Titel Logo
Nachrichtenblatt der VG Bodenheim
Ausgabe 45/2022
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Niederschrift zur öffentlichen Sitzung des Gemeinderates der Ortsgemeinde Gau-Bischofsheim

am Dienstag, dem 11.10.2022 um 19:30 Uhr im Ratskeller des Unterhofes, Unterhofstr. 10, 55296 Gau-Bischofsheim

Sitzungszeiten

Öffentlicher Teil: von 19:32 Uhr bis 20:57 Uhr

Von den geladenen Mitgliedern sind anwesend:

Der Vorsitzende

Patric Müller

Erster Beigeordneter

Armin Sambale

Die Ratsmitglieder

Mathias Böhm

Claudia Engel

Dr. Stefanie Klossok

Edith Knab

Björn Lohr

Tino Lotz —  Beigeordneter ab TOP 2

Thomas Pfeiffer

Johannes Schäfer

Josef Schreiber

Tabea Schreiber

Harald Velden

Guido Wilwers

Schriftführerin

Ayleen Haibach

Außerdem anwesend

Petra Escher —  Presse

Entschuldigt fehlen:

Die Ratsmitglieder

Wolfgang M. Drechsler

Linda Maria Fornoff

Volker Pietzsch

Der Vorsitzende, Ortsbürgermeister Patric Müller, eröffnet die Sitzung. Er stellt fest, dass mit Datum vom 30.09.2022 form- und fristgerecht eingeladen wurde und der Gemeinderat beschlussfähig ist.

Zur Schriftführerin wird Ayleen Haibach bestimmt.

Der Vorsitzende schlägt nachfolgende Erweiterung der Tagesordnung vor:

TOP 3.2 „Bauantrag; Errichtung eines Balkons, Bahnhofstraße“

Beschluss:

Der Gemeinderat stimmt der Erweiterung der Tagesordnung zu.

Abstimmungsergebnis:

Einstimmige Annahme

Somit tagt der Gemeinderat zu folgender

Tagesordnung

Vorlage

1.

Wahl eines ehrenamtlichen Beigeordneten, Aushändigung der Ernennungsurkunde, Vereidigung und Amtseinführung"Zweite/r" Beigeordnete/r  — 2022/020/061

2.

WidmungWidmung der Straßen im Baugebiet "Küchelberg II"  — 2022/020/049

3.

Bauanträge

3.1.

BauantragErrichtung einer Telekommunikationsanlage zur Bereitstellung von Breitbandinternetanschlüssen in der Gemeinde Gau-Bischofsheim, Gaubergblick  — 2022/020/056

3.2.

BauantragErrichtung eines Balkons, Bahnhofstraße  — 2022/020/062

4.

Jahresabschluss 2019; hier: Ergebnis der Rechnungsprüfung und Beschlussfassung —  2022/020/060

5.

Teilnahme an der dritten Bündelausschreibung Erdgas 2023 - 2025; hier: Bekanntgabe einer Eilentscheidung  — 2022/020/052

6.

Informationen

6.1.

Festlegung von Hebesätzen für die Realsteuern ab 01.01.2023  — 2022/020/050

6.2.

Dritte Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsplanes Rheinhessen-Nahe für das Sachgebiet Energie "Photovoltaikanlagen"; hier Freiflächen-Photovoltaikanlagen - Information für die Träger der Bauleitplanung  — 2022/020/042

6.3.

Vollzug der GemHVO; hier: Berichterstattung  — 2022/020/057

Zu TOP 1:

Wahl eines ehrenamtlichen Beigeordneten, Aushändigung der Ernennungsurkunde, Vereidigung und Amtseinführung

"Zweite/r" Beigeordnete/r

Vorlage: 2022/020/061

Der Vorsitzende erläutert den Sachverhalt.

