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Nachrichtenblatt der VG Bodenheim
Ausgabe 7/2024
Amtlicher Teil
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Bauleitplanung der Ortsgemeinde Lörzweiler

hier: Aufstellung des Bebauungsplanes „Apfelgasse“, 2. Änderung und Ergänzung

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses

Unterrichtung der Öffentlichkeit

Auslegung des Planentwurfs

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Lörzweiler hat in seiner Sitzung am 08. Februar 2023 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Apfelgasse“, 2. Änderung und Ergänzung nach § 13a BauGB i.V.m. § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Mit dem Beschluss vom 06.02.2024 wurde der Aufstellungsbeschluss geändert. Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit nach § 2 Abs. 1 BauGB bekannt gemacht.

Ziel der Änderung ist die Planung an die bestehende Nutzung anzupassen, da im Bereich einer festgesetzten Ausgleichsfläche eine von Kindern und Jugendlichen selbst gegrabene Bike Strecke errichtet wurde. Daher soll eine Teilfläche der bisherigen Ausgleichfläche in einen „naturnahen Spielplatz“ geändert werden und es soll eine Abgrenzung zum Wirtschaftsweg erfolgen. Außerdem Gegenstand der Änderung ist die Ausweisung von Parkplätzen.

Im beiliegenden, nicht maßstäblichen Lageplan ist der Geltungsbereich des Bebauungsplanes dargestellt. Der Plan hat keine Rechtswirkung und dient nur dem besseren Verständnis dieser Bekanntmachung.

Nach § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB wird hiermit bekannt gemacht, dass sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und zur Planung

ab sofort bis einschließlich Freitag, 23.02.2024

bereits vor der förmlichen Beteiligung im Sinne des § 3 Abs. 2 BauGB äußern kann. Hierzu wird der Bebauungsplanentwurf ab sofort im Internet veröffentlicht und liegt außerdem in den Räumen der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich aus.

Anschließend wird der Bebauungsplanentwurf nach § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit von

Montag, dem 26.02.2024

bis einschließlich Dienstag, dem 02.04.2024

zu jedermanns Einsichtnahme im Internet veröffentlicht und weiterhin auch in den Räumen der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich ausgelegt.

Während der Veröffentlichungsfrist steht der Bebauungsplanentwurf auf unserer Internetseite www.vg-bodenheim.de unter „Aktuelles - Ortsgemeinden - Ortsgemeinde Lörzweiler“ sowie im Geoportal des Landes Rheinland-Pfalz unter www.geoportal.rlp.de (Suchbegriff „Offenlage Lörzweiler“) zur Verfügung.

Bitte beachten Sie, dass das Rathaus der Verbandsgemeinde Bodenheim für den regelmäßigen Publikumsverkehr nach vorheriger Terminvereinbarung geöffnet ist, sodass die Einsichtnahme in die ausgelegten Planunterlagen innerhalb der Veröffentlichungsfrist

nach vorheriger telefonischer Absprache mit den Mitarbeiter*innen des Fachbereichs Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen

unter den Telefonnummern 06135 – 72130 und 06135 – 72266

oder per E-Mail an bauleitplanung@vg-bodenheim.de

im Rathaus der Verbandsgemeinde Bodenheim, Am Dollesplatz 1, 55294 Bodenheim, während der üblichen Dienststunden der Verwaltung möglich ist. Für Mittwoch-Nachmittag werden keine Termine vergeben. Hier haben Sie die Möglichkeit, zwischen 14.00 Uhr und 19.00 Uhr ohne vorherige Terminabsprache in die ausgelegten Planunterlagen Einsicht zu nehmen.

Während der Dauer der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bodenheim abgegeben werden. Die Stellungnahmen sollen nach Möglichkeit elektronisch übermittelt werden, können bei Bedarf aber auch auf anderem Wege abgegeben werden. Sofern Sie Ihre Stellungnahme elektronisch übermitteln möchten, bitten wir darum, diese per E-Mail an bauleitplanung@vg-bodenheim.de zu übersenden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.

Der Entwurf des Bebauungsplanes ist mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt wird, da es sich um eine Wiedernutzbarmachung einer Fläche handelt. Eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird nicht durchgeführt und ein Umweltbericht wird nicht erstellt, da durch den Bebauungsplan keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und des Schutzzwecks der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sowie keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

Lörzweiler, den 12.02.2024
Steffan Haub
Ortsbürgermeister