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Nachrichtenblatt der VG Bodenheim
Ausgabe 45/2022
Amtlicher Teil
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Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Nackenheim vom 07. November 2022

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Nackenheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Nackenheim gelegenen und von ihr verwalteten kommunalen Friedhof. Friedhofsträger ist die Ortsgemeinde Nackenheim.

§ 2

Friedhofszweck/Bestattungsanspruch

(1) Der Friedhof im Sinne des § 1 der Satzung dient der Bestattung von

a)

Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohnerin oder Einwohner der Gemeinde Nackenheim waren,

b)

Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben,

c)

Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs. 2 und 3 BestG; soweit diese in der Gemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohnerin oder Einwohner der Gemeinde ist oder

d)

Personen, die ohne Einwohnerin oder Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

(2) Auf dem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Gemeinde Nackenheim gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat.

(3) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag vom Friedhofsträger zugelassen werden.

§ 3

Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird der Nutzungsberechtigten oder dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, kann sie oder er in diesen Fällen die Umbettung dahin verlangen.

(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Die Nutzungsberechtigte oder der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem eine schriftliche Benachrichtigung, wenn ihr oder sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht.

Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigten oder dem Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen oder einer verantwortlichen Person für die Grabstätte mitgeteilt.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem geschlossenen Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

2. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während des Tages bis zum Beginn der Dunkelheit für den Besuch geöffnet. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur, mit Erlaubnis des Friedhofsträgers, auf eigene Gefahr, betreten werden.

(2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a)

die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen sind:

• Kinderwagen, Rollstühle und Rollatoren

• Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung

• leichte Fahrzeuge bis 3,5 t von Dienstleistern und Gewerbetreibenden, sowie Fahrzeuge des Friedhofsträgers,

b)

Waren und Leistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben,

c)

an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d)

Druckschriften zu verteilen,

e)

den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

f)

auf dem Friedhof anfallender Müll und Abraum außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen zu entsorgen,

g)

nicht angeleinte Haustiere mitzubringen,

f)

zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

i)

ohne einen entsprechenden Auftrag der/des Nutzungsberechtigten, bzw. ohne Zustimmung der Ortsgemeinde gewerbsmäßig Film-, Ton-, Video- oder Bildaufnahmen zu erstellen und zu verwerten.

Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens vier Werktage vorher anzumelden.

§ 6*

Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauerinnen oder Bildhauer, Steinmetzinnen oder Steinmetze, Gärtnerinnen oder Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste gewerbetreibende Personen bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S.355, in der jeweils gültigen Fassung abgewickelt werden.

(2) Zugelassen werden nur solche gewerbetreibenden Personen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal von der Gewerbetreibenden oder von dem Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.

(4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die gewerbetreibende Person trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

(5) Die Ausführung einer Maßnahme auf dem Friedhof ist rechtzeitig beim Friedhofspersonal anzumelden. Der Auftrag zur Maßnahme ist nachzuweisen.

*Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. S.3075) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7

Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung ist entweder eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde, oder die Todesbescheinigung beizufügen. Für die Beisetzung einer Urne ist auch die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung vorzulegen.

(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Bestattungen finden in der Regel von Montag bis Donnerstag von 09:00 bis 15:30 Uhr zwischen dem 01. November und dem 31. März des Jahres, bzw. bis 16:30 Uhr zwischen dem 1. April und dem 30. Oktober des Jahres, und am Freitag von 9:00 Uhr bis 14:30 Uhr statt.

Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen bzw. deren Beauftragten und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.

(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten der Bestattungspflichtigen oder des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichkeit gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.

(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit seinem nicht über einem Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung des Friedhofsträgers können auch Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg bestattet werden.

§ 8

Urnen und Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein. Überurnen, die in die Erde beigesetzt werden, dürfen nur aus biologisch abbaubarem Material, sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. Eine Bestattung im Leichentuch kann im Einzelfall aus religiösen Gründen von der Genehmigungsbehörde gestattet werden, wenn nachgewiesen ist, dass keine gesundheitlichen oder hygienischen Bedenken bestehen. Bei Körperbestattung hat die Überführung zum Bestattungsplatz in einem Sarg zu erfolgen. § 13 BestG bleibt unberührt. Die Verwendung von nicht verrottbaren Kunststoffen ist unzulässig.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Einzelfällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,00 m lang, 0,35 m hoch und im Mittelmaß 0,40 m breit sein.

§ 9

Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten des Friedhofsträgers ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m, bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 4) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m (Sarg).

(3) Die Gräber für Sargbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 m starke Erdwände getrennt sein. Bei Grabneuvergaben ist dieses Maß unbedingt zu beachten. In bereits belegten Bereichen, in denen aufgrund der Belegungssituation (örtliche Verhältnisse) das vorgeschriebene Zwischenwegemaß nicht anwendbar ist, gilt die Ausnahmegenehmigung des SVLFG vom 15.04.2004.