Herr Dr. Dennis Göbel (CDU) wurde in der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates am 18.06.2019 zum Beigeordneten der Ortsgemeinde Gau-Bischofsheim gewählt und hat sein Mandat als Beigeordneter in der Sitzung des Gemeinderates vom 05.04.2022 niedergelegt. Vor diesem Hintergrund ist die Wahl eines/einer Beigeordneten vorgesehen. Im Zusammenhang mit dieser der Wahl gilt Folgendes zu beachten:

  • Gemäß § 40 Abs. 5 Halbsatz 1 GemO werden die Beigeordneten stets in geheimer Abstimmung, mit Stimmzettel, in öffentlicher Sitzung gewählt.
  • Es können nur Personen gewählt werden, die dem Ortsgemeinderat vor der Wahl vorgeschlagen werden.
  • Für die geheimen Wahlen stehen Wahlkabinen, eine Wahlurne, Stimmzettel ohne Aufdruck sowie Stimmzettelumschläge zur Verfügung. In jeder Wahlkabine befindet sich ein Bleistift zur Beschriftung des Stimmzettels.
  • Wird nur ein Bewerber/eine Bewerberin vorgeschlagen, so kann mit „ja“ oder „nein“ auf dem Stimmzettel abgestimmt werden. Ergeben sich hierbei ebenso viel Ja- wie Nein-Stimmen, so ist die Wahl erneut durchzuführen. Zu diesem Wahlgang können neben dem bisherigen Bewerber/der bisherigen Bewerberin auch weitere Bewerber/innen vorgeschlagen werden.
  • Bei einer Wahl, zu der mehrere Personen vorgeschlagen wurden, ist der Name des Bewerbers oder der Bewerberin, für den oder die das Ratsmitglied seine Stimme abgeben möchte, auf den Stimmzettel zu schreiben.
  • Das handschriftliche Ausfüllen der Stimmzettel durch Ratsmitglieder entspricht der „eindeutigen Kennzeichnung“ von Stimmzetteln gem. § 40 Abs. 4 Satz 3 GemO.
  • Das OVG Rheinland-Pfalz hat keine Bedenken, wenn die Stimmzettel von den Ratsmitgliedern handschriftlich ausgefüllt werden. Dies widerspreche nicht den Grundsätzen einer geheimen Wahl, denn es stünde jedem Ratsmitglied frei, seine Handschrift zu verstellen oder in Druckbuchstaben zu schreiben (OVG Rheinland-Pfalz v. 10.07.1978, Az: 7 A 75/78). Diese Entscheidung ist nach wie vor aktuell.
  • Der Stimmzettel ist in der Wahlkabine nach innen zu falten, in den Stimmzettelumschlag zu stecken und dieser ohne Zukleben zu verschließen.
  • Unbeschrieben abgegebene Stimmzettel gelten als Stimmenthaltung.
  • Ungültig sind Stimmzettel, die den Namen eines nicht vor der Wahl vorgeschlagenen Bewerbers/Bewerberin enthalten.
  • Keine eindeutige Kennzeichnung und damit Ungültigkeit der Stimme liegt vor, wenn ein Ratsmitglied hinter „Ja“ bzw. den Namen eines/einer Vorgeschlagenen z.B. einen Smiley malt.
  • Stimmzettel, aus denen der Wille des Wählers/der Wählerin nicht unzweifelhaft erkennbar ist und Stimmzettel, die einen Zusatz, eine Verwahrung oder einen Vorbehalt enthalten, sind ungültig. Ein zur Ungültigkeit führender Zusatz, eine Verwahrung oder ein Vorbehalt liegt z.B. dann vor, wenn diese Kennzeichnung diffamierenden oder beleidigenden Charakter hat (z.B. Schimpfwörter oder „den nicht!“).
  • Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint.
  • Erhält im ersten Wahlgang kein Kandidat/keine Kandidatin mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so ist die Wahl zu wiederholen.
  • Erhält auch im zweiten Wahlgang niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet zwischen den beiden Personen, welche die höchste Stimmenzahl erreicht haben, eine Stichwahl statt.
  • Falls mehr als zwei Personen im zweiten Wahlgang die gleiche Stimmenzahl erhalten haben, entscheidet das Los, welche Person in die Stichwahl kommt.
  • Bei notwendigen Losentscheiden werden Loszettel von gleicher Güte und Beschaffenheit mit Bewerbernamen beschriftet, in Umschläge von gleicher Güte und Beschaffenheit gegeben und in einen, oben offenen Behälter gelegt. Vor der Ziehung sind die Umschläge durch ein Mitglied des Wahlausschusses zu mischen. Das Los wird durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter gezogen.
  • Ergibt sich in der Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet wiederum das Los.
  • Nach der Geschäftsordnung erfolgt die Auszählung der Stimmen durch den Vorsitzenden und mindestens zwei von ihm beauftragten Ratsmitgliedern. Die Stimmzettel sind nach der Feststellung des Wahlergebnisses mindestens zwei Wochen in einem verschlossenen Umschlag vom Vorsitzenden aufzubewahren. Erfolgt keine Wahlanfechtung gem. § 43 Abs. 1 GemO, sind die Stimmzettel nach Ablauf dieser Frist unverzüglich zu vernichten.

