Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der derzeit gültigen Fassung in seiner Sitzung am 19.12.2023 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Festgesetzt werden
| 1. | im Ergebnishaushalt |
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| der Gesamtbetrag der Erträge auf — 15.810.288 € |
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| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 15.800.050 € |
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| der Jahresüberschuss auf — 10.238 € |
| 2. | im Finanzhaushalt |
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| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf — 514.478 € |
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| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 857.800 € |
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| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 2.639.500 € |
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| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — -1.781.700 € |
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| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 1.267.222 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
zinslose Kredite auf — 0 €
verzinste Kredite auf — 1.357.562 €
zusammen auf — 1.357.562 €
(1) Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 6.485.000 €.
(2) Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 6.321.730 €.
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf 2.927.000 €.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 15.671.000 €
Davon entfallen auf die
| - | Ortsgemeinde Bodenheim 4.616.000 € |
| - | Ortsgemeinde Gau-Bischofsheim 2.099.000 € |
| - | Ortsgemeinde Harxheim 1.950.000 € |
| - | Ortsgemeinde Lörzweiler 1.226.000 € |
| - | Ortsgemeinde Nackenheim 5.780.000 € |
Gemäß § 26 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage.
Der Umlagesatz wird festgesetzt für
| - | die Steuerkraftmesszahl der Grundsteuer A auf — 33,5 v.H. |
| - | die Steuerkraftmesszahl der Grundsteuer B auf — 33,5 v.H. |
| - | die Steuerkraftmesszahl der Gewerbesteuer auf — 36,0 v.H. |
| - | die Steuerkraftmesszahl der Einnahmen aus dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer auf — 33,5 v.H. |
| - | die Steuerkraftmesszahl der Einnahmen aus dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer auf — 33,5 v.H. |
| - | die Steuerkraftmesszahl der Ausgleichsleistungen nach § 21 LFAG auf — 33,5 v.H. |
| - | die Schlüsselzuweisungen B nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 LFAG — 33,5 v.H. |
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 betrug* — 15.861.340 €
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt — 15.921.632 €
und zum 31.12.2024 — 15.931.870 €
*vorläufiges Rechnungsergebnis
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 150.000 € überschritten werden.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 25.000 € sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.
Für die Bewilligung von Zahlungen nach der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42a des Bundesbesoldungsgesetzes vom an Beamtinnen und Beamte werden festgesetzt:
für Leistungsprämien und Leistungszulagen — 2.000 €
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Absatz 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in §§ 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung wurden erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
„Die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hinsichtlich der Festsetzung
| 1. | des Gesamtbetrages der Investitionskredite in Höhe von 1.357.562 € gemäß § 95 Abs. 4 Nr. 2, § 103 Abs. 2 GemO, |
| 2. | der Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, in Höhe von 6.321.730 € gemäß § 95 Abs. 4 Nr. 1, § 102 GemO, |
| 3. | des Höchstbetrages der Kredite zur Liquiditätssicherung in Höhe von 2.927.000 € gem. § 95 Abs. 4 Nr. 3 und § 105 Abs. 3 GemO, |
| 4. | des Höchsbetrages der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse in Höhe von 15.671.000 € gem. § 95 Abs. 4 Nr. 3 und § 105 Abs. 3 GemO, |
genehmigt.“
Weitere genehmigungspflichtige Teile sind in der Haushaltssatzung nicht enthalten.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Montag, dem 05.02.2024 bis Mittwoch, dem 14.02.2024, Zimmer 253, nach Terminvereinbarung öffentlich aus.
Gemäß § 24 Absatz 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Bodenheim unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.