(4) Die Nutzungsberechtigte oder der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor dem Ausheben der Grabstätte auf seine Kosten zu entfernen, oder entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente, weiterer Grabzubehör oder andere bauliche Anlagen durch die Ortsgemeinde entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch die Nutzungsberechtigte oder den Nutzungsberechtigten der Ortsgemeinde zu erstatten. Zu entfernende Fundamente sind fachgerecht zu entsorgen.

(5) Für das Öffnen und Schließen der Grabstätte, vor und nach Beisetzung oder Bestattung, sind die einschlägigen Arbeits- und Unfallverhütungsvorschriften der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau VSG 4.7, sowie die daran angelehnte Anweisung der Ortsgemeinde vom 04. Juni 2019 zu beachten.

(6) Die Gebühren und/oder Auslagen nach Absatz 1 werden nach der gültigen Friedhofsgebührensatzung erhoben.

(7) § 11 Abs. 3 ist bei der Wiederbelegung aufgegebener Grabstätten nach Ruhefrist zu beachten.

§ 10

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre und für Aschen 15 Jahre, für Leichen von Kindern bis zum 5. Lebensjahr 15 Jahre.

§ 11

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde in den ersten 5 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene sterbliche Überreste oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers in dafür vorgesehene Friedhofsbereiche (z. B. Caverne) oder in belegte Grabstätten ausgebettet werden.

(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortliche oder der Verantwortliche nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten die jeweilige Nutzungsberechtigte oder der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen werden vom Friedhofsträger durchgeführt. Er kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen. Er bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

(9) Umbettungen von biologisch abbaubaren Urnen sind nicht möglich.

4. Grabstätten

§ 12

Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a)

Reihengrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen

b)

Wahlgrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen

c)

Ehrengrabstätten.

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(3) Die Nutzungsberechtigten an Grabstätten haben Beeinträchtigungen durch die gegebene und bekannte topographische Situation des Friedhofs, und durch Bäume und Bepflanzung auf kommunaler Fläche zu dulden.

(4) Die Neuanlage von Gruften ist nicht gestattet.

(5) Soweit sich aus dieser Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

(6) Eine Übersicht über die vorhandenen Grabarten wird dieser Satzung als Anhang beigefügt.

§ 13

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 10) der zu Bestattenden oder des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte nach Ablauf der Ruhezeit ist nicht möglich.

(2) Bei der Vergabe einer Reihengrabstätte gibt es keine Wahlmöglichkeiten. Sie erfolgt ausschließlich durch den Friedhofsträger durch Zuweisung. Die Antragstellerin/Der Antragsteller hat kein Mitbestimmungsrecht an der Lage der Grabstätte.

(3) Es werden eingerichtet:

a)

Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendetem 5. Lebensjahr (Kindergrabstätten)

b)

Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr

c)

Ein halbanonymes Urnen-Reihengrabfeld

Halbanonyme Grabstätten sind Urnengräber auf einem fest zugewiesenen Grabfeld, in welchem Urnen für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt werden. Für halbanonyme Grabstätten erfolgt keine Nennung der persönlichen Daten der Verstorbenen. Die Angehörigen haben aber Kenntnis über die Lage der Urne auf dem Friedhof.

(4) Das Urnen-Reihengrabfeld nach Absatz 3 Buchstabe c) ist ein Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften. Die §§ 20 und 22 dieser Satzung sind zu beachten.

(5) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 13a sowie bei gleichzeitig zu bestattenden Personen mit Tieferlegung oder mindestens einer Urnenbestattung mit Zustimmung des Friedhofsträgers- nur eine Leiche bestattet werden.

(6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern, oder Teilen von ihnen, nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bzw. Markierung auf dem Grabmal der betreffenden Grabstätte bekanntgemacht.

(7) Der Friedhof Nackenheim weist keine separaten Reihengrabfelder für Sargbestattungen aus. Daher sind Reihengrabstätten Bestandteil in bestehenden Wahlgrabfeldern.

(8) § 17 Absatz 6 ist zu beachten.

(9) Die Reihengrabstätten haben folgende Außenmaße:

Für Erdbestattungen:

a) Länge 2,50 m x Breite 1,00 m (alter Friedhofsteil, ab Grabstätte 348)

b) Länge 2,50 m x Breite 1,10 m (neuer Friedhofsteil)

Grundsätzlich ist das Grabmaß im alten Friedhofsteil, wie unter Buchstabe a) genannt einzuhalten. Da es sich im alten Friedhofsteil um bereits belegte Bestands-Grabfelder handelt, ist das Grabmaß ggf. an die unmittelbar in der Umgebung befindlichen Grabbestände anzupassen. Dabei ist auf eine sichere Zuwegung zur Grabstätte zu achten, auf vorgeschriebene bzw. genehmigte Grabzwischenräume und auf ausreichend Bewegungs- und Arbeitsraum an der Grabstätte (gemäß § 9 Abs. 3).