Der Vorsitzende bittet um Wahlvorschläge zur Wahl der/des Beigeordneten. Nach der Abgabe von Wahlvorschlägen erfolgt die Durchführung der Wahlen.

Nach der Geschäftsordnung erfolgt die Auszählung der Stimmen durch den Vorsitzenden und mindestens zwei von ihm beauftragten Ratsmitgliedern. Die Stimmzettel sind nach der Feststellung des Wahlergebnisses mindestens zwei Wochen in einem verschlossenen Umschlag von Vorsitzenden aufzubewahren. Erfolgt keine Wahlanfechtung gem. § 43 Abs. 1 GemO, sind die Stimmzettel nach Ablauf dieser Frist unverzüglich zu vernichten.

Vor Beginn der Wahlhandlungen beauftragt der Vorsitzende nachfolgende Ratsmitglieder mit der Auszählung der Stimmen:

- Johannes Schäfer

- Mathias Böhm

Wahl der/des Zweiten Beigeordneten

Der Vorsitzende bittet um Vorschläge für die Wahl der / des Zweiten Beigeordneten der Ortsgemeinde Gau-Bischofsheim.

Von der SPD-Fraktion wird Herr Tino Lotz vorgeschlagen.

Weitere Vorschläge erfolgen nicht.

1. Wahlgang zur Wahl der/des Zweiten Beigeordneten

Jedem Ratsmitglied werden ein weißer Stimmzettel und ein Briefumschlag ausgehändigt. Zum Ausfüllen der Stimmzettel stehen zwei Wahlkabinen vor dem Sitzungssaal bereit.

Nach Beendigung der Stimmabgabe stellt der Vorsitzende fest, dass bei der Abstimmung 13 Ratsmitglieder anwesend waren und dass sich 13 Ratsmitglieder an der Abstimmung beteiligt haben. Die abgegebenen Briefumschläge werden der Wahlurne entnommen und ungeöffnet gezählt; ihre Zahl stimmt mit der Zahl der Ratsmitglieder überein, die abgestimmt haben. Die anschließende Auszählung der Stimmzettel wird durch den Wahlvorstand vorgenommen.

Die nachgenannten, zugleich nummerierten Stimmzettel wurden aus den angegebenen Gründen durch Beschluss des Ortsgemeinderates für ungültig erklärt:

Ergebnis der Abstimmung:

Zahl der abgegebenen Stimmen — 13

./. Zahl der für ungültig erklärten Stimmen  — 0

./. Zahl der Stimmenthaltungen  —  2

Demnach gültige Stimmzettel  —  13

Von den gültigen Stimmzetteln entfielen auf:

Tino Lotz  —  10 Stimmen

Wahlergebnis:

Der Vorsitzende stellt das Wahlergebnis fest und gibt bekannt, dass Tino Lotz zum Zweiten Beigeordneten der Ortsgemeinde Gau-Bischofsheim gewählt wurde und händigt dem Zweiten Beigeordneten Tino Lotz die Ernennungsurkunde aus.

Es folgen Vereidigung und Einführung in das Amt. Anschließend verliest der Vorsitzende die Niederschrift über die Ernennung.

Zu TOP 2:

Widmung

Widmung der Straßen im Baugebiet "Küchelberg II"

Vorlage: 2022/020/049

Der Vorsitzende erläutert den Sachverhalt.

Die Straßen des Baugebiets „Küchelberg II“ sind endhergestellt. Da einige Flächen erst vor Kurzem in das Eigentum der Ortsgemeinde Gau-Bischofsheim übertragen wurden, wurde mit der Widmung gewartet. Nunmehr sollen die drei Straßen des Baugebietes mit den Bezeichnungen „Gaubergblick“, „Krummgewann“ und „An der Weid“ dem öffentlichen Verkehr gewidmet werden. Ein Teilstück der Straßenfläche „An der Weid“ wird am südwestlichsten Punkt ausschließlich dem Geh- und Radverkehr gewidmet.

