Der Stadtrat hat auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
| in Euro | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 14.541.281 |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 14.536.433 |
| der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf | 4.848 |
2. im Finanzhaushalt
| in Euro | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 621.397 |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 2.461.650 |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 7.307.800 |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -4.846.150 |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 4.224.753 |
| zinslose Kredite auf | 0 Euro |
| verzinste Kredite auf | 4.000.000 Euro |
| zusammen | 4.000.000 Euro |
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern wurden in der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze der Stadt Gau-Algesheim (Hebesatzsatzung) vom 19.12.2022 wie folgt festgesetzt:
| v. H. | |
| Hebesatz Grundsteuer A | 345 |
| Hebesatz Grundsteuer B | 465 |
| Hebesatz Gewerbesteuer | 380 |
Die Hundesteuer für Hunde die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden beträgt pro Jahr:
| in Euro | |
| für den ersten Hund | 72,00 |
| für den zweiten Hund | 108,00 |
| für jeden weiteren Hund | 132,00 |
Die Angaben zu den Steuersätzen für Gemeindesteuern erfolgen in der Haushaltssatzung nur deklaratorisch.
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt:
1. Wirtschaftswegebeiträge: 0,005 Euro pro Quadratmeter Grundstücksfläche im Außenbereich
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 betrug 36.082.734,64 Euro. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt 36.085.555,64 Euro und zum 31.12.2023 36.090.403,64 Euro.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 S. 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 3.500 Euro überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 5.000 Euro sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.
Im Haushaltsjahr 2023 bewilligte Fälle von Altersteilzeit: 0
Rechtsanspruch ab dem vollendeten 60. Lebensjahr tariflich Beschäftigte: 3
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 09.02.2023 vorgelegt worden. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung wurden mit Schreiben vom 23.02.2023 in verminderter Höhe erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
Die vom Stadtrat der Stadt Gau-Algesheim am 08.02.2023 beschlossene Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hinsichtlich des festgesetzten Gesamtbetrages der Invest-itionskredite in verminderter Höhe von 3.902.000 € gemäß §§ 95 Abs. 4 Nr. 2, 103 Abs. 2 GemO genehmigt.
Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan liegen in der Zeit vom 10. März 2023 bis einschließlich 20. März 2023 während der allgemeinen Öffnungszeiten der Verbands- gemeindeverwaltung (montags und dienstags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr, donnerstags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr, mittwochs und freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr) im Rathaus der Verbandsgemeindeverwaltung, Hospitalstraße 22, 55435 Gau-Algesheim, Zimmer 228, zur Einsichtnahme öffentlich aus.
Auf die Bestimmungen des § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) wird besonders hingewiesen. Danach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.