Für Urnenbestattungen:

a) Länge 0,40 m x Breite 0,45 m (Urnenanlage 2)

b) Länge 0,50 m x Breite 0,50 m (Grabfeld Friedwingert FW)

§ 13a

Gemischte Grabstätten

(1) Ein Reihengrabfeld für Erdbestattungen (Sarg) nach § 13 Abs. 1 (erster Halbsatz) kann durch Beschluss des Ortsgemeinderates in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden.

(2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Reihengräber (§ 13 Abs. 1 erster Halbsatz), in denen auf Antrag der Nutzungsberechtigten oder des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte.

(3) Das Nutzungsrecht an der Grabstätte verlängert sich ab dem Zeitpunkt der Beisetzung der Asche um die Ruhezeit nach § 10.

(4) Die Grabmaße richten sich nach § 13 Abs. 9 (Erdbestattungen).

§ 14

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen in denen, je nach Grabart, mehrere Personen beigesetzt werden können, und an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren bzw. 20 Jahren (je nach Grabart) verliehen wird. Die Lage der Grabstätte wird im Benehmen mit der Nutzungsberechtigten oder dem Nutzungsberechtigten bestimmt.

(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte, sowie die Verkehrssicherung der Grabmale und sonstiger baulicher Anlagen an der Grabstätte.

(3) Die Ortsgemeinde duldet die Beisetzung von Urnen in Erd-Wahlgrabstätten die ihrem Wesen nach ausschließlich für Sargbestattungen vorgesehen sind. Voraussetzung für eine Urnenbeisetzung ist, dass einer der Belegungsplätze innerhalb der Gesamt-Grabstellen der Grabstätte bereits mit einem Sarg belegt ist bzw. belegt wurde. Jede zusätzliche Beisetzung einer Urne, die die maximal mögliche Belegungszahl übersteigt (Beispiel: Einzel-Wahlgrabstätte 1 Grabstelle = max. 2 Belegungen; Doppel-Wahlgrabstätte = 2 Grabstellen = max. 4 Belegungen, etc.) entspricht einer erweiterten Nutzung über die maximale Belegung hinaus. Pro Grabstelle werden maximal zwei zusätzliche Urnen zugelassen. Die Ortsgemeinde genehmigt eine solche Nutzung nach Antragstellung. Für die Nutzungserweiterung wird eine zusätzliche Gebühr nach Friedhofsgebührensatzung pro Urnenbeisetzung erhoben.

(4) Wahlgrabstätten für Sargbestattungen werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten für Einfach- oder Tiefbestattung, Urnen-Wahlgrabstätten als einstellige Grabstätten ebenso für Einfach- oder Tiefbestattungen (ausschließlich im Grabfeld FW), oder in Form des § 15 vergeben. Die Belegungskapazitäten hängen von der Größe der Grabart ab.

(5) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist bzw. im Zuge einer Bestattung verlängert wird.

(6) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Der Wiedererwerb erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. Ein Wiedererwerb über die in Absatz 1 festgelegten Zeiträume ist nicht möglich. Es dürfen aber alle Zeiträume die geringer sind vereinbart werden.

(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll die Nutzungsberechtigte oder der Nutzungsberechtigte für den Fall ihres oder seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen, der verstorbenen nutzungsberechtigten Person, mit deren schriftlicher Zustimmung, über:

a)

auf den überlebenden Ehegatten bzw. eingetragene/n Lebenspartner,

b)

auf die Kinder,

c)

auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

d)

auf die Eltern,

e)

auf die Geschwister,

f)

auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen

Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. Widerspricht eine oder ein nach der vorgenannten Reihenfolge berufene Berechtigte oder berufener Berechtigter dem Rechtsübergang, tritt die im Rang nachfolgende Person an seine Stelle.

(8) Die jeweilige Nutzungsberechtigte oder der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung des Friedhofsträgers das Nutzungsrecht auf eine Person mit deren Zustimmung übertragen. Die Rechtsnachfolgerin oder der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(9) Die jeweilige Nutzungsberechtigte oder der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden, unter Beachtung der in dieser Satzung festgesetzten Gestaltungs- bzw. Pflegeregelungen.

(10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden. Das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten auf Antrag, nur im begründeten Einzelfall, und nach Zustimmung durch den Friedhofsträger. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(11) Bei Rückgabe des Nutzungsrechts (Auflösen der Grabstätte) vor Ablauf der Nutzungszeit werden keine Gebühren zurückerstattet.

(12) § 25 Absatz 1 ist zu beachten und zu berücksichtigen.

(13) § 17 Absatz 6 ist zu beachten.