Beschluss:

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Gau-Bischofsheim beschließt, folgende Straßen gemäß § 3 Abs. 3 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Landesstraßengesetz Rheinland-Pfalz vom 01.08.1977 in der derzeit gültigen Fassung dem öffentlichen Verkehr zu widmen:

Gemeindestraße „Gaubergblick“, katasterliche Bezeichnung Flur 7, Flurstück 198/1 und der südliche Teil von Flur 7, Flurstück 199/9.

Gemeindestraße „Krummgewann“, katasterliche Bezeichnung Flur 7, Flurstück 191/13 und Flur 8, Flurstück 11/5.

Gemeindestraße „An der Weid“, katasterliche Bezeichnung Flur 8, Flurstück 1/61. Der südwestlichste Teil der Gemeindestraße wird ausschließlich dem Geh- und Radverkehr gewidmet.

Abstimmungsergebnis:

Einstimmige Annahme

Zu TOP 3:

Bauanträge

Zu TOP 3.1:

Bauantrag

Errichtung einer Telekommunikationsanlage zur Bereitstellung von Breitbandinternetanschlüssen in der Gemeinde Gau-Bischofsheim, Gaubergblick

Vorlage: 2022/020/056

Der Vorsitzende erläutert den Sachverhalt.

Gegenstand der Beratung ist die vorliegende Ausfertigung des o.g. Antrags. Die Entscheidung nach § 36 BauGB ist bis zum 11.10.2022 herbeizuführen.

Das Bauvorhaben befindet sich innerhalb eines rechtsgültigen Bebauungsplanes mit der Bezeichnung „Küchelberg II“.

Es bestehen keine bauplanungsrechtlichen Bedenken. Diese Anlage wäre nach § 62 Abs. 3 f Landesbauordnung grundsätzlich genehmigungsfrei. Da der Bebauungsplan jedoch „Fläche für Gemeinbedarf, hier: Kindertagesstätte und Bauhof“ für den gewählten Aufstellungsbereich ausweist, fordert die Kreisverwaltung gemäß § 69 Abs. 2 Landesbauordnung einen Abweichungsantrag. Die Ortsgemeinde möchte bitte das gemeindliche Einvernehmen erteilen, dass in der Fläche für „Bauhof“ diese bauliche Anlage errichtet wird.

Bauordnungsrechtliche Aspekte müssen bei der Beurteilung nach § 36 BauGB außen vor bleiben.

Beschluss:

Das Einvernehmen wird erteilt.

Abstimmungsergebnis:

Einstimmige Ablehnung

Zu TOP 3.2:

Bauantrag

Errichtung eines Balkons, Bahnhofstraße

Vorlage: 2022/020/062

Der Vorsitzende erläutert den Sachverhalt.

Gegenstand der Beratung ist die vorliegende Ausfertigung des o.g. Antrags. Die Entscheidung nach § 36 BauGB ist bis zum 26.11.2022 herbeizuführen.

Das Bauvorhaben befindet sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB).

Es bestehen keine bauplanungsrechtlichen Bedenken. Der Balkon ist von der Straße aus nicht einsehbar.

Bauordnungsrechtliche Aspekte müssen bei der Beurteilung nach § 36 BauGB außen vor bleiben.

Beschluss:

Das Einvernehmen wird erteilt.

Abstimmungsergebnis:

Mehrheitlich angenommen

Ja-Stimme(n) 13; Enthaltung(en) 1

Zu TOP 4:

Jahresabschluss 2019; hier: Ergebnis der Rechnungsprüfung und Beschlussfassung

Vorlage: 2022/020/060

Der Vorsitzende gibt das Wort an Ratsmitglied Schäfer, den stellvertretenden Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses. Herr Schäfer trägt den Sachverhalt sowie den Bericht vor.

Am 28.09.2022 fand im Rathaus der Verbandsgemeinde Bodenheim die Rechnungs- sowie Belegprüfung des Rechnungsjahres 2019 statt.

