Gemäß § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) i. V. m. § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 und § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167), in den jeweils geltenden Fassungen, hat der Stadtrat Gau-Algesheim in seiner Sitzung am 18.12.2024 folgende Satzung beschlossen:
Die Stadt Gau-Algesheim erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.
Die Stadt Gau-Algesheim setzt die folgenden Hebesätze fest:
| 1. | für die Grundsteuer | ||
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| a. | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf | 345 v. H. |
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| b. | für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 465 v. H. |
| 2. | für die Gewerbesteuer auf
| 380 v. H. | |
der Steuermessbeträge.
Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Festsetzung der Hebesätze der Stadt Gau-Algesheim (Hebesatzsatzung) vom 19.12.2022 außer Kraft.
Hinweis:
Auf die Bestimmungen des § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) wird besonders hingewiesen. Danach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.