(14) Wahlgrabstätten haben folgende Außenmaße:

Für Erdbestattungen (Sarg):

a)

im neuen Friedhofsteil (Grabbezeichnungen 612-613, 623-627, 641, 656-657 und 664-687, 735-837 und 860-1000):

• einstellige Wahlgräber: Länge 2,50 m x Breite 1,10 m

• zweistellige Wahlgräber: Länge 2,50 m x Breite 2,50 m

b)

im alten Friedhofsteil (ab Grabbezeichnung 348-608, 614-634, 655-655 b):

• einstellige Wahlgräber: Länge 2,50 m x Breite 1,10 m

• zweistellige Wahlgräber: Länge 2,50 m x Breite 2,20 m

Eine Neuvergabe von Grabstätten innerhalb der Grabnummern 1-347 ist durch Beschluss des Gemeinderates seit dem 01.10.2015 nicht zulässig.

Grundsätzlich ist das Grabmaß im alten Friedhofsteil, wie unter Buchstabe b) genannt einzuhalten. Da es sich im alten Friedhofsteil um bereits belegte Bestands-Grabfelder handelt, ist das Grabmaß ggf. an die unmittelbar in der Umgebung befindlichen Grabbestände anzupassen. Dabei ist auf eine sichere Zuwegung zur Grabstätte zu achten, auf vorgeschriebene bzw. genehmigte Grabzwischenräume und auf ausreichend Bewegungs- und Arbeitsraum an der Grabstätte (gemäß § 9 Abs. 3).

c)

Kinder-Erd-Wahlgrabstätten (Grabbezeichnungen 735-744):

• Einstellige Wahlgräber: ca. Länge 1,20 m x Breite 0,60 m

Für Urnenbeisetzungen:

d)

Urnen-Wahlgrabstätten:

Im Bereich der Grabstätten 688 - 734:

Urnenwahlgrabstätten für 4 Urnen: Länge 1,00 m x Breite 0,80 m

Im Bereich der Grabstätten 838 - 1000:

Urnenwahlgrabstätten für 4 Urnen: Länge 1,00 m x Breite 1,00 m

Da es sich im Bereich 838 - 1000 um umgewandelte Doppelgrabstätten handelt, können die Maße um wenige Zentimeter variieren

§ 15

Spezielle Wahlgräber

I. Urnen-Kammersysteme (Kolumbarien) UA1 und UA 3 (liegend):

(1) Der Friedhof bietet Wahl-Grabstätten in liegenden Urnen-Kammersystemen mit vorgegebenen Verschlussplatten, in der Urnen-Anlage 1 (UA 1) und der Urnen-Anlage 3 (UA 3),an. Pro Urnen-Kammer können bis zu maximal 3 Urnen beigesetzt werden.

(2) Diese Grabart hat die Innenmaße: UA1 Länge 0,45 m x Breite 0,47 m

UA3 Länge 0,45 m x Breite 0,47 m

(3) Die Urnen-Wahlgrabstätten befinden sich in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften. Die §§ 20 und 22 dieser Satzung sind zu beachten.

II. Urnen-Rasengrabstätten (halbanonym) im Bereich „Friedwingert“

(1) Der Friedhof bietet Wahlgrabstätten als Rasengrabstätten an. Die Beisetzungskapazitäten je Grabstätte liegt bei zwei, vier, sechs oder acht Urnen. Der individuelle Bedarf wird bei der Grabvergabe erörtert und bei der Auswahl der Grabstätte berücksichtigt (Größe der Nutzfläche).

(2) Rasengrabstätten sind pflegefreie Gräber, deren Begrenzungen zwischen den einzelnen Grabstätten nicht sichtbar sind.

(3) Diese Urnen-Wahlgrabstätten befinden sich in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften. Die §§ 20 und 22 dieser Satzung sind zu beachten.

(4) Die Grabgröße beträgt je nach Bedarf an Beisetzungskapazitäten zwischen min. 0,5 m x 0,5 m, bis max. 1,00 m x 1,00 m. Insofern nicht die größte Grabeinheit (1,00 m x 1,00 m) erworben wird, können Nutzungsberechtigte kleinerer Einheiten nicht über die Belegung und den Erwerb der unmittelbaren Nachbareinheiten bestimmen.

(5) Für die Maximalzahl möglich beizusetzender Urnen pro Grabstätte, wird mit Erwerb des Nutzungsrechts an der jeweiligen Grabstätte die entsprechende Anzahl von Gedenktafeln erworben (Beispiel: Grabstätte 0,5 m x 0,5 m erwirbt zwei Gedenktafeln).

§ 16

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 17

Wahlmöglichkeit

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften -Grabbezeichnungen 1-608, 614-626, 628-634, 650-655 b (§§ 18,19, 21) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften -Grabbezeichnungen 612-613, 623/1-12, 627 a-f, 635 a-d, 641, 656-657 und 664-1000, sowie die Grabanlagen UA1, UA2, UA 3 und das Grabfeld FW (§§ 18, 20, 22)- eingerichtet. Eine Übersicht über die verschiedenen Wahlmöglichkeiten pro Gräberzone wird dieser Satzung als Anhang beigefügt.

(2) Grabfelder mit allgemeinen und besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt. Sie können auf einem Belegungsplan eingesehen werden.

(3) Bei der Vergabe einer Wahlgrabstätte bestimmt die Antragstellerin oder der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet sie/er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch die Antragstellerin oder den Antragsteller zu unterzeichnen.