Der Ausschuss wählte Frau Linda Maria Fornoff zur Vorsitzenden.

Anschließend wurde der Rechenschaftsbericht vorgestellt und geprüft. Das Haushaltsjahr 2019 schließt mit folgenden Eckdaten ab:

Es wurde ein Jahresfehlbetrag von -223.832,45 € erwirtschaftet. Das Eigenkapital belief sich zum 31.12.2019 auf 12.781.893,00 €.

Aufgrund einer Kreditaufnahme betrugen die Verbindlichkeiten zum Stichtag 3.243.984,02 €.

Es wurde eine Belegprüfung durchgeführt. Aufkommende Fragen wurden direkt von der Verwaltung sowie dem Ortsbürgermeister beantwortet. Beanstandungen wurden nicht festgestellt.

„Bericht über den Rechnungsprüfungsausschuss vom 28.09.2022:

Am 28.09.2022 fand im Rathaus der Verbandsgemeinde Bodenheim die Rechnungs- sowie Belegprüfung des Rechnungsjahres 2019 statt.

Der Ausschuss wählte Frau Linda Fornoff zur Vorsitzenden.

Anschließend wurde der Rechenschaftsbericht vorgestellt und geprüft. Der Haushaltsjahr 2019 schließt mit folgenden Eckdaten ab:

Es wurde ein Jahresfehlbetrag vom -223.832,45 € erwirtschaftet. Das Eigenkapital belief sich zum 31.12.2019 auf 12.781.893,00 €.

Aufgrund einer Kreditaufnahme betrugen die Verbindlichkeiten zum Stichtag 3.243.984,02 €.

Die Summe der Verbindlichkeiten hat sich durch eine Kreditaufnahme zum Neubau des Kindergartens deutlich erhöht. Weitere Besonderheiten des Jahres 2019 begründeten sich durch die Feierlichkeiten zur 1250-Jahrfeier und der Sanierung des Feld- und Wirtschaftsweges vorbei am Wagnerhof.

Es wurde eine Belegprüfung durchgeführt. Aufkommende Fragen wurden direkt von der Verwaltung sowie dem Ortsbürgermeister beantwortet. Beanstandungen wurden nicht festgestellt.“

Beschluss 1:

Der Rechnungsprüfungsausschuss der Ortsgemeinde Gau-Bischofsheim empfiehlt, den Jahresabschluss 2019 in der von der Verwaltung vorgelegten Form vorbehaltlich der Beantwortung der aufgekommenen Fragen zu beschließen.

Abstimmungsergebnis:

Einstimmige Annahme

Beschluss 2:

Der Rechnungsprüfungsausschuss der Ortsgemeinde Gau-Bischofsheim empfiehlt dem Gemeinderat, dem Ortsbürgermeister und den Beigeordneten der Ortsgemeinde Gau-Bischofsheim für das Jahr 2019 die Entlastung zu erteilen.

Abstimmungsergebnis:

Mehrheitlich angenommen

Ja-Stimme(n) 13; Enthaltung(en) 1

Beschluss 3:

Der Rechnungsprüfungsausschuss der Ortsgemeinde Gau-Bischofsheim empfiehlt dem Gemeinderat, dem Bürgermeister und den Beigeordneten der Verbandsgemeinde Bodenheim für das Jahr 2019 die Entlastung zu erteilen.

Abstimmungsergebnis:

Einstimmige Annahme

Zu TOP 5:

Teilnahme an der dritten Bündelausschreibung Erdgas 2023 - 2025;

hier: Bekanntgabe einer Eilentscheidung

Vorlage: 2022/020/052

Der Vorsitzende informiert über nachfolgenden Sachverhalt.

In seiner Sitzung am 15.02.2022 hatte der Gemeinderat die Teilnahme an der dritten Bündelausschreibung Erdgas für den Zeitraum 2023 bis 2025 beschlossen. Die Durchführung der Bündelausschreibung erfolgte durch die GT-service Dienstleistungsgesellschaft mbH des Gemeindetags Baden-Württemberg.

Der Ortsgemeinderat beauftragte GT-service mit der Ausschreibung von fossilem Erdgas mit einem 10 %igen Biogasanteil.

