Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 19.12.2018 (GVBI. S. 448), in Verbindung mit § 88 Absatz 1, Nr. 3 und 8, Absatz 3 Nrn. 2 und 4 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24. November 1998 (GVBI. S. 365), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18.06.2019 (abs. GVBI. S. 112), hat der Stadtrat am 13. Dezember 2023 folgende Satzung beschlossen:
Diese Satzung gilt für das gesamte Stadtgebiet Gau-Algesheim, soweit nicht durch Bebauungspläne oder sonstige städtebauliche Satzungen abweichende Regelungen getroffen werden. Die Satzung regelt die Anzahl, Größe und Beschaffenheit für Kfz- und Fahrradstellplätze.
Sie enthält zudem Regelungen über die Zahl notwendiger Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder (Stellplätze) und eröffnet die Möglichkeit, die notwendigen Stellplätze aufgrund einer ÖPNV-Erschließung, Carsharing oder anderer qualifizierter Mobilitätsverbesserungen zu verringern.
(1) Bauliche Anlagen und sonstige Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, dürfen nur errichtet werden, wenn Kfz-Stellplätze und Fahrradabstellplätze in notwendiger Anzahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt werden (notwendige Stellplätze und Fahrradabstellplätze). Die Anzahl bemisst sich nach den Vorgaben der Anlage zu dieser Satzung.
(2) Anzahl und Größe richtet sich nach Art und Anzahl der vorhandenen und der durch die Benutzung und den Besuch der Anlage zu erwartenden Kraftfahrzeuge und Fahrräder.
(3) Werden Anlagen nach Absatz 1 geändert oder ändert sich ihre Nutzung, so sind Kfz Stellplätze und Fahrradabstellplätze in solcher Anzahl, Größe und Beschaffenheit herzustellen, dass sie die infolge der Änderung zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeugen und Fahrräder aufnehmen können (Mehrbedarf).
(4) Kfz-Stellplätze und Fahrradabstellplätze dürfen nicht zweckfremd benutzt werden.
(5) Sollen notwendige Kfz-Stellplätze und Fahrradabstellplätze nicht auf dem Baugrundstück, sondern in zumutbarer Entfernung davon auf einem geeigneten Grundstück hergestellt werden, ist deren Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich zu sichern (z.B. durch Baulast).
(6) Zumutbar ist eine fußläufige Entfernung notwendiger Kfz- und Fahrradstellplätze zum Baugrundstück von maximal 500m Einzugsradius zum Stellplatz. Bei notwendigen Kfz und Fahrradabstellplätzen darf die Entfernung zum Baugrundstück maximal 500 m Fußweg betragen. Die öffentlich-rechtliche Sicherung ist vor Baubeginn nachzuwiesen, sofern die Erfüllung der Stellplatzpflicht nicht bereits Voraussetzung für die Erteilung einer Baugenehmigung ist. Gemessen wird der tatsächliche Fußweg, nicht die Luftlinie.
(7) Eine Zumutbarkeit notwendiger Kfz- und Fahrradstellplätze über den fußläufigen Maximalradius von 500 m hinaus kann auch hergestellt werden durch innovative, lokal emissionsfreie Mobilitätsdienste (z.B. in Form von Elektro-Shuttles, Bike-Sharing, ECar-Pooling etc.), die die Entfernung vom weiter entfernten Stellplatz zum Baugrundstück überbrücken. Die öffentlich-rechtliche Sicherung in Absatz 7 gilt entsprechend. Gemessen wird der tatsächliche Fußweg, nicht die Luftlinie.
(8) Notwendige Kfz-Stellplätze und Fahrradabstellplätze müssen grundsätzlich mit der Fertigstellung, spätestens zum Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme der Anlage, hergestellt sein.
(1) Die Anzahl der notwendigen Kfz-Stellplätze und der Fahrradabstellplätze bemisst sich nach der Anlage 1 (Stellplatznormbedarf). Sie wird bei notwendigen Stellplätzen nach Maßgabe des § 4 verringert.
(2) Im Stellplatznormbedarf (Anlage 1) sind die Gesamtzahl der herzustellenden Kfz-Stellplätze/Fahrradabstellplätze sowie die anteilig enthaltene Anzahl von Kfz-Stellplätzen und Fahrradstellplätzen für Besucher aufgeführt.
(3) Für bauliche und sonstige Anlagen, deren Nutzungsart in der Anlage 1 nicht aufgeführt ist, richtet sich die Anzahl der notwendigen Kfz-Stellplätze und Fahrradabstellplätze nach dem voraussichtlichen tatsächlichen Bedarf.