(4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.

(5) § 13 Absatz 2 gilt.

(6) Durch den seit dem 01.10.2015 wirksamen Beschluss des Gemeinderates der Ortsgemeinde Nackenheim, sind für Neuvergaben von Grabstätten die Grabbezeichnungen 1 - 347 nicht zugelassen. Im Bereich der Grabstätten 1 - 347 (historischer Friedhofsteil) werden Bestattungen nur in den bestehenden Grabstätten durchgeführt.

§ 18

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

§ 19

Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabbereiche mit den Bezeichnungen 1-608, 614-626, 628-634, 650-655 b werden als Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften festgelegt.

(2) Unter Beachtung von Absatz (3) unterliegt die Herrichtung der Grabstätten und des Umfelds keinen besonderen Anforderungen.

(3) Zur Bepflanzung der Grabstätten in den Grabfeldern sind Bäume und großwüchsige Sträucher über einer Höhe von 1,50 m nicht zugelassen. Andere Grabstätten, öffentliche Anlagen und Wege dürfen durch die Bepflanzung nicht beeinträchtigt werden.

(4) In den Grabfeldern sind keine Streifenfundamente (Fundamentbänder) eingerichtet. Eine Fundamentierung durch ein Fachunternehmen beim Errichten des Grabmals ist notwendig. Bei Folgebelegungen (Bestattungen im Sarg) findet somit auf den Abbau des Grabmals und anderer baulicher Anlagen die Vorschrift VSG 4.7 der SVLFG Anwendung, daran angelehnt die Anweisung der Ortsgemeinde vom 04. Juni 2019.

(5) Der Friedhofsträger geht davon aus, dass alle belegten Grabstätten dieser Grabfelder mit Grabeinfassungen eingegrenzt werden.

§ 20

Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabbereiche mit den Bezeichnungen 612-613, 623/1-12, 627 a-f, 635 a-d, 641, 656-657 und 664-1000, sowie die Grabanlagen UA1, UA2, UA 3 und das Grabfeld FW werden als Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften festgelegt.

(2) Zur Gestaltung der Grabmale in den genannten Grabfeldern ist § 22 zu beachten.

(3) Mit Inkrafttreten dieser Satzung gilt für diese Grabfelder:

a)

Die Grabzwischenwege werden durch die Ortsgemeinde errichtete, rote Klinkerpflasterung dargestellt.

b)

In den Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind keine Streifenfundamente (Fundamentbänder) eingerichtet. Eine Fundamentierung durch ein Fachunternehmen beim Errichten des Grabmals ist notwendig. Bei Folgebelegungen (Bestattung im Sarg) findet somit auf den Abbau des Grabmals und anderer baulicher Anlagen die Vorschrift VSG 4.7 der SVLFG Anwendung, daran angelehnt die Anweisung der Ortsgemeinde vom 04. Juni 2019.

(4) Urnengrabanlagen UA1+UA3:

a)

Es dürfen keine baulichen optischen Veränderungen an der Grabanlage vorgenommen werden.

b)

Ohne Zustimmung der Ortsgemeinde dürfen die Urnenkammern nicht geöffnet werden.

c)

Der Grabschmuck darf in seinem Umfang nur im Verhältnis zur Fläche der Verschlussplatte stehen und der Grabanlage ein würdevolles Aussehen verleihen.

d)

Es steht dem Friedhofsträger, im Sinne eines würdevollen Erscheinungsbildes des Friedhofs, zu, vernachlässigten oder überschüssigen Grabschmuck zeitnah zu entfernen.

(5) Urnengrabanlage UA2:

a)

§20 Abs. 4 Buchstabe a) ist zu beachten.

b)

Die pflanzliche Gestaltung und Pflege auf der gesamten Grabfläche übernimmt ganzjährig die Ortsgemeinde, oder Beauftragte der Ortsgemeinde.

c)

Grabschmuck darf nicht auf der bepflanzten Grabfläche abgelegt werden.

d)

Es steht dem Friedhofsträger, im Sinne eines würdevollen Erscheinungsbildes des Friedhofs, zu, vernachlässigten oder überschüssigen Grabschmuck zeitnah zu entfernen.

(6) Urnen-Grabfeld FW:

a)

Die Grabstätten befinden sich innerhalb der Grünfläche entlang des Weges. Die Grabstätten sind optisch nicht zu erkennen.

b)

Auf den einzelnen Beisetzungsflächen werden Blumen und Kerzen nur am Beisetzungstag auf oder an der jeweiligen Beisetzungsstätte geduldet.

c)

Die Rasenpflege (bzw. Anlagenpflege) auf dem Grabfeld FW wird durch die Ortsgemeinde vorgenommen. Eine individuelle Bepflanzung ist nicht gestattet.

d)

Es steht dem Friedhofsträger, im Sinne eines würdevollen Erscheinungsbildes des Friedhofs, zu, vernachlässigten oder überschüssigen Grabschmuck zeitnah zu entfernen.