Im August fand die Bündelausschreibung statt. Aufgrund der aktuellen Weltmarktlage konnte für das Los der Ortsgemeinde Gau-Bischofsheim kein Angebot entgegengenommen werden.

GT-service teilte daraufhin mit, dass sie in die Direktverhandlung mit den regionalen Energieversorgern gemäß ihres Auftrags durch den Gemeinderat einsteigen wird, sofern bis zum 16.09.2022 nicht die Mitteilung durch den Auftraggeber erfolgt, dass die GT-service Dienstleistungsgesellschaft mbH von ihrem Auftrag entbunden wird.

Im Benehmen mit den Beigeordneten wird der Beschluss des Gemeinderates vom 15.02.2022 zur Teilnahme an der dritten Bündelausschreibung Erdgas durch die GT-service GmbH aufgehoben. Weiterhin wird entschieden, dass bei den folgenden Direktverhandlungen der Ortsgemeinde Gau-Bischofsheim mit den regionalen Energieversorgern auf den Anteil von 10 % Bioerdgas aufgrund der derzeitigen Nichtverfügbarkeit verzichtet wird.

Begründung:

Die GT-service GmbH konnte in ihrer Bündelausschreibung kein Angebot für die Abnahmestellen der Ortsgemeinde Gau-Bischofsheim erzielen. Das lag vornehmlich am ausgeschriebenen Biogasanteil, da durch den Krieg in der Ukraine der Gaspreis extrem angestiegen ist, der Biogaspreis aber nicht im selben Maße, sodass es zu einer überdurchschnittlich starken Marktnachfrage von Bioerdgas kam, mit der Folge, dass Bioerdgas derzeit auf dem Markt nicht bzw. nur extrem schwierig zu bekommen ist.

Der Auftrag des Gemeinderates sah einen Biogasanteil vor. Der Auftragnehmer ist an diese Vorgabe gebunden und kann in den nun möglichen Direktverhandlungen mit regionalen Energieerzeugern den Auftrag nicht variieren und auf das Biogas verzichten. Hierdurch beschränken sich die Chancen auf einen Vertragsabschluss durch die GT-service GmbH auf nahezu Null.

Vertragsgemäß kann in so einer Situation die GT-service GmbH von ihrem Auftrag entbunden werden und der Auftraggeber (die Ortsgemeinde) kann eigenständig in Verhandlungen treten. Die Frist für diese Entbindung ist aber so kurz gehalten, dass eine Einberufung einer Sondersitzung des Gemeinderates als entscheidendes Gremium nicht mehr möglich war, weshalb eine Eilentscheidung gemäß § 48 GemO notwendig wurde.

Die Entscheidung auf Biogas zu verzichten beruht auf der aktuellen Marktlage infolge des Krieges in der Ukraine. Hierbei gilt, dass die Sicherheit der Versorgung absoluten Vorrang hat.

Zu TOP 6:

Informationen

Der Vorsitzende informiert über nachfolgendes:

-

Hochwasser- und Starkregenvorsorgekonzept

Informationsveranstaltung für Landwirtschafts- und Weinbaubetriebe sowie Gemeindegremien am Donnerstag, 08.12.2022 um 18:00 Uhr in der Carl-Zuckmayer-Halle, Nackenheim

-

Energieeinsparung in der Ortsgemeinde

-

Baumaßnahme „Versorgung der Grundschule mit Glasfaseranschluss“ verbunden mit der Freileitungs- und Straßenbeleuchtungsarbeiten,

hier:

Nach den Beeinträchtigungen in den Straßenverkehrsbereichen

Neu- und Schulstraße, Pfarrstraße, Steigstraße, In den Borngärten

Zu TOP 6.1:

Festlegung von Hebesätzen für die Realsteuern ab 01.01.2023

Vorlage: 2022/020/050

Der Vorsitzende informiert über nachfolgenden Sachverhalt.

Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 16.12.2020 zum zweiten Mal in Folge – nach 2012 (letzte Reform 2014) das Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) für verfassungswidrig erklärt. Bis zum 01.01.2023 muss der Landesgesetzgeber ein verfassungskonformes LFAG verabschieden und veröffentlichen.

