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Amtsblatt der VG Gau-Algesheim
Ausgabe 1/2024
Amtlicher Teil
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Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Feld- und Waldwege

der Ortsgemeinde Bubenheim

vom 19.12.2023

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 Geltungsbereich

Die Vorschriften dieser Satzung gelten für die nichtöffentlichen Feld- und Waldwege der Gemeinde Bubenheim.

§ 2 Bestandteil der Wege

Zu den Wegen gehören

1.

der Wegekörper, das sind insbesondere Wegegrund, Wegeunterbau, Wegedecke, Brücken, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Seitenstreifen,

2.

der Luftraum über dem Wegekörper sowie

3.

der Bewuchs und das Zubehör.

§ 3 Bereitstellung

Die Gemeinde Bubenheim gestattet die Benutzung der in § 1 aufgeführten Wege nach Maßgabe dieser Satzung auf eigene Gefahr.

§ 4 Zweckbestimmung

(1) Die Wege dienen ausschließlich der Bewirtschaftung der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke sowie der Nutzung durch Eigentümer von Anliegergrundstücken. Landwirtschaftliche Fahrzeuge und Geräte haben Vorrang vor allen anderen Nutzern. Der Abtransport von Erntematerial unterliegt keinen weiteren Beschränkungen und ist erlaubt. Die Benutzung als Fußweg ist zulässig, soweit sich aus sonstigen Vorschriften keine Beschränkungen ergeben. Das Befahren und Parken im Rahmen mit der Gemeinde abgestimmter touristischer Veranstaltungen ist erlaubt.

(2) Die Benutzung von Wegen

a)

kann lediglich mit einer Geschwindigkeit von max. 30 km/h erfolgen. Die Tonnagebeschränkung zur Wegenutzung auf 10 to. Achslast ist einzuhalten.

b)

durch Transporte zur Verfüllung bzw. Auffüllung von Grundstücken ist nur mit Erlaubnis der Gemeinde durch einen Gestattungsvertrag zur Wegenutzung, welcher zwischen der Gemeinde und dem Antragsteller geschlossen wird, zulässig. Die Erlaubnis ist gebührenpflichtig. Die Gebühren für Transporte zur Verfüllung bzw. Auffüllung von Grundstücken orientieren sich an der Verfüll- bzw. Auffüllgenehmigung durch die zuständige Behörde. Es ist eine Gebühr von 2 € pro Kubikmeter zu entrichten.

(3) Das Aufstellen oder Anbringen von Wegemarkierungen, Hinweisschildern, Werbetafeln oder anderen Gegenständen auf oder an den Wegen ist nur mit Erlaubnis der Gemeinde zulässig. Die Gemeinde kann die Erlaubnis im Einzelfall von einer Gebühr abhängig machen.

(4) Rechte zur Benutzung der Wege aufgrund anderer Vorschriften bleiben unberührt.

§ 5 Vorübergehende Benutzungsbeschränkung

Zur Verhütung von Schäden an den Wegen, insbesondere nach starken Regenfällen, bei Frostschäden sowie bei Gefährdung der Sicherheit durch den Zustand von Wegen, kann ihre Benutzung vorübergehend oder teilweise durch die Gemeinde auch über die Einschränkungen in § 4 hinaus beschränkt werden. Die Benutzungsbeschränkung ist ortsüblich bekannt zu geben und durch Aufstellung von Hinweisschildern an den Anfangspunkten der Wege kenntlich zu machen.

§ 6 Unerlaubte Benutzung der Feld- und Waldwege

(1) Es ist unzulässig,

1.

die Wege zu benutzen, wenn dies insbesondere aufgrund‚ jahreszeitlich bedingten Zustandes zu erheblichen Beschädigungen führt oder führen kann,

2.

Fahrzeuge, Geräte und Maschinen so zu benutzen oder zu transportieren, dass Wege beschädigt werden oder beschädigt werden können,

3.

beim Einsatz von Geräten und Maschinen, insbesondere beim Wenden, Wege einschließlich ihrer Befestigungen, Seitengräben, Querrinnen und sonstigem Zubehör zu beschädigen oder den Randstreifen abzugraben, auszupflügen oder abzufahren,

4.

