Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Lörzweiler hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Lörzweiler gelegenen Friedhof, der in der Trägerschaft der Ortsgemeinde Lörzweiler steht.
| (1) | Der Friedhof im Sinne des § 1 der Satzung dient der Bestattung von | |
| a) | Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohnerin oder Einwohner der Gemeinde Lörzweiler waren, | |
| b) | Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben, | |
| c) | Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs. 2 und 3 BestG; soweit diese in der Gemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohnerin oder Einwohner der Gemeinde ist oder | |
| d) | Personen, die ohne Einwohnerin oder Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. | |
| (2) | Auf dem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Gemeinde Lörzweiler gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. | |
| (3) | Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von der Ortsgemeinde zugelassen werden. | |
(1) Der Friedhof kann, oder Teile des Friedhofs können, ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird der/dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, kann sie oder er in diesen Fällen die Umbettung dahin verlangen.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Die/Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem eine schriftliche Benachrichtigung, wenn ihr oder sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten der/dem Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einer/m Angehörigen oder einer für die Grabstätte verantwortlichen Person mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde/Friedhofsverwaltung auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
(1) Der Friedhof ist während des Tages bis zum Beginn der Dunkelheit für den Besuch geöffnet. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers, auf eigene Gefahr, betreten werden.
(2) Die Ortsgemeinde kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
| (1) | Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. | ||
| (2) | Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. | ||
| (3) | Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet, | ||
| a) | die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen sind: | ||
| • | Kinderwagen, Rollstühle und Rollatoren | ||
| • | Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung | ||
| • | leichte Fahrzeuge von Dienstleistern und Gewerbetreibenden, sowie Fahrzeuge des Friedhofsträgers, | ||
| b) | Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben | ||
| c) | an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, | ||
| d) | Druckschriften zu verteilen, | ||
| e) | den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, | ||
| f) | Müll und Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen, | ||
| g) | Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen, | ||
| h) | zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind, | ||
| i) | ohne einen entsprechenden Auftrag der/des Nutzungsberechtigten, bzw. ohne Zustimmung der Ortsgemeinde gewerbsmäßig Film-, Ton-, Video- oder Bildaufnahmen zu erstellen und zu verwerten, | ||
| j) | der Gebrauch von Kerzen, Grablichtern und anderen offenen Feuer- oder Lichtquellen in der Zeit vom 01.03. bis 31.10. eines jeden Jahres, mit Ausnahme der Nutzung von Grablichtern oder Kerzen in allseitig geschlossenen, fest mit dem Boden oder dem Grab verbundenen Behältnissen (z.B. fest installierte Grablaternen). Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. | ||
| (4) | Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens vier Werktage vorher anzumelden. | ||
(1) Bildhauerinnen oder Bildhauer, Steinmetzinnen oder Steinmetze, Gärtnerinnen oder Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste gewerbetreibende Personen bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Ortsgemeinde/Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S.355, in der jeweils gültigen Fassung abgewickelt werden.
(2) Zugelassen werden nur solche gewerbetreibende Personen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal von der Gewerbetreibenden oder von dem Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die gewerbetreibende Person trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstößt.
*Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl.
S.3075) und auf die §§4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Ortsgemeinde/Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung ist entweder eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde, oder die Todesbescheinigung beizufügen. Für die Beisetzung einer Urne ist auch die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung vorzulegen.
(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Erd-Wahlgrabstätte/Urnen-Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Die Ortsgemeinde/Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
Bestattungen finden in der Regel von Montag bis Freitag von 10.00 Uhr bis 14.00 Uhr (Beginn) statt. An Samstagen, Sonntagen und Feiertagen sind Bestattungen nicht vorgesehen. Die Ortsgemeinde als Friedhofsträger kann über andere Bestattungszeiten in begründeten Fällen entscheiden.
(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten der/des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichkeit gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, einen Elternteil, mit seinem nicht über einem Jahr alten Kind, in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Ortsgemeinde können auch Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg bestattet werden.
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Sargausstattungen dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein, Überurnen, die in die Erde beigesetzt werden, dürfen nur aus biologisch abbaubarem Material, sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist (s. Abs. 5). Eine Bestattung im Leichentuch kann im Einzelfall aus religiösen Gründen von der Genehmigungsbehörde gestattet werden, wenn nachgewiesen ist, dass keine gesundheitlichen oder hygienischen Bedenken bestehen. Die Überführung zum Bestattungsplatz hat in einem Sarg zu erfolgen. § 13 BestG bleibt unberührt. Die Verwendung von nicht verrottbaren Kunststoffen ist unzulässig.
(2) Eine nachträgliche Umbettung von biologisch abbaubaren Urnen, ist maximal drei Monate nach Beisetzung möglich. Zu einem späteren Zeitpunkt ist eine Umbettung nicht durchführbar.
(3) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Ortsgemeinde/Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,40 m lang, 0,35 m hoch und im Mittelmaß 0,40 m breit sein.
(4) Die Urnengrößen sind der Kammergröße in den Urnenwänden (Kolumbarien) anzupassen.
