Der Gemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende 7. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Gau-Bischofsheim vom 29. September 1999 beschlossen.
(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 20,00 € pro Sitzung.
(3) Die Mitglieder der Ausschüsse des Gemeinderates erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes ebenfalls in Höhe von 20,00 € pro Sitzung. Das gleiche gilt auch für die Vertreter der Ausschussmitglieder, sofern sie ein gewähltes Ausschussmitglied vertreten.
(3) Bei stundenweiser Vertretung der Ortsbürgermeisterin bzw. des Ortsbürgermeisters erhalten die Beigeordneten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 20,00 € pro Tag.
(5) Für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates und Ausschusssitzungen sowie an den Besprechungen mit der Ortsbürgermeisterin bzw. dem Ortsbürgermeister (Beigeordnetenbesprechung) erhalten die Beigeordneten ein Sitzungsgeld in Höhe von 20,00 € pro Sitzung. Das Sitzungsgeld für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates bzw. Ausschusssitzungen entfällt, sofern die bzw. der Beigeordnete Ratsmitglied oder Ausschussmitglied ist oder ihr bzw. ihm ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist. Beigeordneten denen ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist, erhalten für die Teilnahme an Besprechungen mit der Ortsbürgermeisterin bzw. dem Ortsbürgermeister (Beigeordnetenbesprechung) kein Sitzungsgeld.
Diese Satzung tritt nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.