Fahrzeuge und Geräte auf den Wegen von Ackerboden zu befreien und diesen auf den Wegen liegen zu lassen,

5.

Fahrzeuge, Geräte und Maschinen auf den Wegen so abzustellen oder Dünger und Erde so zu lagern, dass andere Benutzer gefährdet oder mehr als zumutbar behindert werden,

6.

auf die Wege Flüssigkeiten oder Stoffe abzuleiten, durch die der Wegekörper beschädigt wird oder werden kann,

7.

die Entwässerung zu beeinträchtigen,

8.

auf den Wegen Holz oder andere Gegenstände zu schleifen,

9.

auf den Wegen Holz, Pflanzenreste und Abfälle zu verbrennen

§ 7 Pflichten der Benutzer

(1) Die Benutzer haben Schäden an Wegen der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen.

(2) Wer einen Weg verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen; andernfalls kann die Gemeinde die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Wer einen Weg beschädigt, hat der Gemeinde die ihr für die Beseitigung des Schadens entstehenden Kosten zu erstatten. Die Gemeinde kann dem Schädiger unter Festsetzung einer Frist die Beseitigung des Schadens überlassen.

(3) Dünger, Erde und sonstige Materialien, die aufgrund der Geländebeschaffenheit vorübergehend auf dem Weg gelagert werden, sind unverzüglich zu entfernen. § 6 Abs. 1 Nr. 5 bleibt unberührt.

§ 8 Pflichten der Angrenzer

Eigentümer und Besitzer der an die Wege angrenzenden Grundstücke haben dafür zu sorgen, dass durch Bewuchs, insbesondere Hecken, Sträucher, Bäume und Unkraut die Benutzung und der Bestand der Wege nicht beeinträchtigt wird. Abfälle und andere Gegenstände insbesondere Bodenmaterial, Pflanzen oder Pflanzenteile, die von den angrenzenden Grundstücken auf den Weg gelangen, sind von den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke zu beseitigen.

§ 9 Geldbuße und Zwangsmittel

(1) Wer gegen die §§ 4,5,6,7 Abs. 2 und § 8 dieser Satzung verstößt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 5 der Gemeindeordnung. Als Ordnungswidrigkeit wird auch ein fahrlässiger Verstoß gegen ein Ge- oder Verbot dieser Satzung verfolgt.

Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden. Dieser Betrag ist zweckgebunden für Wegebaumaßnahmen in der Gemarkung Bubenheim

(2) Die Anwendung von Zwangsmitteln richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes von Rheinland-Pfalz.

§ 10 Beiträge und Gebühren

Beiträge für den Ausbau und die Unterhaltung der Wege sowie Gebühren für erlaubnispflichtige Benutzungen werden aufgrund des Kommunalabgabengesetzes vom 05.05.1986 (GVB1. S. 103 BS 610 - 10) in der jeweils geltenden Fassung und besonderer Satzungen erhoben.

Darüber hinaus sind die nach § 4 dieser Satzung erhobenen Gebühren für erlaubnispflichtige Wegenutzungen zweckgebunden für das Wegekonto der Ortsgemeinde Bubenheim zu entrichten und dort entsprechend einzuzahlen.

§ 11 Fortgeltung von Festsetzungen in Flurbereinigungsplänen

Festsetzungen in Flurbereinigungsplänen, die Wege im Sinne dieser Satzung betreffen, gelten als Bestandteil dieser Satzung weiter. Sie können nach Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens nur mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde durch Satzung geändert oder aufgehoben werden.

§ 12 Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

55270 Bubenheim, den 19.12.2023
gez. Felzer, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Auf die Bestimmung des § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) wird besonders hingewiesen. Danach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Hinweis:

Dieser Satzungstext wurde zur Veröffentlichung auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Gau-Algesheim sorgfältig vorbereitet. Im Zweifel gilt ausschließlich der Originalsatzungstext. Dieser kann eingesehen werden bei der Verbandsgemeinde Gau-Algesheim, Hospitalstraße 22, 55435 Gau-Algesheim, Tel. 06725 910-0.