(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde erfolgen im Nachrichtenblatt mit amtlichem Teil der Verbandsgemeinde Bodenheim.
(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Gemeindeverwaltung/der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.
(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Gemeinderates oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 in der durch den Gemeinderat durch Beschluss bestimmten Zeitung bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung in dem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Bekanntmachungsorgan nicht möglich ist. Der Gemeinderat entscheidet durch Beschluss in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen; der Beschluss ist öffentlich bekanntzumachen.
(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachung vorgeschrieben ist.
(1) Der Gemeinderat bildet folgende Ausschüsse:
(2) Die Ausschüsse a. bis e. gemäß Absatz 1 haben 7 Mitglieder. Für jedes Mitglied sind Stellvertreter/innen zu wählen.
(3) Die Mitglieder und Stellvertreter/innen des Rechnungsprüfungsausschusses werden aus der Mitte des Gemeinderats gewählt.
(4) Die Mitglieder und Stellvertreter/innen der übrigen Ausschüsse werden aus Mitgliedern des Gemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde gewählt. Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder sollen Mitglied des Gemeinderates sein.
(5) Die Bestellung, Zusammensetzung, Wahl der Mitglieder, Tätigkeit, Entschädigung der Mitglieder und Auflösung des Umlegungsausschusses ist der Umlegungsausschussverordnung (UAVO) vom 27. Juni 2007 geregelt.
(1) Soweit einem Ausschuss die Beschlussfassung über Angelegenheiten nicht übertragen ist, hat der Ausschuss innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches die Beschlüsse des Gemeinderats vorzuberaten. Berührt eine Angelegenheit den Zuständigkeitsbereich mehrerer Ausschüsse, so obliegt dem Haupt- und Finanzausschuss die Federführung.
Dem Haupt- und Finanzausschuss obliegt auch die Vorbereitung der Beschlüsse des Gemeinderates über
| a) | den Haushaltsplan, |
| b) | die Satzungen, |
| c) | die Bauleitplanung, |
| d) | die Regionalplanung, |
| e) | die Finanzplanung. |
(2) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Gemeinderates.
Auf den/die Bürgermeister/in wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:
Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 5.000,00 € im Einzelfall.
-gestrichen-
(1) Die Gemeinde hat zwei Beigeordnete.
(2) Für die Verwaltung der Gemeinde werden bis zu zwei Geschäftsbereiche gebildet.
(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Gemeinderatsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates und der Ausschüsse, sofern sie gewählte Ausschussmitglieder sind, eine Entschädigung.
(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 20,00 € pro Sitzung.
(3) Die Mitglieder der Ausschüsse des Gemeinderates erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes ebenfalls in Höhe von 20,00 € pro Sitzung. Das gleiche gilt auch für die Vertreter der Ausschussmitglieder, sofern sie ein gewähltes Ausschussmitglied vertreten.
Der/Die Ortsbürgermeister/in erhält eine um 10 v.H. erhöhte monatliche Aufwandsentschädigung gem. § 12 Abs. 1 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für Ehrenämter in Gemeinden und Verbandsgemeinden (KomAEVO).
(1) Die ehrenamtlichen Beigeordneten erhalten für den Fall der Vertretung des/der Ortsbürgermeisters/in eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des/der Ortsbürgermeisters/in.
(2) Erfolgt die Vertretung des/der Ortsbürgermeisters/in nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel der monatlichen Aufwandsentschädigung des/der Ortsbürgermeisters/in.
(3) Bei stundenweiser Vertretung der Ortsbürgermeisterin bzw. des Ortsbürgermeisters erhalten die Beigeordneten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 20,00 € pro Tag.
(4) Neben der Entschädigung nach den Absätzen 1-3 werden keine Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Sitzungsort erstattet.
(5) Für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates und Ausschusssitzungen sowie an den Besprechungen mit der Ortsbürgermeisterin bzw. dem Ortsbürgermeister (Beigeordnetenbesprechung) erhalten die Beigeordneten ein Sitzungsgeld in Höhe von 20,00 € pro Sitzung. Das Sitzungsgeld für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates bzw. Ausschusssitzungen entfällt, sofern die bzw. der Beigeordnete Ratsmitglied oder Ausschussmitglied ist oder ihr bzw. ihm ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist. Beigeordnete denen ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist, erhalten für die Teilnahme an Besprechungen mit der Ortsbürgermeisterin bzw. dem Ortsbürgermeister (Beigeordnetenbesprechung) kein Sitzungsgeld.
(6) Ehrenamtliche Beigeordnete denen ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 30 v. H. der dem Ortsbürgermeister / der Ortsbürgermeisterin zustehenden monatlichen Aufwandsentschädigung.
Diese Hauptsatzung tritt am 29. September 1999 in Kraft. *)
*) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Satzung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1999 (Amtsblatt der VG Bodenheim Nr. 21/00). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderung ergibt sich aus den Änderungssatzungen
| vom 07. März 2007 | (Amtsblatt der VG Bodenheim Nr. 12/07), |
| vom 24. November 2009 | (Amtsblatt der VG Bodenheim Nr. 49/09), |
| vom 19. September 2014 | (Amtsblatt der VG Bodenheim Nr. 40/14), |
| vom 22. Februar 2016 | (Nachrichtenblatt der VG Bodenheim Nr. 08/16), |
| vom 05. Juli 2019 | (Nachrichtenblatt der VG Bodenheim Nr. 27/19), |
| vom 12. Juni 2020 | (Nachrichtenblatt der VG Bodenheim Nr. 24/20), |
| vom 05. Dezember 2024 | (Nachrichtenblatt der VG Bodenheim Nr. 05/25). |