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Amtsblatt der VG Gau-Algesheim
Ausgabe 12/2025
Amtlicher Teil
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Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Appenheim

für das Jahr 2025 vom 17.12.2024

Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf  —  1.200.000 Euro

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze für die Realsteuern wurden in der Satzung der Ortsgemeinde Appenheim über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern (Hebesatzsatzung) vom 17.12.2024 wie folgt festgesetzt:

- Grundsteuer A auf

300 v. H.

- Grundsteuer B auf

365 v. H.

- Gewerbesteuer auf

380 v. H.

Die Angaben zu den Steuersätzen für die Grundsteuer A, Grundsteuer B und Gewerbesteuer erfolgen in der Haushaltssatzung nur deklaratorisch.

Die Hundesteuer für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden, wird festgesetzt:(Beträge pro Jahr)

- für den ersten Hund auf

48 Euro

- für den zweiten Hund auf

72 Euro

- für jeden weiteren Hund auf

78 Euro

- für den ersten gefährlichen Hund auf

192 Euro

- für den zweiten gefährlichen Hund auf

288 Euro

- für jeden weiteren gefährlichen Hund auf

336 Euro

§ 6 Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt:

1. Wirtschaftswegebeiträge: 0,005 Euro pro Quadratmeter Grundstücksfläche im Außenbereich

§ 7 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 betrug 7.405.585,48 Euro. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt 7.651.119,48 Euro und zum 31.12.2025 8.117.448,48 Euro.

§ 8 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 1.500 Euro überschritten sind.

§ 9 Einzelveranschlagung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Investitionen Investitionsförderungsmaßnahmen oberhalb der Wertgrenze von 5.000 Euro sind einzeln im Teilhaushalt oder in einer Investitionsübersicht darzustellen, ebenso solche Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

§ 10 Altersteilzeit

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamten wird in 0 Fällen zugelassen.

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in 0 Fällen zugelassen.

Appenheim, den 17.03.2025

Horst Krichten
Ortsbürgermeister

Hinweis:

0

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:

Die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hinsichtlich des festgesetzten Höchstbetrags der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse in Höhe von 1.200.000 € gem. §§ 95 Abs. 4 Nr. 3, 105 Abs. 3 GemO genehmigt.

Der Haushaltplan liegt zur Einsichtnahme

vom Freitag, 21.März 2025 bis Montag, 31. März 2025

(Wochentag, Datum)

während der Dienststunden der Verbandsgemeindeverwaltung (montags und dienstags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr, donnerstags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr, mittwochs und freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr) im Rathaus der Verbandsgemeindeverwaltung, Hospitalstraße 22, 55435 Gau-Algesheim im Zimmer 227 öffentlich aus.

Appenheim, den 17.03.2025,
Dienstsiegel, gez. Horst Krichten, Ortsbürgermeister

Auf die Bestimmungen des § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) wird besonders hingewiesen. Danach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.