(4) Bei Anlagen mit verschiedenartigen Nutzungen bemisst sich die Anzahl der notwendigen Kfz-Stellplätze und der Fahrradabstellplätze nach dem größten gleichzeitigen Bedarf, wenn die wechselseitige Benutzung der Kfz-Stellplätze/Fahrradabstellplätze dauerhaft sichergestellt ist.
(5) Bei der Ermittlung der notwendigen Kfz- und Fahrradstellplätze ist von dem Platzbedarf für zweispurige Personenkraftwagen auszugehen. Einstellplätze für Lastkraftwagen und Autobusse sind bei Anlagen mit einem entsprechenden An- oder Auslieferverkehr oder speziellen Besucherverkehr zusätzlich nachzuweisen.
(6) Bei der Ermittlung der Gesamtzahl der herzustellenden Kfz-Stellplätze und Fahrradabstellplätze ist auf ganze Zahlen auf-/abzurunden (ab 0,5 aufrunden).
(1) Für Vorhaben mit einem nach § 3 ermittelten Kfz- und Fahrradstellplatzbedarf von mindestens sechs Kfz- und Fahrradstellplätzen kann auf Antrag des Bauherrn/der Bauherrin die Pflicht zur Herstellung notwendiger Kfz- und Fahrradstellplätze reduziert werden, solange und soweit nachgewiesen wird, dass sich der Kfz- und Fahrradstellplatzbedarf durch besondere Maßnahmen einer qualifizierten Mobilitätsverbesserung dauerhaft verringert. Details dazu sind in der Anlage 2 festgesetzt.
Als mobilitätsverbessernde Maßnahmen gelten die Vorhaltung eines privaten oder öffentlichen Carsharing-Modells für die Nutzer und Nutzerinnen des Vorhabens, wobei die Carsharingstation auf dem Grundstück oder in fußläufiger Erreichbarkeit in einer Entfernung von höchstens 300 m, gemessen vom jeweils nächstliegenden Gebäudezugang, erreichbar sein muss. Das Angebot öffentlich zugänglicher Sharingsysteme für Fahrräder, Pedelecs, Lastenräder oder anderer umweltfreundlicher Mikromobilitätsformen auf dem Baugrundstück oder in fußläufiger Erreichbarkeit in einer Entfernung von höchstens 100 m, gemessen vom jeweils nächstliegenden Gebäudezugang.
Eine Rundung auf volle Stellplätze erfolgt erst nach der Ermittlung des Stellplatzbedarfs gemäß § 3 sowie der prozentualen Verringerung um 10% siehe Anlage 1.
(2) Das Konzept für die qualifizierte Mobilitätsverbesserung ist mit den für das baurechtliche Verfahren notwendigen Unterlagen einzureichen.
Das dauerhafte Vorliegen der umgesetzten Maßnahmen ist im Abstand von jeweils einem Jahr, beginnend mit der Nutzungsaufnahme, durch den jeweiligen Eigentümer/die jeweilige Eigentümerin des Vorhabens in geeigneter Weise zu belegen. Der Nachweis kann beispielsweise durch Vorlage von Verträgen über Einrichtung und Betrieb von Car- oder Bike Sharingstationen erfolgen.
Erbringt der jeweilige Eigentümer/die jeweilige Eigentümerin des Vorhabens den Nachweis nicht, gelten die Bedingungen für die Aussetzung der Kfz- und Fahrradstellplatzpflicht nicht mehr als erfüllt. In diesem Fall sind die Kfz- und Fahrradstellplätze nachträglich herzustellen, über Baulast zu sichern oder abzulösen.
Eine Änderung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen bzw. des in Absatz 2 genannten Mobilitätskonzeptes ist durch den Eigentümer bei der Stadt Gau Algesheim zu beantragen.
Die Beendigung der mobilitätsverbessernden Maßnahmen sind der Stadt Gau-Algesheim unverzüglich mitzuteilen.
(3) Sobald die Bedingungen für die Reduzierung der Kfz- und Fahrradstellplätze gemäß § 5 Abs. 1 und 2 dieser Satzung nicht mehr erfüllt sind, entfällt die Aussetzung der Stellplatzpflicht und die Verpflichtungen nach §§ 2 bis 3 treten wieder in Kraft.
