Der Gemeinderat hat auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
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| in Euro |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 1.716.173 |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 1.704.582 |
| der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf | 11.591 |
| 2. im Finanzhaushalt | |
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| in Euro |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 72.775 |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 227.000 |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.488.100 |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -1.261.100 |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 1.188.325 |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird für verzinste Kredite auf 1.205.000 Euro veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Die Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse werden auf 400.000 Euro festgesetzt.
Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen werden nicht beansprucht.
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| v. H. |
| Hebesatz Grundsteuer A | 345 |
| Hebesatz Grundsteuer B | 465 |
| Hebesatz Gewerbesteuer | 380 |
Die Hundesteuer beträgt für Hunde die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
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| in Euro |
| für den ersten Hund | 48,00 |
| für den zweiten Hund | 72,00 |
| für jeden weiteren Hund | 96,00 |
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt:
1. Wirtschaftswegebeiträge: 0,0020 Euro pro Quadratmeter
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 betrug 3.276.484,21 Euro. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt 3.406.165 Euro und zum 31.12.2024 rd. 3.417.756 Euro.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 S. 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 1.500 Euro überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 5.000 Euro sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird nicht zugelassen.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 1 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 19. November 2023 angezeigt worden. Sie enthält genehmigungspflichtigen Teile.
Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in § 2 und § 4 der Haushaltssatzung ist erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:
Die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hinsichtlich
1. des festgesetzten Gesamtbetrages der Investitionskredite in Höhe von 1.205.000 € gem. §§ 95 Abs. 4 Nr. 2, 103 Abs. 2 GemO und
2. des festgesetzten Höchstbetrages der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse in Höhe von 400.000 € gem. §§ 95 Abs. 4 Nr. 3, 105 Abs. 3 GemO, genehmigt.
Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan 2024 liegen in der Zeit vom 15. März 2024 bis einschließlich 25. März 2024 während den allgemeinen Öffnungszeiten der Verbandsgemeindeverwaltung (montags und dienstags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr, donnerstags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr, mittwochs und freitags von 8.300 Uhr bis 12.00 Uhr) im Rathaus der Verbandsgemeindeverwaltung, Hospitalstraße 22, 55435 Gau-Algesheim, Zimmer 227 zur Einsichtnahme öffentlich aus.
Auf die Bestimmungen des § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) wird besonders hingewiesen. Danach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.