(5) Das Material der Urnen die in den Urnenwänden (Kolumbarien) und im Erinnerungsweg beigesetzt werden darf biologisch nicht abbaubar sein.
(1) Die Gräber werden vom Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Ortsgemeinde ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m, bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 4) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 m starke Erdwände getrennt sein. Bei Grabneuvergaben ist dieses Maß unbedingt zu beachten. Im Gräberbestand der bereits belegten Friedhofsbereiche (Grabfelder A-F), in welchen das Zwischenwegemaß doch geringer ist, gilt die Ausnahmegenehmigung des SVLFG vom 15.04.2004.
(4) Die/Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor dem Ausheben der Grabstätte auf ihre oder seine Kosten zu entfernen oder entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Grabeinfasse, Fundamente, weiterer Grabzubehör oder andere bauliche Anlagen durch die Ortsgemeinde/Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch die Nutzungsberechtigte oder den Nutzungsberechtigten der Ortsgemeinde/Friedhofsverwaltung zu erstatten. Zu entfernende Fundamente sind fachgerecht zu entsorgen.
(5) Urnen mit Ruhefrist, die in Erd-Wahlgräbern beigesetzt sind, werden, soweit notwendig, im Falle einer nachfolgenden Sargbestattung ausgebettet, für die Dauer der Bestattung aufbewahrt und wieder beigesetzt.
(6) Für das Öffnen und Schließen der Grabstätte, vor und nach Beisetzung oder Bestattung, sind grundsätzlich die einschlägigen Arbeits- und Unfallverhütungsvorschriften der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau VSG 4.7, sowie die daran angelehnte Anweisung der Ortsgemeinde vom 18. Juni 2019 zu beachten.
(7) Nach Folgebelegung in einer Bestandsgrabstätte sind die besonderen Gestaltungsvorschriften der §§ 21 und 22 zu beachten.
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre und für Aschen 15 Jahre, für Leichen von Kindern bis zum 5. Lebensjahr, 15 Jahre.
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Ortsgemeinde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene sterbliche Überreste oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Ortsgemeinde/Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten oder dafür vorgesehene Friedhofsbereiche (z.B. Caverne) umgebettet werden.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortliche oder der Verantwortliche nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten die/der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen werden von der Ortsgemeinde/Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen. Die Ortsgemeinde/Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
(9) § 8 Abs. (2) ist zu beachten.
| (1) | Die Grabstätten werden unterschieden in | |
| a) | Reihengrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen | |
| b) | Wahlgrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen | |
| c) | Ehrengrabstätten | |
| (2) | Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. | |
| (3) | Die Nutzungsberechtigten an Grabstätten haben Beeinträchtigungen durch die gegebene und bekannte topographische Situation des Friedhofs, oder auch durch Bäume auf kommunaler Fläche zu dulden. | |
| (4) | Soweit sich aus dieser Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. | |
| (1) | Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 10) der/des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an dieser Reihengrabstätte nach Ablauf der Ruhezeit ist nicht möglich. | |
| (2) | Es werden eingerichtet: | |
| a) | Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendetem 5. Lebensjahr (Kindergrabstätten) | |
| b) | Reihengrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr. | |
| (3) | Die Reihengrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr sind Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften. Die §§ 20 und 22 dieser Satzung sind zu beachten. | |
| (4) | In jeder Reihengrabstätte darf, - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 und § 13a, sowie bei gleichzeitig zu bestattenden Personen mit Tieferlegung oder mindestens einer Urnenbestattung mit Zustimmung der Ortsgemeinde- nur eine Leiche bestattet werden. | |
| (5) | Das Abräumen von Reihengrabfeldern, oder Teilen von ihnen, nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bzw. Markierung auf dem Grabmal der betreffenden Grabstätte bekanntgemacht. | |
| (6) | Die Reihengrabstätten haben folgende Außenmaße: | |
| Für Erdbestattungen (Grabfeld G): | ||
| Länge 3,00 m (inkl. 0,30 m Streifenfundament) x Breite 1,10 m | ||
| Für Urnenbeisetzungen (Grabfeld UGA): | ||
| Länge 0,50 m x Breite 0,50 m | ||
(1) Eine Reihengrabstätte nach § 13 Abs. 1 kann durch Entscheidung der Gemeindeverwaltung in eine gemischte Grabstätte umgewidmet werden.
(2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Erd-Reihengräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag der/des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte.
(3) Das Nutzungsrecht an der Grabstätte verlängert sich ab dem Zeitpunkt der Beisetzung der Asche um die Ruhezeit nach § 10.