Die zur Erfüllung der ausgesetzten Stellplatzverpflichtung erforderlichen Flächen können entweder auf dem Baugrundstück bzw. sofern öffentlich-rechtlich gesichert – auf einem anderen Grundstück in zumutbarer Entfernung nachgewiesen werden. Ist die Herstellung der notwendigen Stellplätze nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich, können sie sofern die Stadt zustimmt nach den Vorschriften der Satzung der Stadt GauAlgesheim über die Ablösung von Stellplatzverpflichtungen gemäß § 47 Absatz 4 LBauO abgelöst werden. Es gilt der zum Zeitpunkt der Ablösung maßgebliche Ablösungsbetrag.
Der Bauherr/die Bauherrin ist verpflichtet, den Antrag auf Ablösung von gegebenenfalls nachträglich herzustellenden Stellplätzen bereits mit Einreichung des Konzepts für die Maßnahmen zur qualifizierten Mobilitätsverbesserung zu stellen. Er/sie hat eine Baulast mit der Verpflichtung eintragen zu lassen, dass im Falle der Beendigung der Mobilitätsverbessernden Maßnahmen die nunmehr zusätzlich erforderlichen Stellplätze abgelöst werden, sofern sie nicht hergestellt werden können. Die Baulast ist vor Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde über die Aussetzung der Stellplatzpflicht nach Absatz 1 und 2 eintragen zu lassen. Die Zustimmung der Stadt Gau-Algesheim zur Ablösung der Stellplätze erfolgt unter der Bedingung, dass die Stellplätze nach Beendigung der mobilitätsverbessernden Maßnahmen nicht hergestellt werden können.
Weist der Bauherr/die Bauherrin die zur nachträglichen Erfüllung der KFZ- und Fahrradstellplatzpflicht erforderlichen Flächen bereits bei Antragstellung nach und sichert diese öffentlich-rechtlich, entfällt die Verpflichtung zur Stellung des Ablöseantrags und Eintragung der Baulast über die Ablösung.
(1) Kfz-Stellplätze und Fahrradabstellplätze sowie ihre Zufahrten sind so zu bemessen und auszubilden, dass sie ihren Zweck erfüllen. Die entsprechenden technischen Richtlinien sind zu beachten.
(2) Vorbereitend sollten an allen Stellplätzen von Wohngebäuden Vorrichtungen für eine zu-künftige Leitungsführung (z.B. in Form von Leerrohren) zum elektrischen Laden angeboten werden. In den Hausanschlussräumen soll entsprechend Platz vorgehalten werden, um bei Bedarf, Zähler und FI-Schalter für Elektro-Ladestationen einbauen zu können.
(3) Fahrradabstellplätze gemäß § 3 (1) sind so herzustellen, dass sie entsprechend der vorgesehenen Nutzung gut zugänglich, ausreichend beleuchtet und von der öffentlichen Verkehrsfläche verkehrssicher zu erreichen sind. Sie müssen der Wohneinheit zugeordnet bzw. ohne Überquerung anderer Fahrradabstellplätze ungehindert erreichbar sein.
(4) Fahrradabstellplätze, die Wohneinheiten oder Beschäftigten zugeordnet sind, sollen mehrheitlich in einem wettergeschützten und abschließbaren Raum platziert werden. In größeren Fahrradabstellanlagen ist außerhalb der Bewegungsfläche zusätzlich eine Fläche von 2 m² (pro 10 Abstellplätze) für Fahrradanhänger, Lastenräder und ähnliches vorzusehen.
(5) Der Flächenbedarf für einen Fahrradabstellplatz beträgt 1,90 m x 0,65 m Abstellfläche zuzüglich Bewegungsfläche (Tiefe mindestens 1,30 m, bei Senkrechtaufstellung min-destens 1,80 m). Bei einer funktional gleichwertigen technischen Lösung kann von diesen Maßen abgewichen werden. Die Eignung ist entsprechend nachzuweisen; Die einzelnen Abstellplätze müssen direkt zugänglich und barrierefrei sein. Hintereinander liegende notwendige Fahrradabstellplätze sind nur bei Fahrradabstellplätzen, die gemeinsam einer Wohneinheit zugeordnet sind, zulässig.
(6) Im Regelfall sind die Fahrradabstellplätze auf dem Niveau der öffentlichen Verkehrsfläche einzurichten. Alternativ ist eine Anordnung maximal ein Geschoss unter oder über der öffentlichen Verkehrsfläche zulässig, sofern eine Erschließung über befahrbare Rampen (Neigung max. 15%) oder ausreichend große Aufzüge gewährleistet ist.