Bereits im Urteil vom 14.02.2012 – VGH N/11-, AS 41, 29 [58]) heißt es: „Verfassungsrechtlich unbedenklich ist es, wenn der Gesetzgeber im Rahmen der Neukonzeption die auch bei den Kommunen bestehenden Einflussmöglichkeiten berücksichtigt und von ihnen eine größtmögliche Kraftanspannung fordert.“

Dementsprechend werden zur Sicherstellung einer angemessenen Ausschöpfung kommunaler Einnahmepotentiale bei der Reformierung des LFAG erneut die Erhöhung der Nivellierungssätze für die Realsteuern vom Land erwartet. So sollen die Nivellierungssätze der Realsteuern sich zukünftig am jeweiligen Bundesdurchschnitt orientieren. Im ersten Gesetzesentwurf zu Beginn des Kalenderjahres wurden folgende Nivellierungssätze vorgelegt:

- Grundsteuer A

345 v.H. (bisher 300 v.H.)

- Grundsteuer B

465 v.H. (bisher 365 v.H.)

- Gewerbesteuer

400 v.H. (bisher 365 v.H.)

Im zweiten Gesetzesentwurf billigte der Ministerrat am 10.05.2022 den Gesetzesentwurf vom Grundsatz mit folgenden Nivellierungssätzen:

- Grundsteuer A

345 v.H. (bisher 300 v.H.)

- Grundsteuer B

465 v.H. (bisher 365 v.H.)

- Gewerbesteuer

380 v.H. (bisher 365 v.H.)

Für die Ortsgemeinden bedeutet eine Anhebung der Nivellierungssätze, ihre Realsteuerhebesätze mindestens auf das Niveau der Nivellierungssätze anzupassen, da die Steuerkraft der Ortsgemeinden die Basis für die Beteiligung am kommunalen Finanzausgleich ist. Liegen die tatsächlichen Hebesätze unter den Nivellierungssätzen, wird die Gemeinde durch die fiktive Durchschnittsberechnung schlechter gestellt, d.h. als verhältnismäßig finanzstärker klassifiziert, als durch tatsächliche Erträge realisiert.

Eine erneute Befassung des Ministerrates mit dem Gesetzesentwurf ist für September 2022 vorgesehen. Danach wird sich der Landtag damit befassen. Es ist davon auszugehen, dass der jetzige Entwurf auch so vom Landtag beschlossen wird. Die Ortsgemeinden sind somit gehalten rechtzeitig über die Anhebung der Hebesätze zu diskutieren und zu beraten.

Die Beschlussfassung über die Anhebung der Hebesätze soll nach dem Beschluss des Landtags erfolgen.

Die beiliegende Übersicht zeigt, wie sich die Steuereinnahmen durch die Anpassung der Hebesätze, auf mindestens den Nivellierungssatz, ändern.

Der derzeitige Landesdurchschnitt der Hebesätze beträgt für die

- Grundsteuer A

326 v.H.

- Grundsteuer B

411 v.H.

- Gewerbesteuer

382 v.H.

Damit liegt die Ortsgemeinde Gau-Bischofsheim bereits aktuell unter dem Landesdurchschnitt. Die aktuellen Hebesätze betragen für die

- Grundsteuer A

300 v.H.

- Grundsteuer B

365 v.H.

- Gewerbesteuer

365 v.H.

Zu TOP 6.2:

Dritte Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsplanes Rheinhessen-Nahe für das Sachgebiet Energie "Photovoltaikanlagen"; hier Freiflächen-Photovoltaikanlagen - Information für die Träger der Bauleitplanung

Vorlage: 2022/020/042

Der Vorsitzende erläutert nachfolgenden Sachverhalt.

Für die Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen sind im Jahr 2021 neue bundes- und landesgesetzliche Rahmenbedingungen in Kraft getreten (siehe hierzu § 37 Absatz 1 Nr. 2 c EEG 2021, Förderung von Freiflächenanlagen entlang von Bundesautobahnen oder Schienenwegen (200 m-Korridor) sowie § 37 Absatz 1 Nr. 2 h, benachteiligte Gebiete nach EEG Stand 16.07.2021, in Verbindung mit der Landesverordnung (RLP) über Gebote für Solaranlagen auf Acker- und Grünlandflächen in benachteiligten Gebieten vom 22. Dezember 2021, kurz Freiflächenöffnungsverordnung). Weiterhin ist festzustellen, dass Freiflächen- Photovoltaikanlagen zunehmend auch ohne EEG-Förderung errichtet und wirtschaftlich betrieben werden können.