(4) Die Grabmaße richten sich nach § 13 Abs. 6.
| (1) | Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen in denen, je nach Grabart, mehrere Personen beigesetzt werden können und an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren bzw. 20 Jahren (je nach Grabart) verliehen werden und deren Lage im Benehmen mit der/dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. | |
| (2) | Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes, sowie die Verkehrssicherung des Grabmals und sonstiger baulicher Anlagen an der Grabstätte. | |
| (3) | Mit der Möglichkeit der Beisetzung von Urnen in eine Erd-Wahlgrabstätte für Erdbestattungen oder in eine gemischte Grabstätte, wird eine Erweiterung des Bestattungsangebots für diese Grabstätten, über deren eigentliches Wesen hinaus, angeboten. So ist für die zusätzliche Beilegung von Urnen eine Gebühr nach der gültigen Friedhofsgebührensatzung, pro beigesetzte Urne, zu entrichten. | |
| (4) | Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, mit Einfach- oder Tiefbestattung, oder als einstellige Urnen-Wahlgrabstätten mit Einfachbestattung, oder in Form des § 15 vergeben. Die Belegungsmöglichkeiten hängen von der Größe der Grabart ab. | |
| (5) | Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist bzw. verlängert wird. | |
| (6) | Das Nutzungsrecht an der Grabstätte kann wieder verliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. | |
| (7) | Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll die/der Nutzungsberechtigte für den Fall ihres oder seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis (auch andere Personen möglich) eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihr oder ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen, der verstorbenen nutzungsberechtigten Person, mit deren schriftlicher Zustimmung über: | |
| a) | auf den überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner, | |
| b) | auf die Kinder, | |
| c) | auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, | |
| d) | auf die Eltern, | |
| e) | auf die Geschwister, | |
| f) | auf sonstige Erben. | |
| Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. Widerspricht eine oder ein nach der vorgenannten Reihenfolge berufene Berechtigte oder berufener Berechtigter dem Rechtsübergang, tritt die im Rang nachfolgende Person an seine Stelle. | ||
| (8) | Die/Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Ortsgemeinde/Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen (aber auch andere Personen) übertragen. Die Rechtsnachfolgerin oder der Rechtsnachfolger hat bei der Ortsgemeinde/Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. | |
| (9) | Die/Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden, unter Beachtung der in dieser Satzung festgesetzten Gestaltungs- bzw. Pflegeregelungen. | |
| (10) | Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden. Das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten auf Antrag, nur im begründeten Einzelfall und nach Zustimmung durch die Ortsgemeinde. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. | |
| (11) | Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an die Nutzungsberechtigte oder den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet. | |
| (12) | § 25 Abs. 1 ist zu beachten und zu berücksichtigen | |
| (13) | Die Grabstätten haben, in der Regel, in den Bereichen der Grabfelder A-F (ein- und mehrstellige Erdgrabstätten) folgende Außenmaße: | |
| • | einstellige Wahlgräber: Länge 2,50 m x Breite 1,10 m | |
| • | zweistellige Wahlgräber: Länge 2,50 m x Breite 2,20 m | |
| • | jede weitere Stelle entsprechend eine zusätzliche Breite von 1,10 m | |
| Abweichungen zu den genannten Grabmaßen sind in den Bestandsgrabfeldern A-F möglich. | ||
| Die Grabstätten im Bereich U (einstellige Urnen-Wahlgrabstätten) haben folgende Außenmaße: | ||
| • | einstellige Urnen-Wahlgräber: Länge 1,00 m x Breite 0,80 m | |
| Die Grabmaße in allen anderen Grabfeldern sind: | ||
| Außenmaße | ||
| Grabfelder H-I: | ||
| • | einstellige Wahlgräber: Länge ca. 3,00 m (inkl. 0,30 m Streifenfundament) x | |
| Breite 1,10 m | ||
| • | zweistellige Wahlgräber: Länge ca. 3,00 m (inkl. 0,30 m Streifenfundament) x | |
| Breite 2,20 m | ||
| Grabfeld U1: | ||
| • | Länge 1,00 m x Breite 0,80 m | |
| Grabfeld BGU: | ||
| • | Länge 0,50 m x Breite 0,50 m | |
| Innenmaße | ||
| Grabfeld EWU: | ||
| • | Länge 0,40 m x Breite 0,40 m x Tiefe 0,46 m | |
| Grabfeld UW und UW1: | ||
| • | Höhe 0,35 m x Breite 0,35 m x Tiefe 0,40 m | |
I. Kolumbarium (Urnenwand)
(1) Der Friedhof bietet Wahlgrabstätten in einem Kolumbarium (Urnenwand) mit vorgegebener Verschlussplatte an, Urnenwände UW und UW1. Pro Urnennische können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden (abhängig von der Art und Größe der Urne die beigesetzt wird).
(2) Diese Urnennischen sind pflegefreie Gräber ohne gärtnerische Gestaltung. Eine Urnennische ist ein abgegrenzter Raum mit den lichten Maßen Höhe 35 cm x Breite 35 cm x Tiefe 40 cm.
(3) Diese Urnen-Wahlgrabstätten befinden sich in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften. Die §§ 20 und 22 dieser Satzung sind zu beachten.
(4) Schmuckurnen im Grabfeld UW-UW1 dürfen die Höhe von 35 cm nicht überschreiten, um in den Urnennischen beigesetzt werden zu können.
