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Nachrichtenblatt der VG Bodenheim
Ausgabe 45/2022
Amtlicher Teil
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2. Satzung vom 07.11.2022 zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Nackenheim vom 13.08.2018

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Nackenheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und des § 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Die Anlage zur Gebührensatzung wird hinsichtlich der Gebührenhöhe sämtlicher Bestattungsarten auf Grundlage der aktuellen Gebührenkalkulation angepasst.

§ 2

Die Anlage zur Gebührensatzung wird um die Bestattungsart „Urnenbeisetzung Friedwingert“ und Urnenbeisetzung im Grabfeld UA3“ erweitert.

§ 3

Anhang 1 zur Friedhofsgebührensatzung wird hinsichtlich der Positionen 1.9 und 1.10 erweitert. Position 3.1 „Entsorgung von Material“ wird auf 7,14 € pro 0,1 t geändert.

§ 4

Diese Satzung tritt nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Nackenheim, den 07.11.2022
Ortsgemeinde Nackenheim
René Adler, Ortsbürgermeister

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Nackenheim

I. Reihengrabstätten

Überlassung einer Reihengrabstätte auf 25 Jahre  —  1.229 €

Überlassung einer Reihengrabstätte für Kinder auf 15 Jahre  —  385 €

II. Wahlgrabstätten

1.

Verleihung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten auf 30 Jahre

a) für ein Einzelgrab mit Vertiefung (2 Belegungen)  —  1.822 €

b) für ein Doppelgrab mit Vertiefung (4 Belegungen)  —  3.730 €

c) für ein Dreifachgrab mit Vertiefung (6 Belegungen)  —  5.118 €

d) für ein Vierfachgrab mit Vertiefung (8 Belegungen)  —  6.767 €

e) für ein Kinderwahlgrab m. Vertiefung (2 Belegungen)  —  770 €

2.

Verlängerung des Nutzungsrechts bei Folgebestattungen je Jahr

a) für ein Einzelgrab mit Vertiefung  —  60,70 €

b) für ein Doppelgrab mit Vertiefung  —  124,30 €

c) für ein Dreifachgrab mit Vertiefung  —  170,60 €

d) für ein Vierfachgrab mit Vertiefung  —  225,60 €

e) für ein Kinderwahlgrab mit Vertiefung  —  25,70 €

Die Berechnung erfolgt nach Monaten anteilig.

3.

Für die Wiederverleihung/Wiedererwerb des Nutzungsrechts nach Ablauf der vorgehenden Nutzungszeiten werden die Gebühren gem. II Ziff. 2 erhoben.

III. Urnengrabstätten

1.

Überlassung einer Urnenreihengrabstätte auf 15 Jahre für

a) eine Grabstätte in der Urnenanlage (UA 2), Hochbeet (1 Belegung)  —  433 €

b) eine Grabstätte im halb-anonymen Urnengrabfeld (1 Belegung)  —  420 €

2.

Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte auf 20 Jahre für

a) eine Urnen-Erdwahlgrabstätte (4 Belegungen)  —  1.330 €

b) eine Grabstätte als liegende Urnenkammer UA1 (3 Belegungen)  —  1.088 €

c) eine Grabstätte als liegende Urnenkammer UA3 (3 Belegungen)  —  1.086 €

d) eine Urnengrabstätte auf dem Friedhofsteil „Friedwingert“

(2 Belegungen)  —  603 €

e) eine Urnengrabstätte auf dem Friedhofsteil „Friedwingert“

(4 Belegungen)  —  1.207 €

f) eine Urnengrabstätte auf dem Friedhofsteil „Friedwingert“

(6 Belegungen)  —  1.810 €

g) eine Urnengrabstätte auf dem Friedhofsteil „Friedwingert“

(8 Belegungen)  —  2.413 €

3.

Gebühr zur Beilegung einer Urne in eine gemischte Grabstätte

oder Wahlgrabstätte gem. II  —  434 €

4.

Verlängerung des Nutzungsrechts bei Folgebestattungen der Urnenwahlgräber je Jahr gem. III Ziffer 2 für

a) eine Urnen-Erdwahlgrabstätte (4 Belegungen)  —  66,50 €

b) eine Grabstätte als liegende Urnenkammer UA1 (3 Belegungen)  —  54,40 €

c) eine Grabstätte als liegende Urnenkammer UA3 (3 Belegungen)  —  54,30 €

d) eine Urnengrabstätte auf dem Friedhofsteil „Friedwingert“ (2 Belegungen)  —  30,20 €

e) eine Urnengrabstätte auf dem Friedhofsteil „Friedwingert“ (4 Belegungen)  —  60,40 €

f) eine Urnengrabstätte auf dem Friedhofsteil „Friedwingert“ (6 Belegungen)  —  90,50 €

g) eine Urnengrabstätte auf dem Friedhofsteil „Friedwingert“ (8 Belegungen)  —  120,70 €

Die Berechnung erfolgt nach Monaten anteilig.

IV. Benutzung der Trauerhalle

1.

Trauerfeier  —  163 €

2.

