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Nachrichtenblatt der VG Bodenheim
Ausgabe 8/2024
Amtlicher Teil
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2. Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung der Ortsgemeinde Lörzweiler vom 09. Dezember 2020 vom 19. Februar 2024

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Lörzweiler hat aufgrund von § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5

Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Der § 9 erhält einen neuen Absatz 7:

(7) Nach Folgebelegung in einer Bestandsgrabstätte sind die besonderen Gestaltungsvorschriften der §§ 21 und 22 zu beachten.

§ 2

Der § 17, Absatz 1 erhält einen neuen Wortlaut:

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§§ 18,19, 21) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§§ 18, 20, 22) eingerichtet. Die Grabfelder A-

F und U sind Grabfelder mit allgemeinen, die Grabfelder G-I und BGU, EWU, UGA, U1 (und folgende) und UW (und folgende) sind Grabfelder mit besonderen Gestaltungvorschriften. Eine Übersicht über die

Grabfelder und ihre Merkmale wird dieser Satzung als Anhang 1 beigefügt.

§ 3

Der § 19, Absatz 3 erhält einen neuen Wortlaut:

(3) Grababdeckungen und Teilabdeckungen sind, mit Ausnahme der Grabfelder U, mit Inkrafttreten dieser Satzung grundsätzlich nicht zulässig.

§ 4

Der jetzige § 19 Absatz 4 erhält einen neuen Wortlaut:

(4) Weitere Gestaltungsvorschriften für Grabmale auf diesen Grabfeldern sind dem § 21 zu entnehmen.

§ 5

Im § 20, Absatz 1 wird die Kennzeichnung UW1 gestrichen, und hinter die Kennzeichnung UW der textliche Zusatz „(und folgende)“ angefügt.

§ 6

Der § 20, Absatz 2 wird gestrichen. Die nachfolgenden Absätze verschieben sich entsprechend.

§ 7

Der § 20, Absatz 4 erhält einen neuen Wortlaut:

(4) Grababdeckungen und Teilabdeckungen sind, mit Ausnahme der Grabfelder EWU, U1 und UW, grundsätzlich nicht zulässig.

§ 8

Im § 20 erhält einen neuen Absatz 5:

(5) Weitere Gestaltungsvorschriften für Grabmale auf diesen Grabfeldern sind dem § 22 zu entnehmen. Die nachfolgenden Absätze verschieben sich entsprechend.

§ 9

In der Überschrift des § 21 wird die Klammer gestrichen.

§ 10

Der § 21 erhält einen neuen Absatz 2:

(2) Grababdeckungen und Teilabdeckungen sind mit Inkrafttreten dieser Satzung grundsätzlich nicht zulässig.

§ 11

Der § 21 erhält einen neuen Absatz 3:

(3) Abweichend vom Absatz 2 sind Grababdeckungen und Teilabdeckungen zugelassen wenn:

a) die Grabstätte sich im Grabfeld U befindet (reine Urnengräber).

b) alle Ruhefristen vorheriger Sargbestattungen (Körperbestattungen) abgelaufen sind, oder bisher keine Sargbestattungen in der Grabstätte vorgenommen wurden, und die/der Nutzungsberechtigte schriftlich erklärt, dass die Grabstätte ausnahmslos nur für Urnenbeisetzungen genutzt wird.

§ 12

Der § 21 erhält einen neuen Absatz 4:

(4) Komplett- oder teilabgedeckte Grabstätten die bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung abgedeckt waren, dürfen abgedeckt bleiben bis zum Zeitpunkt einer Folgebelegung. Im Zuge der Folgebelegung ist zu

beachten:

a) Die Komplett- oder Teilabdeckung kann bei einer Urnenbeisetzung bestehen bleiben, insofern die Urne dort in der Grabstätte beigesetzt wird, wo keine Ruhefristen von Sargbestattungen zu berücksichtigen sind.

b) Wird eine Sargbestattung (Körperbestattung) vorgenommen, oder wird bzw. muss eine Urne an einer Stelle mit zu berücksichtigenden Ruhefristen einer vorherigen Sargbestattung beigesetzt, darf die vorhandene Grababdeckung nach der Bestattung nicht mehr eingebaut werden.

§ 13

Der § 21 erhält einen neuen Absatz 5:

(5) Für die Rechtsnachfolger am Nutzungsrecht einer Grabstätte, deren Grabstätte nach Absatz 3, Buchstabe b) komplett- oder teilabgedeckt ist, und die der schriftlichen Erklärung der/des Rechtsvorgängers/in

nicht ebenfalls schriftlich zustimmen, gilt für Folgebelegungen in der Grabstätte die Regelung nach Absatz 4, Buchstabe b). Die nachfolgenden Absätze verschieben sich entsprechend.

§ 14

In der Überschrift des § 22 wird die Klammer gestrichen.

§ 15

Der § 22, Pkt. III, Absatz 4 erhält einen neuen Wortlaut:

(4) Blumen und Kerzen dürfen nur auf der Verschlussplatte, jedoch nicht auf dem Weg aufgestellt, bzw. abgelegt werden.

§ 16

Der § 22, Pkt. V erhält einen neuen Absatz 2:

(2) Grababdeckungen und Teilabdeckungen sind, mit Ausnahme der Grabfelder EWU, U1 und UW (und folgende), grundsätzlich nicht zulässig.

§ 17

Der § 22, Pkt. V erhält einen neuen Absatz 3:

(3) Abweichend vom Absatz 2 gelten für Grababdeckungen und Teilabdeckungen von Grabstätten in den Grabfeldern G - I die Regelungen nach § 21, Absätze 3 - 5.

§ 18

Im § 29 wird der bisherige Absatz 2 zum neuen Absatz 3.

(2) Auf Grundlage der Bodengutachten vom 13. Juli 1992 und 10. November 2023 gelten abweichend von Absatz 1 bei bereits zugeteilten Grabstätten nach Inkrafttreten dieser Satzung die

Gestaltungsregelungen für Teil- und Komplett-Grababdeckungen dieser Satzung.

Die nachfolgenden Absätze verschieben sich entsprechend.

§ 19

Der § 31, Absatz 1, Punkt 11 erhält einen neuen Wortlaut:

11. Grabstätten entgegen §§ 19, 20, 20a, 21, 22 und 26 gestaltet oder bepflanzt,

§ 20

Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Lörzweiler, 19. Februar 2024
Steffan Haub
Ortsbürgermeister

Anhang 1 zur Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Lörzweiler

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bodenheim, 19. Februar 2024
Dr. Scheurer
Bürgermeister