II. Baumgrabstätten
(1) Der Friedhof bietet Wahlgrabstätten als Baumgrabstätten an. Eine Grabstelle bietet Platz für die Beisetzung von zwei Urnen. Die Urnen werden nebeneinander beigesetzt (links und rechts des Markierungssteins). Beim Erwerb des Nutzungsrechts an einer solchen Grabstätte, werden die Namenstafeln aus Edelstahl für die Gedenkstele mit erworben. Für jede mögliche Beisetzung auf
diesen Grabfeldern, ist ein zu beschriftendes Edelstahlschild vorgesehen.
(2) Baumgrabstätten sind pflegefreie Gräber auf welchen keine individuelle gärtnerische Gestaltung möglich ist. Die Grünpflege wird durch die Ortsgemeinde übernommen.
(3) Diese Urnen-Wahlgrabstätten befinden sich in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften. Die §§ 20 und 22 dieser Satzung sind zu beachten.
III. Erinnerungsweg (Urnenkammern)
(1) Der Friedhof bietet Wahlgrabstätten in Form von in das Erdreich eingelassene Urnenkammern, mit vorgegebener Verschlussplatte, an, bezeichnet als Erinnerungsweg (EWU). Beim Erwerb des Nutzungsrechts an einer solchen Grabstätte, werden die Namenstafeln aus Edelstahl für die Verschlussplatte mit erworben. Pro Urnenkammer können bis zu 3 Urnen beigesetzt werden (abhängig
von der Art und Größe der Urne die beigesetzt wird).
(2) Der Erinnerungsweg ist ein pflegefreies Grabfeld ohne gärtnerische Gestaltung. Eine Urnenkammer ist ein abgegrenzter Raum mit dem lichten Maß Länge 40 cm x Breite 40 cm x Tiefe 46 cm.
(3) Diese Urnen-Wahlgrabstätten befinden sich in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften. Die §§ 20 und 22 dieser Satzung sind zu beachten.
(4) Schmuckurnen im Grabfeld EWU dürfen die Höhe von 46 cm nicht überschreiten, um in den Urnenkammern beigesetzt werden zu können.
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich, auf Beschluss des Gemeinderates, dem Friedhofsträger.
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§§ 18,19, 21) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§§18, 20, 22) eingerichtet. Die Grabfelder A-F und U sind Grabfelder mit allgemeinen, die Grabfelder G-I und BGU, EWU, UGA, U1 (und folgende) und UW (und folgende) sind Grabfelder mit besonderen Gestaltungvorschriften. Eine Übersicht über die Grabfelder und ihre Merkmale wird dieser Satzung als Anhang 1 beigefügt.
(2) Grabfelder mit allgemeinen und besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt.
(3) Neuvergaben und Zuweisungen von Grabstätten werden zunächst ausschließlich in den Grabfeldern G-I, BGU, EWU, UGA, U (und folgende) und UW (und folgende) vorgenommen. Ausnahmen von dieser Regelung können nur durch die Ortsgemeinde auf Antrag genehmigt werden.
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(1) Die Grabfelder A-F und U wurden als Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften festgelegt.
(2) Die Herrichtung der Grabstätten und des Umfelds unterliegt keinen besonderen Anforderungen.
(3) Grababdeckungen und Teilabdeckungen sind, mit Ausnahme der Grabfelder U, mit Inkrafttreten dieser Satzung grundsätzlich nicht zulässig.
(4) Weitere Gestaltungsvorschriften für Grabmale auf diesen Grabfeldern sind dem § 21 zu entnehmen.
(5) In den Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften sind keine Streifenfundamente (Fundamentbänder) eingerichtet. Bei Folgebelegungen findet somit im Bezug auf den Abbau des Grabmals und anderer baulicher Anlagen die Vorschrift VSG 4.7 der SVLFG Anwendung, daran angelehnt die Anweisung der Ortsgemeinde vom 18. Juni 2019.
(1) In Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften gibt der Friedhofsträger die Gestaltung des Grabfeldes außerhalb der Grabstätten, oder/und auch die Gestaltung der Grabmale für die Grabstätten vor. Die Grabfelder G-I und BGU, EWU, UGA, U1 und UW (und folgende) wurden als Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften festgelegt.
(2) In den Grabfeldern G-I sind die einzelnen Grabreihen mit durchgehenden Streifenfundamenten (Fundamentbändern) an den Kopfseiten der Grabstätten ausgestattet. Eine Fundamentierung beim Errichten des Grabmals ist nicht notwendig. Diese Grabmale müssen bei den Folgebelegungen nicht abgebaut werden, es sei denn, die am Grabaushub beteiligten Fachunternehmen entscheiden aus Sicherheitsgründen anders.
