, die keinen Verdienstausfall geltend machen können, können einen Nachteilsausgleich erhalten. Ehrenamtliche Bürgermeister erhalten eine Aufwandsentschädigung; ehrenamtliche Beigeordnete und Ortsvorsteher sowie Bürger, die ein anderes Ehrenamt ausüben, können eine Aufwandsentschädigung erhalten. Notwendige Aufwendungen für die entgeltliche Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen während der Ausübung des Ehrenamts oder der ehrenamtlichen Tätigkeit werden gesondert erstattet. Das Nähere, insbesondere die Voraussetzungen und die Höhe der Leistungen nach den Sätzen 1 bis 4, bestimmt die Hauptsatzung im Rahmen von Richtlinien, die das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung erlässt.

§ 21 Treuepflicht Abs. (1) Bürger, die ein Ehrenamt ausüben, haben eine besondere Treuepflicht gegenüber der Gemeinde. Sie dürfen Ansprüche oder Interessen Dritter gegen die Gemeinde nicht vertreten, es sei denn, dass sie als gesetzliche Vertreter handeln.

§ 30 Rechte und Pflichten der Ratsmitglieder (1) Die Ratsmitglieder üben ihr Amt unentgeltlich nach freier, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmter Gewissensüberzeugung aus; sie sind an Weisungen oder Aufträge ihrer Wähler nicht gebunden. (2) Der Bürgermeister verpflichtet die Ratsmitglieder vor ihrem Amtsantritt in öffentlicher Sitzung namens der Gemeinde durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten. Verweigert ein Ratsmitglied die Verpflichtung, so gilt dies als Verzicht auf den Amtsantritt. (3) Der Verzicht auf das Amt eines Ratsmitglieds ist dem Bürgermeister schriftlich zu erklären; die Erklärung ist nicht widerruflich. (4) Jedes Ratsmitglied hat das Recht, in dem Gemeinderat und in den Ausschüssen, denen es angehört, Anträge zu stellen.

[6]

Kommunalwahlgesetz (KWG), § 8 Wahlausschuss, (1) Für jede Gemeinde wird vor jeder Wahl ein Wahlausschuß gebildet. Er besteht aus dem Vorsitzenden und vier oder sechs wahlberechtigten Personen der Gemeinde als Beisitzern. Vorsitzender des Wahlausschusses ist der Wahlleiter. Die Beisitzer werden von ihm aus den verschiedenen in der Gemeinde vertretenen Parteien und Wählergruppen auf deren Vorschlag berufen. Für jeden Beisitzer ist ein Stellvertreter zu benennen. Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und deren Stellvertreter können nicht Mitglieder oder Stellvertreter im Wahlausschuss sein. (2) Der Wahlausschuss hat 1. über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge zu beschließen, 2. das Gesamtergebnis der Wahl in der Gemeinde festzustellen, 3. die Verteilung der Sitze vorzunehmen. (3) Der Wahlausschuss ist bei Anwesenheit des Vorsitzenden ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig. Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zu den Verhandlungen des Wahlausschusses ist ein Schriftführer zuzuziehen. Die Sitzungen des Wahlausschusses sind öffentlich. (4) Die Mitglieder des Wahlausschusses, ihre Stellvertreter und der Schriftführer sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten verpflichtet. Sie dürfen in Ausübung ihres Amtes ihr Gesicht nicht verhüllen. (5) Die Beisitzer, ihre Stellvertreter und der Schriftführer üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieses Ehrenamtes ist jeder Wahlberechtigte verpflichtet. Das Ehrenamt darf nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden.

[7]

KWG, § 12 Einsicht in das Wählerverzeichnis, §13 Rechtsbehelfe gegen das Wählerverzeichnis, § 15 Aufstellung von Wahlvorschlägen, § 16 Einreichung der Wahlvorschläge, § 17 Aufstellung von Bewerbern durch eine Partei oder eine mitgliedschaftlich organisierte Wählergruppe, § 18 Aufstellung von Bewerbern durch eine nicht mitgliedschaftlich organisierte Wählergruppe, § 19 Inhalt der Wahlvorschläge, Verpflichtung zur Abgabe einer Absichtserklärung, § 20 Anlagen zu den Wahlvorschlägen, § 21 Kennwort, Vertrauensperson, § 22 Mehrheitswahl, § 23 Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge, Mängelbeseitigung, § 23a Zurücknahme der Zustimmung eines Bewerbers, Zurücknahme und Änderung von Wahlvorschlägen, § 24 Reihenfolge und öffentliche Bekanntmachung der Wahlvorschläge, § 25 Öffentliche Bekanntmachung bei Mehrheitswahl

[8]

GemO, § 35 Öffentlichkeit, Anhörung, (1) Die Sitzungen des Gemeinderats sind öffentlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt oder die Beratung in nicht öffentlicher Sitzung aus Gründen des Gemeinwohls oder wegen schutzwürdiger Interessen Einzelner erforderlich ist. Über Anträge, einen Beratungsgegenstand entgegen der Tagesordnung in öffentlicher oder nicht öffentlicher Sitzung zu behandeln, wird in nicht öffentlicher Sitzung beraten und entschieden. Die in nicht öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse sind der Öffentlichkeit unverzüglich bekannt zu geben, sofern nicht Gründe des Gemeinwohls oder schutzwürdige Interessen Einzelner dem Entgegenstehen. Die Zulässigkeit von Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen in öffentlichen Sitzungen durch Presse, Rundfunk und ähnliche Medien kann in der Hauptsatzung geregelt werden. Gleiches gilt für vom Gemeinderat selbst veranlasste Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen in öffentlichen Sitzungen. Im Übrigen sind Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen unbeschadet Rechte Dritter nur zulässig, wenn alle anwesenden Mitglieder des Gemeinderats zustimmen. (2) Der Gemeinderat kann beschließen, zu bestimmten Beratungsgegenständen Sachverständige und Vertreter berührter Bevölkerungsteile zu hören; er kann einzelne Beratungsgegenstände mit ihnen auch erörtern. Die Anzuhörenden können auch mittels Ton- und Bildübertragung in die Sitzung des Gemeinderats zugeschaltet werden. Eine Anhörung hat zu erfolgen, wenn ein Viertel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderats dies beantragt; dies gilt nicht, wenn zum gleichen Beratungsgegenstand innerhalb der letzten zwölf Monate bereits eine Anhörung durchgeführt worden ist. (3) Bei Naturkatastrophen oder sofern andere außergewöhnliche Notsituationen dies erfordern dürfen Beschlüsse in einem schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren oder mittels Video- oder Telefonkonferenzen gefasst werden, wenn bei Umlaufverfahren kein Ratsmitglied einem solchen Verfahren widerspricht und bei Video- oder Telefonkonferenzen zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder einem solchen Verfahren zustimmt. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Der Gemeinderat ruft in seiner nächsten Präsenzsitzung die im Umlaufverfahren gefassten Beschlüsse auf und kann diese aufheben, soweit nicht bereits Rechte Dritter entstanden sind. Bei Video- und Telefonkonferenzen ist der Öffentlichkeit auf elektronischem Weg die Teilnahme zu ermöglichen, sofern keine Gründe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 entgegenstehen. Die Einwohnerinnen und Einwohner sind hierüber in geeigneter Form zu unterrichten.

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bodenheim, 22. Oktober 2024
Dr. Scheurer
Bürgermeister