Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der derzeit gültigen Fassung in seiner Sitzung am 12.12.2024 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
| Festgesetzt werden | |
| 1. | im Ergebnishaushalt |
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| der Gesamtbetrag der Erträge auf — 16.649.901 € |
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| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 16.609.650 € |
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| der Jahresüberschuss auf — 40.251 € |
| 2. | im Finanzhaushalt |
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| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf — 584.291 € |
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| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 529.150 € |
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| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 1.035.600 € |
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| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — -506.450 € |
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| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — -77.841 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
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| zinslose Kredite auf — 0 € |
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| verzinste Kredite auf — 0 € |
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| zusammen auf — 0 € |
(1) Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 3.300.000 €.
(2) Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 3.300.000 €.
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung
wird festgesetzt auf — 15.671.000 €.
| Davon entfallen auf die | |
| - | Ortsgemeinde Bodenheim — 4.616.000 € |
| - | Ortsgemeinde Gau-Bischofsheim — 2.099.000 € |
| - | Ortsgemeinde Harxheim — 1.950.000 € |
| - | Ortsgemeinde Lörzweiler — 1.226.000 € |
| - | Ortsgemeinde Nackenheim — 5.780.000 € |
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 2.927.000 €
Gemäß § 26 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage.
| Der Umlagesatz wird festgesetzt für | |
| - | die Steuerkraftmesszahl der Grundsteuer A auf — 33,5 v.H. |
| - | die Steuerkraftmesszahl der Grundsteuer B auf — 33,5 v.H. |
| - | die Steuerkraftmesszahl der Gewerbesteuer auf — 36,0 v.H. |
| - | die Steuerkraftmesszahl der Einnahmen aus dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer auf — 33,5 v.H. |
| - | die Steuerkraftmesszahl der Einnahmen aus dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer auf — 33,5 v.H. |
| - | die Steuerkraftmesszahl der Ausgleichsleistungen nach § 21 LFAG auf — 33,5 v.H. |
| - | die Schlüsselzuweisungen B nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 LFAG — 33,5 v.H. |
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 betrug* — 16.305.390 €
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2024 beträgt — 16.315.628 €
und zum 31.12.2025 — 16.355.879 €
*vorläufiges Rechnungsergebnis
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 150.000 € überschritten werden.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 25.000 € sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.
Für die Bewilligung von Zahlungen nach der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42a des Bundesbesoldungsgesetzes vom 14.04.1999 (GVBl. S. 104, BS 2032-3) in der derzeit gültigen Fassung an Beamtinnen und Beamte werden festgesetzt:
für Leistungsprämien und Leistungszulagen — 2.000 €
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in §§ 3 und 4 der Haushaltssatzung wurden erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
„Die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hinsichtlich der Festsetzung
genehmigt.“
Weitere genehmigungspflichtige Teile sind in der Haushaltssatzung nicht enthalten.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Montag, dem 17.02.2025 bis Dienstag, dem 25.02.2024, Zimmer 253, nach Terminvereinbarung öffentlich aus.
Gemäß § 24 Absatz 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Bodenheim unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.