Titel Logo
Amtsblatt der VG Gau-Algesheim
Ausgabe 11/2024
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Schwabenheim für das Jahr 2024 vom 06. März 2024

Der Gemeinderat hat auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

in Euro

der Gesamtbetrag der Erträge auf

7.289.410

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

7.737.967

der Jahresfehlbetrag auf

- 448.557

2. im Finanzhaushalt

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Mittel aus der Einheitskasse werden nicht beansprucht.

§ 5 Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen

Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen werden nicht beansprucht.

§ 6 Steuersätze

v. H.

Hebesatz Grundsteuer A

345

Hebesatz Grundsteuer B

465

Hebesatz Gewerbesteuer

380

Die Hundesteuer beträgt für Hunde die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

in Euro

für den ersten Hund

48,00

für den zweiten Hund

72,00

für jeden weiteren Hund

84,00

für den ersten gefährlichen Hund jährlich

192,00

für den zweiten gefährlichen Hund jährlich

288,00

für jeden weiteren gefährlichen Hund jährlich

336,00

§ 7 Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt:

1. Wirtschaftswegebeiträge: 0,0025 Euro pro Quadratmeter

§ 8 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 betrug 16.645.404,44 Euro. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 wird voraussichtlich 16.647.804,44 Euro betragen und liegt zum 31.12.2024 voraussichtlich bei 16.199.247 Euro.

§ 9 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 S. 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 4.000 Euro überschritten sind.

§ 10 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 5.000 Euro sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.

§ 11 Altersteilzeit

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird nicht zugelassen.

Schwabenheim, den 06. März 2024
Dienstsiegel
gez. Frank Heinrich, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 1 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 07. Februar 2024 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile. Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan 2024 liegen in der Zeit vom

15. März 2024 bis einschließlich 25. März 2024

während den allgemeinen Öffnungszeiten der Verbandsge-meindeverwaltung (montags und dienstags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr, donnerstags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr, mittwochs und freitags von 8.300 Uhr bis 12.00 Uhr) im Rathaus der Verbandsgemeindeverwaltung, Hospitalstraße 22, 55435 Gau-Algesheim, Zimmer 227 zur Einsichtnahme öffentlich aus. Auf die Bestimmungen des § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) wird besonders hingewiesen. Danach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.