(3) In den Bereichen der Grabfelder G-I und U1 sind mit Inkrafttreten dieser Satzung keine individuellen Grabeinfassungen zulässig. Die Grabstätten sind durch einheitliche Tritt- und Wegeplatten und Kantensteine eingerahmt. Nachträgliche Verlegearbeiten dieser Materialien werden ausschließlich durch die Ortsgemeinde oder deren Beauftragten ausgeführt. Die Platten und Steine sind auf kommunaler Fläche errichtet, und bilden sowohl die Begrenzungen der im Nutzungsrecht erworbenen Grabfläche, als auch verkehrs- und unfallsichere Grabzwischenwege oder Grabzuwegungen.
(4) Grababdeckungen und Teilabdeckungen sind, mit Ausnahme der Grabfelder EWU, U1 und UW grundsätzlich nicht zulässig.
(5) Weitere Gestaltungsvorschriften für Grabmale auf diesen Grabfeldern sind dem § 22 zu entnehmen.
(6) Die Grünpflege (bzw. Anlagenpflege) auf den Grabfeldern der Baumgräber und der Urnen-Gemeinschaftsanlage (BGU und UGA) wird durch die Ortsgemeinde vorgenommen. Eine individuelle Bepflanzung ist nicht zulässig.
(7) Im Grabfeld BGU dürfen Blumen und Kerzen nur am Beisetzungstag auf oder an der jeweiligen Beisetzungsstätte abgelegt werden und bis zu einer Woche nach Beisetzung dort verweilen. Nach spätestens einer Woche ist der Blumenschmuck und Kerzen zu entsorgen, bzw. eine kleine Blumenerinnerung oder Kerze ist dann nur an der dafür vorgesehenen Fläche vor bzw. an den Stelen der Gedenktafeln aufzustellen oder abzulegen. Im Grabfeld UGA dürfen Blumen und Kerzen ausschließlich an den Stelen abgelegt werden. Werden Blumenschmuck und Kerzen nicht fristgerecht entsorgt, sorgt die Ortsgemeinde für einen satzungskonformen Zustand.
(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
(2) Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gilt § 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.
| (1) | Die Grabmale im Bereich von Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Sie sollten sich jedoch in Größe, Höhe und Verarbeitung in das Gesamtbild des jeweiligen Grabfeldes einpassen. Die übrigen Regelungen zur Grabgestaltung gelten jedoch uneingeschränkt. | |
| (2) | Grababdeckungen und Teilabdeckungen sind mit Inkrafttreten dieser Satzung grundsätzlich nicht zulässig. | |
| (3) | Abweichend vom Absatz 2 sind Grababdeckungen und Teilabdeckungen zugelassen wenn: | |
| a) | die Grabstätte sich im Grabfeld U befindet (reine Urnengräber). | |
| b) | alle Ruhefristen vorheriger Sargbestattungen (Körperbestattungen) abgelaufen sind, oder bisher keine Sargbestattungen in der Grabstätte vorgenommen wurden, und die/der Nutzungsberechtigte schriftlich erklärt, dass die Grabstätte ausnahmslos nur für Urnenbeisetzungen genutzt wird. | |
| (4) | Komplett- oder teilabgedeckte Grabstätten die bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung abgedeckt waren, dürfen abgedeckt bleiben bis zum Zeitpunkt einer Folgebelegung. Im Zuge der Folgebelegung ist zu beachten: | |
| a) | Die Komplett- oder Teilabdeckung kann bei einer Urnenbeisetzung bestehen bleiben, insofern die Urne dort in der Grabstätte beigesetzt wird, wo keine Ruhefristen von Sargbestattungen zu berücksichtigen sind. | |
| b) | Wird eine Sargbestattung (Körperbestattung) vorgenommen, oder wird bzw. muss eine Urne an einer Stelle mit zu berücksichtigenden Ruhefristen einer vorherigen Sargbestattung beigesetzt, darf die vorhandene Grababdeckung nach der Bestattung nicht mehr eingebaut werden. | |
| (5) | Für die Rechtsnachfolger am Nutzungsrecht einer Grabstätte, deren Grabstätte nach Absatz 3, Buchstabe b) komplett- oder teilabgedeckt ist, und die der schriftlichen Erklärung der/des Rechtsvorgängers/in nicht ebenfalls schriftlich zustimmen, gilt für Folgebelegungen in der Grabstätte die Regelung nach Absatz 4, Buchstabe b). | |
| (6) | Auf den hier festgelegten Grabfeldern sind mit Inkrafttreten dieser Satzung nur Grabmale erlaubt, deren Breite nicht über die lichte Breite der Grabstätte hinausragt und deren maximale Höhe inkl. Sockel (ab Bodenniveau) 1,50 m -Grabfelder A-F- und 1,20 m -Grabfeld U- nicht übersteigt. | |
| (7) | § 18 ist zu beachten. | |
I. Reihen- und Wahlgräber (Grabfelder G-I und U1)
(1) Übergroße Grabmale können störend wirken, die Verkehrssicherheit einschränken und somit zu erheblichen Folgekosten für die Nutzungsberechtigten oder Grabverantwortlichen führen.