(7) Der Erschließungsweg muss mindestens 1,20 m breit sein. Dies gilt auch, wenn Fahrradabstellplätze über eine Tiefgaragenrampe erschlossen werden und Fahrräder aufgrund von zu geringer Durchfahrtshöhe unter 2,50 m und/oder zu hoher Rampenneigung geschoben werden müssen. Der Erschließungsweg darf nicht mehr als zwei Türen, Tore oder Engstellen aufweisen. Fahrstühle werden als eine Engstelle definiert, automatisch öffnende Türen nicht gezählt.
(8) Bei Fahrradabstellplätzen für Besucherinnen und Besucher ist in besonderem Maße auf eine gute Auffindbarkeit und leichte Zugänglichkeit zu achten. Sie sind daher in der Nähe der Eingangsbereiche anzuordnen und müssen direkt von der öffentlichen Verkehrsfläche und auf gleichem Niveau zu erreichen sein. Auf Türen/Tore soll möglichst verzichtet werden. Ein Wetterschutz kann, muss aber nicht vorgesehen werden.
(9) Fahrradabstellplätze sind grundsätzlich mit fest verankerten Einstell- oder Anlehnvorrichtungen auszustatten, die es ermöglichen, den Fahrradrahmen anzuschließen. Reine Laufradhalter sind unzulässig.
(1) Anlage 1: Richtzahlen für die Ermittlung des Stellplatzbedarfs
(2) Anlage 2: Möglichkeit einer Reduktion der Anzahl an notwendigen Kfz- und/oder Fahrradstellplätzen aufgrund qualifizierter Mobilitätsverbesserungen
Diese Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die „Satzung der Stadt Gau-Algesheim über die Festlegung der Zahl der notwendigen Stellplätze" vom 31.05.1999 außer Kraft.
Hinweis:
Auf die Bestimmung des § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) wird besonders hingewiesen. Danach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Anlage 1: Richtzahlen für die Ermittlung des Stellplatzbedarfs
| Kfz-Stellplätze | Fahrradstellplätze | |||
| Bauvorhaben | Gesamtzahl notwendiger Stellplätze | Hiervon für Besucher in % | Gesamtzahl notwendiger Stellplätze | Hiervon für Besucher in % | |
| 1. | Wohngebäude | ||||
| 1.1 | Einfamilien-, Reihen- und Doppelhäuser, je Wohnung | 2 | ./. | Kein Regelungsbedarf | ./. |
| 1.2 | Mehrfamilienhäuser und sonstige Gebäude je Wohneinheit | bis 40 m²: 1 je WE ab 40 m²: 1,5 je WE | 10 | bis 40 m²: 1 je WE ab 40 m²: 2 je WE | 20, jedoch mind. 2 |
| 1.3 | Tinyhäuser (Bemessung nach Wohnfläche) | bis 50 m²: 1 ab 50 m²: 2 | ? | ||
| 1.4 | Geförderter Wohnungsbau | 1 je WE | 10 | ||
| 1.5 | Altersgerechtes Wohnen und Sonstige | ** | ** | 1 je 5 Wohnungen | 25, jedoch mind. 2 |
| 1.6 | Altenwohnheime, Pflegeheime | 1 je 5 Betten | 40, jedoch mind. 2 | ||
| 2. | Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen | ||||
| 2.1 | Büro- und Verwaltungsräume allgemein | ** | ** | 1 je 70 m² Hauptnutzfläche | 50 |
| 2.2 | Büro- und Verwaltungsräume mit erheblichem Besucherverkehr: Schalter-, Abfertigungs-, Beratungsräume, Arztpraxen usw. | 1 je 35 m² Hauptnutzfläche | 75 | ||
| 3. | Verkaufsstätten | ||||
| 3.1 | bis 800 m² Verkaufsfläche | ** | ** | mind. 3 je 50 m² Verkaufsfläche | 75 |
| 3.2 | über 800 m² Verkaufsfläche | 1 je 100 m² Verkaufsfläche | 90 | ||
| 4. | Versammlungsstätten (ohne Sportstätten) | ||||
