Titel Logo
Amtsblatt der VG Gau-Algesheim
Ausgabe 1/2025
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Ortsübliche Bekanntmachung

über die öffentliche Bekanntgabe der Bestimmung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen in der Gemeinde Appenheim

In der Gemarkung Appenheim, Flur 1, Flurstücke 350/1 wurden die Flurstücksgrenzen aus Anlass einer Liegenschaftsvermessung auf Antrag bestimmt und abgemarkt. Über diese Maßnahmen wurde am 13.12.2024 eine Niederschrift (Grenzniederschrift) angefertigt.

Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572, BS 219-1), in der jeweils geltenden Fassung, werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke die in der Grenzniederschrift näher bezeichneten Maßnahmen öffentlich bekannt gegeben. Der verfügende Teil der Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:

Die bestehenden Flurstücksgrenzen werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, festgestellt.

Die Grenzpunkte werden auf der Grundlage der Entscheidung nach Nummer 1 Buchstabe c, wie in der Skizze dargestellt, abgemarkt. Die in Übereinstimmung mit dem Nachweis des Liegenschaftskatasters vorgefundenen Grenzmarken sind in der Skizze in schwarz dargestellt. Eine erneute Abmarkung der so dargestellten Punkte wurde aus Zweckmäßigkeitsgründen unterlassen. Die mit „A“ gekennzeichneten Grenzpunkte sind durch Gebäudeecken eindeutig definiert. Eine zusätzliche Abmarkung wird ebenfalls unterlassen. Die mit „B“ gekennzeichneten Grenzpunkte liegen innerhalb des bestehenden Mauerwerks. Eine Abmarkung ist hier nicht möglich und wird dauerhaft unterlassen.

Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom 13.01.2025 bis 24.01.2025 bei Öffentliche Vermessungsstelle Rolf-Dieter Schröder, Am Ikasee 1, 55218 Ingelheim am Rhein ausgelegt und kann während der Öffnungszeiten (Montag bis Donnerstag von 7:30 bis 16.30 Uhr, Freitag von 7:30 bis 13:00 Uhr) eingesehen werden.

Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (BGBl. I 2003, 102; FNA 201-6), in den jeweils geltenden Fassungen, nach Ablauf von zwei Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Der Inhalt der öffentlichen Bekanntgabe und die Grenzniederschrift können auch im Internet unter www.vermessungsbuero-schroeder.de eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die in der Grenzniederschrift enthaltenen Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann

1.

in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes

oder

2.

schriftlich oder zur Niederschrift bei der öffentlichen Vermessungsstelle Dipl.-Ing. Rolf-Dieter Schröder, Am Ikasee 1, 55218 Ingelheim am Rhein erhoben werden.

Nähere Informationen zur formgebundenen elektronischen Kommunikation mit Öffentlichen Vermessungsstelle Dipl.-Ing. Rolf-Dieter Schröder finden Sie unter

www.vermessungsbuero-schroeder.de/datenschutzerklärung.

gez. Dipl.-Ing.Rolf-Dieter Schröder
(Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur),
Am Ikasee 1, 55218 Ingelheim am Rhein