In der Gemarkung Gau-Algesheim, Flur 10, Flurstücke 282/1, u.a. wurden die Flurstücksgrenzen aus Anlass einer Liegenschaftsvermessung auf Antrag bestimmt und abgemarkt. Über diese Maßnahmen wurde am 21.12.2023 eine Grenzniederschrift angefertigt.
Betroffen sind die Flurstücke:
Flur 10, Flurstücke 282/1, 282/3, 282/4, 282/5, 282/6, 282/7, 282/8, 282/9, 282/10, 282/11, 282/12, 282/13, 282/14, 282/15, 282/16, 282/17, 282/19, 282/20, 282/24, 282/25, 282/28, 282/29, 282/30, 282/32, 282/34, 282/35, 282/38, 282/39, 282/40, 282/41, 282/42, 282/43, 282/44, 282/45, 282/46, 282/47, 282/48, 282/49, 283/10, 383/1, 876, 878, 879.
Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572, BS 219-1), in der jeweils geltenden Fassung, werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke die in der Grenzniederschrift näher bezeichneten Maßnahmen öffentlich bekannt gegeben. Der verfügende Teil der Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:
Die bestehenden, bereits festgestellten Flurstücksgrenzen werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, wiederhergestellt.
Die Grenzpunkte werden auf der Grundlage der Entscheidung nach Nummer 1 Buchstabe c, wie in der Skizze dargestellt, abgemarkt.
Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom 18.01.2024 bis 18.02.2024 bei öffentlich bestellten Vermessungsingenieur Elmar Neuroth, Am Bornberg 14, 55130 Mainz-Laubenheim, Tel. 06131 / 9135360, ausgelegt und kann während der Öffnungszeiten (Mo – Do von 8:00-16:00 Uhr, Fr. 8:00 – 14:00 Uhr) eingesehen werden.
Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (BGBl. I 2003, 102; FNA 201-6), in den jeweils geltenden Fassungen, nach Ablauf von zwei Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Der Inhalt der öffentlichen Bekanntgabe und die Grenzniederschrift können auch im Internet unter https://www.vb-neuroth.de/oeffentliche-bekanntgaben eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die in der Grenzniederschrift enthaltenen Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann
| 1. | in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes |
| oder | |
| 2. | schriftlich oder zur Niederschrift bei Dipl.-Ing. (FH) Elmar Neuroth, Am Bornberg 14, 55130 Mainz erhoben werden. |
Nähere Informationen zur formgebundenen elektronischen Kommunikation mit dem Vermessungsbüro Elmar Neuroth finden Sie unter https://www.vb-neuroth.de/elektronische-kommunikation.