In der Folge dieser Entwicklungen ist eine dynamische Zunahme von Anträgen für die Errichtung solcher Anlagen i.d.R. auf landwirtschaftlichen Nutzflächen in der Region festzustellen. Die aktuell beantragten Anlagen sind dabei mit Flächengröße von 10 bis über 20 Hektar einzeln und insbesondere bei steigender Anzahl von Standorten in ihrer Gesamtheit in hohem Maße raumbedeutsam.

Da Freiflächen-Photovoltaikanlagen im unbeplanten Außenbereich bauplanungsrechtlich nicht privilegiert sind, bedarf es für die Errichtung solcher Anlagen grundsätzlich der Durchführung eines förmlichen Bauleitplanverfahrens, in dem auch die Belange der Raumordnung zu beachten bzw. zu berücksichtigen sind. Vielfach sind von den aktuellen Planungen Vorranggebiete für die Landwirtschaft gemäß Regionalem Raumordnungsplan berührt. Großflächige Freiflächen-Photovoltaikanlagen können dort in der Regel nicht, allenfalls ausnahmsweise zugelassen werden.

Die Regionalvertretung der Planungsgemeinschaft hat sich vor diesem Hintergrund bereits im Juni 2021 mit der grundsätzlichen Notwendigkeit einer gesamträumlichen Konzeption für eine verträgliche Einbindung von großflächigen Freiflächen-Photovoltaikanlagen in die vorhandenen Raumstrukturen befasst. Nach Unterrichtung durch die oberste Landesplanungsbehörde im November 2021 über die geplante 4. Teilfortschreibung des LEP IV 2008 „Energieversorgung“ hat die Regionalvertretung der Planungsgemeinschaft Rheinhessen-Nahe in ihrer Sitzung am 25. Januar 2022 schließlich den Beschluss gefasst, den Raumordnungsplan u.a. in Bezug auf Freiflächen-Photovoltaikanlagen fortzuschreiben.

Nach Ziel 166 b des aktuellen Entwurfs der 4. Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogrammes ist nun auch ein konkreter Handlungsauftrag an die Träger der Regionalplanung adressiert, wonach in den Regionalplänen zumindest Vorbehaltsgebiete für Freiflächen-Photovoltaikanlagen, insbesondere entlang linienförmiger Infrastrukturtrassen, auszuweisen sind.

Die Vorsitzende der Planungsgemeinschaft informiert, dass die Geschäftsstelle der Planungsgemeinschaft derzeit einen Entwurf für eine gesamträumliche Konzeption im Sinne des Z 166 b LEP IV und in Verbindung mit einer Strategischen Umweltprüfung (SUP) bis Ende des Jahres in Abstimmung mit dem Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz der Planungsgemeinschaft erarbeitet. Es ist in diesem Planungsprozess auch vorgesehen, dass die Träger der Bauleitplanung frühzeitig im Rahmen einer für September 2022 geplanten informellen Beteiligung in den Informationsaustausch eingebunden werden.

Zu TOP 6.3:

Vollzug der GemHVO; hier: Berichterstattung

Vorlage: 2022/020/057

Der Vorsitzende informiert über nachfolgenden Sachverhalt.

Nach § 21 Abs. 1 GemHVO ist der Ortsgemeinderat nach den örtlichen Bedürfnissen, in der Regel jedoch halbjährlich, während des Haushaltsjahres über den Stand des Haushaltsvollzuges zu unterrichten. Die Fachbereichsgruppe Finanzen hat daher zum Stichtag 30.06.2022 eine Auswertung der bislang abgewickelten Geschäftsvorfälle aus dem System vorgenommen. Verbunden mit dieser Auswertung wurde ein kurzer Lagebericht mit Risikoanalyse angefertigt. Sofern sich aus den festgestellten Risiken notwendige Handlungen des Ortsgemeinderates ergeben, wird hierauf entsprechend hingewiesen.

Der Bericht zum Stichtag 30.06.2022 liegt vor.

Der Vorsitzende schließt die Sitzung um 20:57 Uhr.

Patric Müller —  Ayleen Haibach

Vorsitzender  —  Schriftführerin