Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt — in Euro
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 12.748.417
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 12.746.527
der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf — 1.890
2. im Finanzhaushalt — in Euro
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf — 1.897.829
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 2.763.098
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 5.237.600
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit auf — -2.474.502
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit auf — 576.673
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können,
wird festgesetzt auf — 250.000 Euro
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen,
beläuft sich auf — 0 Euro.
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf 1.900.000 Euro. Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 500.000 Euro.
Die Elternanteile an den Verpflegungskosten für die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler an der Mittagesverpflegung werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundschulen Appenheim,
Ockenheim und Schwabenheim: — 3,90 Euro Euro/Mahlzeit
2. Grundschule Gau-Algesheim (Ganztagsschule
und Betreuende Grundschule): — 4,50 Euro pro Mahlzeit.
Der Gebührensatz für die Benutzung der Obdachlosenunterkunft in Ober-Hilbersheim, Hauptstraße 41, wird nach § 95 Abs. 2 der GemO in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sowie der Satzung über die Gebührenerhebung für die Benutzung der Obdachlosenunterkunft in Ober-Hilbersheim, Hauptstraße 41, vom 06. März 1997, auf 10 Euro pro m² Wohnfläche pro Monat festgesetzt.
Gemäß § 26 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) vom 30. November 1999 (GVBI. S. 415) in der derzeit gültigen Fassung erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz wird auf 33,35 v. H. festgesetzt.
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt 25.848.784,44 Euro. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt 25.849.479,44 Euro und zum 31.12.2025 25.851.369,44 Euro.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 S. 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 10.000 Euro überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 20.000 Euro sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.
Für die Bewilligung von Leistungszahlungen an Beamtinnen und Beamte werden festgesetzt:
| 1. | für Leistungsstufen 7.000 Euro. |
| 2. | für Leistungsprämien und Leistungszulagen 7.000 Euro. |
Die Leistungsprämien und Leistungszulagen nach § 18 TVöD belaufen sich auf voraussichtlich 69.400 Euro.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
Die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hinsichtlich der Festsetzung
| 1. | des Höchstbetrages der Kredite zur Liquiditätssicherung in Höhe von 1.900.000 € gem. §§ 95 Abs. 4 Nr. 3 und 105 Abs. 3 GemO, |
| 2. | des Höchstbetrages der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse in Höhe von 500.000 € gem. §§ 95 Abs. 4 Nr. 3 und 105 Abs. 3 GemO |
genehmigt.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 14. März 2025 bis einschließlich 24. März 2025 während der Dienststunden der Verbandsgemeindeverwaltung (montags und dienstags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr, donnerstags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr, mittwochs und freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr) im Rathaus der Verbandsgemeindeverwaltung, Hospitalstraße 22, 55435 Gau-Algesheim, Zimmer 228, öffentlich aus.
Auf die Bestimmungen des § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) wird besonders hingewiesen. Danach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.