6. Grabmale

§ 20a

Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit

(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.

(2) Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gilt § 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 21

Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale auf Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Sie sollten sich jedoch in Größe, Höhe und Verarbeitung in das Gesamtbild des jeweiligen Grabfeldes einpassen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.

(2) Grababdeckungen und Teilabdeckungen sind zugelassen

§ 22

Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften

1. Wahlgrabstätten (für die Bestattung im Sarg):

(1) Übergroße Grabmale können störend wirken, die Verkehrssicherheit einschränken und somit zu erheblichen Folgekosten für die Nutzungsberechtigte oder den Nutzungsberechtigten führen. Auf den hier festgelegten Grabfeldern sind mit Inkrafttreten dieser Satzung nur Grabmale erlaubt, deren Breite nicht über die lichte Breite der Grabstätte hinausragt und deren maximale Höhe inkl. Sockel (ab Bodenniveau) 1,50 m nicht übersteigt.

(2) Die Gestaltung der Grabmale, ihre Beschriftung und jegliche Symbolik sollen dem Friedhof ein würdiges Erscheinungsbild verleihen.

2. Urnenanlage UA1 (Urnen-Wahlgräber):

(1) Auf der Urnenanlage 1 sind alle Urnenkammern bereits mit schwarzen Granitverschlussplatten versehen.

(2) Als Beschriftung ist eine aufgesetzte Schrift in Aluminium oder Edelstahl, alternativ erhabene Schrift (gehauen) oder vertiefte Schrift (Vertiefung farblich weiß oder grau abgesetzt) zulässig. Das Anbringen von sakralen Symbolen, die der Intension des Friedhofs nicht schaden, ist auf der Verschlussplatte ist zugelassen. Unter Beachtung der vorher genannten Vorgaben zur Gestaltung der Verschlussplatten, beauftragt der/die Nutzungsberechtigte bzw. der/die Antragsteller/in die Beschriftung bei einem Fachunternehmen seiner Wahl, und trägt die Kosten des Fachunternehmens.

(3) Die Verschlussplatten der Urnenkammern, die im Eigentum der Ortsgemeinde bleiben, werden von der Ortsgemeinde zur ordnungsgemäßen Beschriftung ausgehändigt.

(4) Das Anbringen von weiteren Gegenständen als die in Absatz 4 genannten auf den Verschlussplatten an der Urnenwand ist unzulässig und wird von der Ortsgemeinde bei Zuwiderhandlung entfernt.

3. Urnenanlage UA2 (Urnen-Reihengräber):

(1) Die Gedenktafeln (vorgegebenes Grabmal) für die Verstorbenen bestehen aus Bronze im Format: Länge 8 cm x Breite 21 cm. Für die Beschriftung gibt es keine Vorgaben. Die Gedenktafeln müssen mit Natursteinsilikon auf der Randeinfassung der Urnenanlage, an der für die Grabstätte zugeordneten Stelle, befestigt werden.

4. Urnenanlage UA 3 (Urnen-Wahlgräber):

(1) Auf der Urnenanlage 3 sind alle Urnenkammern bereits mit -Verschlussplatten versehen.

(2) Als Beschriftung ist eine aufgesetzte Schrift in Aluminium oder Edelstahl, alternativ erhabene Schrift (gehauen) oder vertiefte Schrift (Vertiefung farblich weiß, grau, rot oder gold abgesetzt) zulässig. Das Anbringen von sakralen Symbolen, die der Intension des Friedhofs nicht schaden, ist auf der Verschlussplatte ist zugelassen. Unter Beachtung der vorher genannten Vorgaben zur Gestaltung der Verschlussplatten, beauftragt der/die Nutzungsberechtigte bzw. der/die Antragsteller/in die Beschriftung bei einem Fachunternehmen seiner Wahl, und trägt die Kosten des Fachunternehmens.

(3) Die Verschlussplatten der Urnenkammern, die im Eigentum der Ortsgemeinde bleiben, werden von der Ortsgemeinde zur ordnungsgemäßen Beschriftung ausgehändigt.

(4) Das Anbringen von weiteren Gegenständen als die in Absatz 4 genannten auf den Verschlussplatten an der Urnenwand ist unzulässig und wird von der Ortsgemeinde bei Zuwiderhandlung entfernt.

5. Urnen-Rasengräber (Wahlgräber) am „Friedwingert“

(1) Auf den Rasengrabstätten sind keine individuellen Grabmale zugelassen.

(2) Zugelassen sind ausschließlich durch die Ortsgemeinde vorgegebene Gedenktafeln. Es handelt sich um einheitlich gestaltete Metallschilder die vorinstallierten Stein-Stelen angebracht werden können. Die Ortsgemeinde händigt die Gedenktafeln an die Berechtigten aus. Nachdem diese gestaltet wurden, werden sie durch die/den Berechtigten an die Ortsgemeinde zurückgegeben. Die Ortsgemeinde bringt die Gedenktafeln an den dafür vorgesehenen Einrichtungen (Steinstelen) an.