(2) Auf den hier festgelegten Grabfeldern sind mit Inkrafttreten dieser Satzung nur Grabmale erlaubt, deren Breite nicht über die lichte Breite der Grabstätte hinausragt und deren maximale Höhe inkl. Sockel (ab Bodenniveau) 1,50 m -Grabfelder G-I- und 1,20 m -Grabfeld U1-nicht übersteigt.
(3) § 20 Abs. 4 ist zu beachten.
II. Baumgrabstätten und Urnen-Gemeinschaftsanlage (Grabfelder BGU und UGA)
(1) An den Baumgrabstätten und an der Urnen-Gemeinschaftsanlage sind keine individuellen Grabmale zugelassen, sondern nur durch die Ortsgemeinde vorgegebene Gedenktafeln. Es handelt sich um einheitlich gestaltete Edelstahlschilder die an der dem Baum bzw. Grabanlage zugeordneten Stele angebracht sind. Die Ortsgemeinde händigt die Schilder an die Berechtigten aus. Nachdem die Schilder gestaltet wurden, werden diese durch den Berechtigten an die Ortsgemeinde zurückgegeben. Die Ortsgemeinde bringt die Schilder an den Gedenkstelen an.
(2) Jede Gedenktafel ist für eine Verstorbene oder einen Verstorbenen vorgesehen, die Beschriftung der Namen zweier Personen auf einem Schild ist nicht zulässig. Auf den Gedenktafeln der Baumgrabstätten kann der Name, und die Geburts- und Todesdaten der Verstorbenen oder des Verstorbenen angebracht werden. Das Anbringen von sakralen Symbolen auf den Gedenktafeln ist zulässig. Zusätzliche Texte oder Elemente sind nicht zulässig. Zum Beschriften und Gestalten der Schilder beauftragt die/der Nutzungsberechtigte ein Fachunternehmen seiner Wahl und trägt die Kosten des Fachunternehmens.
(3) Die Gedenktafeln werden an den dafür vorgesehenen Stelen der Reihe nach durch die Ortsgemeinde befestigt. Ein Anspruch auf Zuordnung der Gedenktafel zum Ort der Grabstätte besteht nicht.
III. Erinnerungsweg (Urnenkammern)
(1) An den Urnenkammern des Erinnerungswegs werden keine individuellen Grabmale zugelassen.
(2) Die vorhandene liegende Abdeckplatte der Urnenkammer aus Basalt ist das Grabmal. Auf diesem werden Gedenktafeln aus Edelstahl befestigt, die durch die Ortsgemeinde vorgegeben sind. Die Ortsgemeinde händigt die Gedenktafeln an die Berechtigten aus. Nachdem diese gestaltet wurden, werden sie durch den Berechtigten an die Ortsgemeinde zurückgegeben. Die Ortsgemeinde bringt die Gedenktafeln auf die Abdeckplatte auf.
(3) Jede Gedenktafel ist für eine Verstorbene oder einen Verstorbenen vorgesehen, die Beschriftung der Namen zweier Personen auf einem Schild ist nicht zulässig Auf den kleinen Gedenktafeln sind Name, Geburts- und Todesdaten der Verstorbenen oder des Verstorbenen anzubringen. Das Anbringen von sakralen Symbolen auf den kleinen Gedenktafeln aus Edelstahl ist zugelassen. Zusätzliche Texte und Elemente sind nicht zulässig. Zum Beschriften und Gestalten der Gedenktafel beauftragt die/der Nutzungsberechtigte ein Fachunternehmen seiner Wahl und trägt die Kosten des Fachunternehmens.
(4) Blumen und Kerzen dürfen nur auf der Verschlussplatte, jedoch nicht auf dem Weg aufgestellt, bzw. abgelegt werden.
IV. Kolumbarium (Urnenwand)
(1) Für die Urnenwand gelten besondere Gestaltungsvorschriften. Es dürfen keine baulichen Veränderungen getroffen werden. Ohne die Zustimmung der Ortsgemeinde darf die Urnenkammer nicht geöffnet werden.
(2) Auf den Verschlussplatten der Urnenkammern sind die Namen, Geburts- und Todesdaten des Verstorbenen anzubringen. Die Verschlussplatten können beschriftet und mit einem sakralen Symbol versehen werden, jedoch muss Beschriftung und Symbol vertieft bearbeitet, und die Vertiefung in metallischen Farben (gold, silber, bronze), schwarz oder weiß nachgezogen werden. Ebenso kann eine Abbildung der/des Verstorbenen auf der Verschlussplatte angebracht werden.
(3) Ein eindeutig erkennbarer Schriftentwurf unter Angabe der Schriftfarbe ist der Ortsgemeinde/Friedhofsverwaltung als Antrag zur Genehmigung vorzulegen (s.auch § 23 Abs. 1 und 2). Wird die Gestaltung und Beschriftung der Verschlussplatte nicht genehmigungsgemäß ausgeführt, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller auf eigene Kosten den satzungskonformen Zustand, wie in Absatz 2 beschrieben, herzustellen.