Trauerfeier einschließlich 1 Kühltag  —  652 €

3.

Trauerfeier einschließlich 2 Kühltage  —  979 €

4.

Trauerfeier einschließlich 3 Kühltage  —  1.305 €

5.

Trauerfeier einschließlich mehr als 3 Kühltage  —  1.631 €

V. Ausheben und Schließen der Grabstätten

Das Ausheben und Schließen aller Grabarten wird durch ein gewerbliches Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen. Siehe Anhang 1.

VI. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern nach tatsächlichem Aufwand als Auslagen zu ersetzen. Siehe Anhang 1.

VII. Pflege aufgelöster Grabflächen

Für die Fortführung der Pflege einer vorzeitig aufgelösten Grabstätte bis zum Ende der Ruhefrist durch die Gemeinde im Sinne des § 25 der Friedhofssatzung wird eine jährliche Gebühr in Höhe von 90,00 € erhoben. Die Berechnung erfolgt nach Monaten anteilig.

VIII. Verwaltungsgebühren

1.

Ausstellung einer Graburkunde  —  15,00 €

2.

Ausstellung Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals  —  20,00 €

3.

Prüfung und Erteilung der Genehmigung zur Beschriftung der Kammern der Urnenwand  —  20,00 €

4.

Weitere Gebühren für Verwaltungsleistungen werden von der Verbandsgemeindeverwaltung nach der gültigen Gebührenordnung erhoben

Anhang 1 zur Friedhofsgebührensatzung Nackenheim

Gebühren für die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Friedhof Nackenheim

1. Ausheben und Schließen einer Grabstätte (s. Ziffer V.)

1.1

Öffnen und Schließen, normale Tiefe (maschinell)  —  773,50 €

1.2

Öffnen und Schließen, normale Tiefe (manuell)  —  833,00 €

1.3

Öffnen und Schließen, vertieft (maschinell)  —  844,90 €

1.4

Öffnen und Schließen, vertieft (manuell)  —  904,40 €

1.5

Öffnen und Schließen, Kindergrab normale Tiefe (maschinell und manuell)  —  368,90 €

1.6

Öffnen und Schließen, Kindergrab vertieft (maschinell und manuell)  —  392,70 €

1.7

Öffnen und Schließen, Urnengrab (Erde)  —  196,35 €

1.8

Öffnen und Schließen, Urnengrab (Erde; horizontale Urnennische UA1+UA3)  —  95,20 €

1.9

Öffnen und Schließen, Urnengrab (Erde) vertieft; ausschließlich im Friedhofsteil „Friedwingert“  —  243,95 €

1.10

Öffnen und Schließen, halbanonymes Urnengrab  —  243,95 €

1.11

Zwei zusätzliche Sargträgerinnen/Sargträger  —  11,90 € pauschal

2. Umbettungen (s. Ziffer VI.)

2.1

Umbettung Sarg Kind, normale Tiefe  —  297,50 €

2.2

Umbettung Sarg Kind, vertieft  —  357,00 €

2.3

Umbettung Sarg Erwachsene/r, normale Tiefe  —  654,50 €

2.4

Umbettung Sarg Erwachsene/r, vertieft  —  714,00 €

2.5

Umbettung Urne (Urnen-Erdgrab)  —  113,05 €

2.6

Umbettung Urne (Urnen-Erdgrab; horizontale Urnennische)  —  47,60 €

Je nach Inhalt des Umbettungsauftrags sind zusätzlich Gebühren nach den Ziffern 1.1 bis 1.9 abzurechnen. Die Gesamtabrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand.

3. Unvorhergesehene Arbeiten

3.1

Entsorgung von Material (z. B. Bauteilen)  —  7,14 € pro 0,1 t

3.2

LKW, Zweiachser (inkl. Fahrerin/Fahrer)  —  17,85 € pro Stunde

3.3

Grabbagger (inkl. Fahrer/Fahrerin)  —  17,85 € pro Stunde

3.4

Kompressor (inkl. Bedienerin/Bediener)  —  15,47 € pro Stunde

3.5

Lichtquelle (Bestattungsarbeiten in Dunkelheit)  —  5,95 € pauschal

3.6

Bestattungsarbeiter ab 15.30 Uhr  —  11,90 € pro Mitarbeiter/Stunde

3.7

Bestattungsarbeiter samstags  —  11,90 € pro Mitarbeiter/Stunde

3.8

Zuschlag (zu Ziffer 1.9 der Gebührensatzung) für zwei zusätzliche Sargträger ab 15.30 Uhr  —  5,95 € pro zwei Sargträger/Stunde

3.9

Zuschlag (zu Ziffer 1.9 der Gebührensatzung) für zwei zusätzliche Sargträger samstags  —  11,90 € pro zwei Sargträger/Stunde

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvor­schriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zu­stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntma­chung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmach­ung der Satzung verletzt worden sind, oder

  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbe­hörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verlet­zung der Ver­fahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sach­verhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jeder­mann diese Verletzung geltend machen.

Bodenheim, 3. November 2022
Dr. Scheurer, Bürgermeister