(3) Jede Gedenktafel ist für eine Verstorbene oder einen Verstorbenen vorgesehen, die Beschriftung der Namen zweier Personen auf einem Schild ist nicht zulässig. Auf den Gedenktafeln kann der Name, und die Geburts- und Todesdaten der Verstorbenen oder des Verstorbenen, und je nach verfügbarer Fläche ein Gestaltungselement angebracht werden. Das Aufbringen zusätzlicher Texte und Gestaltungselemente ist nicht zulässig. Zum Beschriften und Gestalten beauftragt die/der Nutzungsberechtigte ein Fachunternehmen seiner Wahl und trägt dafür die Kosten.

(4) Die Gedenktafeln werden an den dafür vorgesehenen Stelen der Reihe nach durch die Ortsgemeinde befestigt. Ein Anspruch auf Zuordnung der Gedenktafel zum Ort der Grabstätte besteht nicht.

6. Urnenwahlgräber im Bereich 688 - 734 und 838 - 1000

(1) Auf den für diese Grabstätten festgelegten Grabfeldern sind mit Inkrafttreten dieser Satzung nur Grabmale erlaubt, deren Breite nicht über die lichte Breite der Grabstätte hinausragt und deren maximale Höhe inkl. Sockel (ab Bodenniveau) 1,20 m nicht übersteigt.

(2) Grababdeckungen und Teilabdeckungen sind zugelassen.

(3) Die Gestaltung der Grabmale, ihre Beschriftung und jegliche Symbolik sollen dem Friedhof ein würdiges Erscheinungsbild verleihen.

7. Allgemein:

(1) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften des § 22 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält.

(2) § 18 ist zu beachten.

§ 23

Errichten und Ändern von Grabmalen, Grabmalbeschriftungen und sonstigen baulichen Anlagen

(1) Für das Versetzen und Prüfen von Grabmalen sind die technischen Regeln des Bundesinnungsverbandes des Steinmetz-, Stein-, und Holzbildhauerhandwerks zu berücksichtigen.

(2) Das Errichten eines neuen Grabmals, oder das Wieder-Errichten eines bestehenden Grabmals nach erfolgter Bestattung im Sarg darf aufgrund der üblichen Bodensetzungen erst frühestens ein halbes Jahr nach Bestattungstermin erfolgen. Für Schäden an der Grabanlage bei vorheriger Errichtung des Grabmals übernimmt der Friedhofsträger keine Haftung.

(3) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von der Vorschrift des Absatz 2 zulassen, wenn er die Maßnahme, nach eingehender Prüfung des Sachverhalts (Antrag der/des Nutzungsberechtigten), für vertretbar hält.

(4) Die Neu-Errichtung, Gestaltung und jede Veränderung von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen (wie z. B. Grabeinfassungen), sowie die Beschriftungen von Verschlussplatten und Gedenktafeln (für die Urnenanlagen UA1-UA3 und FW) sind bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. Zur Antragstellung und der darauffolgenden Prüfung der Anträge sind die §§ 18, 20a, 21 und 22 zu beachten. Antragsformulare werden zur Verfügung gestellt.

(5) Dem Antrag nach Absatz 4 sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung, in den Fällen der Urnenanlage 1-3 und FW der Schriftentwurf in der Originalschriftart und seiner Bearbeitung. Für die Genehmigung der Gestaltung und Beschriftung der Verschlussplatten (UA1 und UA3) und Gedenktafeln (UA2 und FW) ist § 18, sowie §22, Pkt. 2 - 5 zu beachten.

(6) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofsatzung bestätigt.

(7) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal, die Beschriftung oder sonstige bauliche Anlagen nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.

(8) Die Gebühr für die Prüfung der Maßnahmen wird nach Friedhofsgebührensatzung separat gegenüber der Antragstellerin oder dem Antragsteller erhoben.

(9) Schriftliche Anweisungen der Ortsgemeinde, die diesen Paragraphen konkretisieren sind zu erfragen, und verbindlich einzuhalten.

§ 24

Standsicherheit und Verkehrssicherungspflicht der Grabmale

und sonstige bauliche Anlagen

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den nach den technischen Regeln des Bundesinnungsverbandes des Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich einmal nach der Frostperiode. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§§ 13 und 13a) gestellt hat, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten die Nutzungsberechtigte oder der Nutzungsberechtigte.