(4) Das Anbringen von weiteren Gegenständen, als die in Absatz 2 genannten, auf den Verschlussplatten an der Urnenwand ist unzulässig und wird von der Ortsgemeinde bei Zuwiderhandlung entfernt. Optische Veränderungen an der Urnenwand sind grundsätzlich unzulässig.
(5) Das Anbringen oder Abstellen von Gegenständen auf der oberen Abdeckplatte der Urnenwand ist unzulässig. Blumen und Kerzen dürfen nur vor der Urnenwand aufgestellt bzw. abgelegt werden.
(6) Die Verschlussplatten der Urnenkammern, die im Eigentum der Ortsgemeinde bleiben, werden von der Ortsgemeinde zur ordnungsgemäßen Beschriftung ausgehändigt.
(7) Alle mit der Beschriftung und Montage zusammenhängenden Kosten hat die/der Nutzungsberechtigte zu tragen. Die Kosten der Steinmetzarbeiten sind von den Nutzungsberechtigten unmittelbar mit der beauftragten Unternehmerin oder dem beauftragten Unternehmer abzurechnen.
V. Allgemein
(1) § 18 ist zu beachten.
(2) Grababdeckungen und Teilabdeckungen sind, mit Ausnahme der Grabfelder EWU, U1 und UW (und folgende), grundsätzlich nicht zulässig.
(3) Abweichend vom Absatz 2 gelten für Grababdeckungen und Teilabdeckungen von Grabstätten in den Grabfeldern G - I die Regelungen nach § 21, Absätze 3 – 5.
(1) Für das Versetzen und Prüfen von Grabmalen sind die technischen Regeln des Bundesinnungsverbandes des Steinmetz-, Stein-, und Holzbildhauerhandwerks zu berücksichtigen.
(2) Das Errichten eines neuen Grabmals und sonstiger baulicher Anlagen, oder das Wieder-Errichten eines bestehenden Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen nach erfolgter Bestattung darf aufgrund der üblichen Bodensetzungen erst frühestens ein halbes Jahr nach Bestattungstermin erfolgen. Für Schäden an der Grabanlage bei vorheriger Errichtung des Grabmals übernimmt der Friedhofsträger keine Haftung.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen (z. B. Einfassungen), die Gestaltung der durch die Ortsgemeinde vorgegebenen Gedenktafeln und Verschlussplatten (Grabfelder BGU, EWU, UGA, UW und UW1), sind bei der Ortsgemeinde/Friedhofsverwaltung zu beantragen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht.
Antragsformulare werden zur Verfügung gestellt.
(4) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung, für die Grabfelder BGU, EWU, UGA, UW und UW1 der Gestaltungs- und Schriftentwurf in der Originalgröße und seiner Bearbeitung. Für die Genehmigung der Gestaltung und Beschriftung der Verschlussplatten und Gedenktafeln ist § 18, sowie §22, IV, Abs. 3 und V, Abs. 1 zu beachten.
(5) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Ortsgemeinde/Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Ortsgemeinde/Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofsatzung bestätigt.
(6) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal, die Beschriftung oder sonstige bauliche Anlagen nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet, bzw. geändert worden ist.
(7) Die Gebühr für die Prüfung der Maßnahme wird nach Friedhofsgebührensatzung separat gegenüber der Antragstellerin oder dem Antragsteller erhoben.
(8) Schriftliche Anweisungen der Ortsgemeinde, die diesen Paragraphen konkretisieren sind zu erfragen, und verbindlich einzuhalten.
(9) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von der Vorschrift des Absatz 2 zulassen, wenn er die Maßnahme, nach eingehender Prüfung des Sachverhalts (Antrag der/des Nutzungsberechtigten), für vertretbar hält.
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den technischen Regeln des Bundesinnungsverbandes des Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich einmal im Frühjahr nach der Frostperiode. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§§ 13, 13a) gestellt hat, bei Wahl und Urnenwahlgrabstätten die/der Nutzungsberechtigte.
(3) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der oder die für die Unterhaltung Verantwortliche verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(4) Bei Gefahr im Verzuge kann die Ortsgemeinde/Friedhofsverwaltung auf Kosten der verantwortlichen Person, Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Ortsgemeinde/Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Ortsgemeinde/Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten der verantwortlichen Person berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde/Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 25 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.