| 4.1 | Mehrzweckhallen, Kino, Vortragssäle | ** | ** | 1 je 10 Sitzplätze | 90 |
| 4.2 | Kirchen, Bethäuser | 1 je 20 Sitzplätze | |||
| 5. | Sportstätten | ||||
| 5.1 | Sportplätze | ** | ** | 1 je 10 Plätze für Besucherinnen und Besucher | 90 |
| 5.2 | Freibäder | 1 je 100 m² Grundstücksfläche | |||
| 5.3 | Hallenbäder | 1 je 5 Kleiderablagen | |||
| 5.4 | Tennisplätze ohne Besucherplätze | 2 je Spielfeld | |||
| 5.5 | Fitnesscenter, Saunen, Solarien | 1 je 50 m² Haupt- nutzfläche | |||
| 5.6 | Sauna (gewerblich) | 1 je 50m² Nutzfläche | |||
| 6. | Gaststätten | ||||
| 6.1 | Gaststätten, einschl. Freisitzfläche/ Diskotheken | ** | ** | 1 je 10 m² Gastraumfläche | 90 |
| 6.2 | Biergärten | 1 je 20 m² Freiraumfläche | |||
| 6.3 | Spielhallen, sonst. Vergnügungsstätten | 1 je 30 m² Hauptnutzfläche | |||
| 6.4 | Hotels, Pensionen, andere Beherbergungs-betriebe | 1 je 20 Betten | |||
| 6.5 | Jugendherbergen | 1 je 10 Betten | |||
| 7. | Krankenanstalten | ||||
| 7.1 | Krankenanstalten | ** | ** | 1 je 30 Betten | 20 |
| 7.2 | Kurheime, Sanatorien | 1 je 20 Betten | |||
| 8. | Krankenanstalten | ||||
| 8.1 | Grundschulen | ** | ** | 1 je 10 Schüler und Schülerinnen | 95 |
| 8.2 | Allgemeinbildende Schulen | 1 je 5 Schüler und Schülerinnen | |||
| 8.3 | Kindergärten, Kinder- tagesstätten | 3 je Gruppe | |||
| 8.4 | Musik, Volkshoch-, Fahr-schulen, sonstige Bildungseinrichtungen | 1 je 5 Schüler und Schülerinnen | |||
| 8.5 | Museen | 1 je 200 m² Ausstellungsfläche | |||
| 8.6 | Bibliotheken | 1 je 50 m² Ausleihfläche | |||
| 9. | Gewerbliche Anlagen | ||||
| 9.1 | Handwerks-, Gewerbe-, Industriebetriebe | ** | ** | 1 je 100 m² Hauptnutzfläche | 10 |
| 9.2 | Ausstellungs- und Verkaufsplätze | 20 | |||
| 9.3 | Lagerräume/-plätze | 1 je 1000 m² Hauptnutzfläche | 0 | ||
| 10. | Sonstiges | ||||
| 10.1 | Kleingartenanlagen | ** | ** | 1 je 2 Parzellen | 90 |
| 10.2 | Friedhöfe | 1 je 500 m² Grundfläche | |||
WE = Wohneinheiten
** Zu ermitteln nach § 47 LBauO unter Beachtung der „Verwaltungsvorschrift zu Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze für Kraftfahrzeuge“ des Ministeriums der Finanzen in der jeweils gültigen Fassung.
VVRP-213120-FM-20000724-KF-001-A001.pdf (rlp.de)
Anlage 2: Möglichkeit der Reduktion der Anzahl notwendiger Stellplätze aufgrund qualifizierter Mobilitätsverbesserung
Ab 6 Wohneinheiten kann eine Reduktion angemeldet werden.
Die Reduktion kann nach nachfolgender Tabelle berechnet werden, wobei
- Angeboten von Carsharing die notwendige Kfz-Stellplätze reduzieren
- Angeboten von Lastenfahrradsharing die notwendigen Fahrradabstellplätze reduzieren.
Eine Reduktion „über Kreuz“ (Lastenfahrradsharing reduziert notwendige Kfz-Stellplätze) ist nicht vorgesehen.
| Bauvorhaben: Wohngebäude mit | Notwendige Mindestanzahl an Sharingfahrzeugen oder Sharinglastenfahrrädern | Reduktion der Gesamtzahl notwendiger Stellplätze auf… | Besucherstellplätze zusätzlich hierzu: | |
| 1.1 | 1 – 5 WE | Keine Reduktion | ||
| 1.2 | 6 – 10 WE | 1 | 1,5 je WE | 30% |
| 1.3 | 11 – 15 WE | 2 | ||
| 1.4 | 16 – 20 WE | 3 | ||
| 1.5 | Usw. | Usw. | ||
WE = Wohneinheiten