(3) Scheint die Standsicherheit eines Grabmales, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist die für die Unterhaltung verantwortliche Person (Abs. 2) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(4) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen oder des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten der Verantwortlichen oder des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 25 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist die Verantwortliche oder der Verantwortliche nicht bekannt oder über die Meldebehörde nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 25

Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Ortsgemeinde entfernt werden. In diesem Falle ist nach der Grabmalentfernung (incl. Fundamententfernung) das Grab einzuebnen, setzungssicher zu verfüllen und dem Umgebungsgelände bodengleich auf eigene Kosten der Antragstellerin/des Antragstellers anzupassen und einzusäen. Die Fertigstellung des beschriebenen Rückbaus ist der Friedhofsverwaltung zu melden. Alle abgebauten Materialien, incl. der Fundamente sind fachgerecht zu entsorgen. Die Folgepflege oder Instandsetzung obliegt der Ortsgemeinde. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat der Ortsgemeinde hierfür einen einmaligen Ablösebetrag für die restliche Ruhezeit zu entrichten, der in der Friedhofsgebührensatzung festgesetzt wird.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale (incl. Fundamente) und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen (wie Absatz 1, Sätze 2 - 4). Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt die Verpflichtete oder der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt die Verpflichtete oder der Verpflichtete das Grabmal und sonstige baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftliche vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat die jeweilige Verpflichtete oder der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

(3) Die ehemalige Nutzungsberechtigte oder der ehemalige Nutzungsberechtigte bzw. die ehemalige Verantwortliche oder der ehemalige Verantwortliche für die Grabstätte kann auch nachträglich nach Entfernen einer Grabstätte kostenpflichtig belangt werden, wenn bei Wiederbelegung der abgeräumten Grabstätte festgestellt wird, dass z. B. die Fundamente oder andere der ehemaligen Grabstätte zuordenbare Teile nicht ordnungsgemäß entfernt wurden, und der Ortsgemeinde dadurch Kosten entstehen.

(4) Schriftliche Anweisungen der Ortsgemeinde, die diesen Paragraphen konkretisieren sind zu erfragen, und verbindlich einzuhalten.

7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 26

Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd Instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze, sowie sichtbare pflanzliche Überwucherungen und Wildwuchs sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und in den auf dem Friedhof dafür aufgestellten Behältern zu entsorgen.

(2) Zum Herrichten bzw. Bepflanzen der Grabstätten sind die Einzel-Vorschriften in den §§ 18 - 20 einzuhalten.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten die Inhaberin oder der Inhaber der Grabzuweisung (verantwortliche Person gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten die Nutzungsberechtigte oder der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

(4) Die für die Grabstätten verantwortlichen Personen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit eine Friedhofsgärtnerin oder einen Friedhofsgärtner beauftragen.

(5) Die Nutzungs- bzw. Pflanzfläche von Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, die von Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet bzw. bepflanzt werden.

(6) Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Dabei ist im Wesentlichen darauf zu achten, dass die Bepflanzung nicht über das äußere Maß der Grabstätte hinauswächst. Zur Bepflanzung der Grabstätten in den Grabfeldern sind Bäume und großwüchsige Sträucher über einer Höhe von 1,50 m nicht zugelassen.

(7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht zulässig.

(8) Von Grababdeckungen und Teilabdeckungen sind starke Verschmutzungen zu entfernen.

(9) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen und Wege außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Ortsgemeinde. Für die Pflege der Grabzwischenwege sind die Nutzungsberechtigten verantwortlich.

(10) Erdabsenkungen auf kommunalen Wegen, deren Ursache in einer mangelnden Instandhaltung der Grabstätte, durch die Nutzungsberechtigte oder den Nutzungsberechtigten, sichtbar ist, hat die Nutzungsberechtigte oder der Nutzungsberechtigte auf eigene Kosten zu beseitigen.

§ 27

Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, bzw. Grabschmuck hingegen der Vorgaben dieser Satzung abgelegt, hat die Verantwortliche oder der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt sie oder er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Ortsgemeinde die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen oder vorzeitig einebnen.

(2) Ist die Verantwortliche oder der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

8. Trauerhalle

§ 28

Benutzen der Trauerhalle

(1) Die Trauerhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z. B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.

(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Trauerhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

9. Schlussvorschriften

§ 29

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften (Bestandsschutz).

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 30 Jahren werden auf die Nutzungszeit nach § 14 Abs. 1 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 30

Haftung

Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen sowie durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 31

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,

2.

sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),

3.

gegen die Bestimmungen des § 5 Absatz 3 Satz 1 verstößt,

4.

eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),

5.

Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),

6.

die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 22, Punkt 2, Abs. 2),

7.

als Verfügungsberechtigte oder Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigte oder Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibende oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 23),

8.

Grabmale ohne Zustimmung der Ortsgemeinde/Friedhofsverwaltung entfernt (§ 25 Abs. 1),

9.

Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 24 und 26),

10.

Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 26 Abs. 10,

11.

Grabstätten entgegen §§ 20 und 26 gestaltet oder bepflanzt,

12.

Grabstätten vernachlässigt (§ 27),

13.

die Aussegnungshalle entgegen § 28 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 (BGBI S. 481) in der jeweiligen geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 32

Gebühren

Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofs und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 33

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 13.08.2018 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Nackenheim, 07. November 2022
René Adler
Ortsbürgermeister

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bodenheim, 3. November 2022
Dr. Scheurer
Bürgermeister