Ist die Verantwortliche oder der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Ortsgemeinde/Friedhofsverwaltung entfernt werden. In diesem Falle ist nach der Grabmalentfernung (inkl. Fundamententfernung) das Grab einzuebnen und die beräumte Fläche boden- und umgebungsgleich auf eigene Kosten der Antragstellerin oder des Antragstellers anzupassen. Die Folgepflege obliegt der Ortsgemeinde. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat der Ortsgemeinde hierfür einen einmaligen Ablösebetrag in Höhe des monatlichen Pflegeaufwandes für die restliche Ruhezeit zu entrichten, der in der
Friedhofsgebührensatzung festgesetzt wird. Die Erfüllung des beschriebenen Rückbaus ist der Ortsgemeinde/Friedhofsverwaltung zu melden. Alle abgebauten Materialien, inkl. der Fundamente, sind fachgerecht zu entsorgen. Die Erstattung nach § 14 Abs. 11 wird verrechnet.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale (inkl. Fundamente) und sonstige baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch eine öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt die/der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Ortsgemeinde/Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt die/der Verpflichtete das Grabmal und sonstige baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dieses bei Erwerb oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde Sofern Grabstätten von der Ortsgemeinde/Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat die/der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
(3) Die/Der ehemalige Nutzungsberechtigte/Grabverantwortliche kann auch nachträglich nach Entfernen einer Grabstätte kostenpflichtig belangt werden, wenn bei Wiederbelegung der abgeräumten Grabstätte festgestellt wird, dass z. B. die Fundamente nicht entfernt wurden, und der Ortsgemeinde dadurch Kosten entstehen.
(4) Schriftliche Anweisungen der Ortsgemeinde, die diesen Paragraphen konkretisieren sind zu erfragen, und verbindlich einzuhalten.
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze, sowie sichtbare pflanzliche Überwucherungen und Wildwuchs sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und in den auf dem Friedhof dafür aufgestellten Behältern zu entsorgen.
(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten die Inhaberin oder der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten die/der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(3) Die für die Grabstätten verantwortlichen Personen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit eine Dienstleistungserbringerin oder einen Dienstleistungserbringer beauftragen.
(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes im Sinne der Grabpflege hergerichtet werden. Darunter wird ein gärtnerisches Anlegen der Grabfläche, und das Entfernen der Trauerfloristik und der Trauerdekoration nach einer Bestattung verstanden.
(5) § 23 Absatz 2 ist zu beachten.
(6) Das Ablegen von Blumen- und Grabschmuck an den Urnenwänden ist nur an den dafür vorgesehenen Flächen vor den Urnennischen zugelassen.
(7) Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Dabei ist im Wesentlichen darauf zu achten, dass die Bepflanzung nicht über das äußere Maß der Grabstätte hinauswächst. Zur Bepflanzung der Grabstätten sind Bäume und großwüchsige Sträucher nicht zugelassen.
(8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht zulässig.
(9) Von Grababdeckungen und Teilabdeckungen sind starke Verschmutzungen zu entfernen.
(10) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen und Wege außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Ortsgemeinde.
(11) Andere als die im § 26 beschriebenen Optionen zur Herrichtung einer Grabstätte sind nur mit Entscheidung der Ortsgemeinde möglich.
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat die Verantwortliche oder der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Ortsgemeinde/Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt sie oder er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Ortsgemeinde/Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf ihre oder seine Kosten herrichten lassen oder vorzeitig einebnen.
(2) Ist die/der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
(1) Die Aussegnungshalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Ortsgemeinde/Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Ortsgemeinde/Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z. B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge, der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbener, sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften (Bestandsschutz).
(2) Auf Grundlage der Bodengutachten vom 13. Juli 1992 und 10. November 2023 gelten abweichend von Absatz 1 bei bereits zugeteilten Grabstätten nach Inkrafttreten dieser Satzung die Gestaltungsregelungen für Teil- und Komplett-Grababdeckungen dieser Satzung.
(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
| (1) | Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | |
| 1. | den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt, | |
| 2. | sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1), | |
| 3. | gegen die Bestimmungen des § 5 Absatz 3 Satz 1 verstößt, | |
| 4. | eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1), | |
| 5. | Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11), | |
| 6. | die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§§ 21 Abs. 1und 22 Abs. 1), | |
| 7. | als Verfügungsberechtigte oder Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigte oder Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibende oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 23 Abs. 1 und 3,4), | |
| 8. | Grabmale ohne Zustimmung der Ortsgemeinde/Friedhofsverwaltung entfernt (§ 25 Abs. 1), | |
| 9. | Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 24 und 26), | |
| 10. | Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 26 Abs. 7), | |
| 11. | Grabstätten entgegen §§ 19, 20, 20a, 21, 22 und 26 gestaltet oder bepflanzt, | |
| 12. | Grabstätten vernachlässigt (§ 27), | |
| 13. | die Aussegnungshalle entgegen § 28 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. | |
| (2) | Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 (BGBl. S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. | |
Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofs und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.*)
*) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Satzung in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. Dezember 2020 (Nachrichtenblatt der VG Bodenheim Woche 51/2020). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderung ergibt sich aus den folgenden Änderungssatzungen vom
07.03.2022 (Nachrichtenblatt der VG Bodenheim Nr. 11/2022)
19.02.2024 (Nachrichtenblatt der VG Bodenheim Nr. 08/2024)
Hinweis
Der Anhang 1 „Übersicht aller Grabfelder inkl. der wesentlichen Merkmale der Grabfelder und Grabstätten“ wurde bereits mit der Bekanntmachung der Änderungssatzung vom 19.02.2024 abgedruckt (siehe vorangegange Veröffentlichung.