Der Stadtrat hat auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
— in Euro
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 16.392.276
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 16.388.360
der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf — 3.916
2. im Finanzhaushalt
— in Euro
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf — 1.344.656
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 2.562.300
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 4.714.600
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit auf — -2.152.300
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit auf — 807.644
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
zinslose Kredite auf — 0 Euro
verzinste Kredite auf — 1.000.000 Euro
zusammen — 1.000.000 Euro
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 3.000.000 Euro.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern wurden in der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze der Stadt Gau-Algesheim (Hebesatzsatzung) vom 19.12.2022 wie folgt festgesetzt:
— v. H.
Hebesatz Grundsteuer A — 345
Hebesatz Grundsteuer B — 465
Hebesatz Gewerbesteuer — 380
Die Hundesteuer für Hunde die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden beträgt pro Jahr:
— in Euro
für den ersten Hund — 72,00
für den zweiten Hund — 108,00
für jeden weiteren Hund — 132,00
Die Angaben zu den Steuersätzen für Gemeindesteuern erfolgen in der Haushaltssatzung nur deklaratorisch.
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt:
1. | Wirtschaftswegebeiträge: 0,005 Euro pro Quadratmeter Grundstücksfläche im Außenbereich |
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 betrug 37.468.597,33 Euro. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt 37.473.445,33 Euro und zum 31.12.2024 37.477.361,33 Euro.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 S. 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 3.500 Euro überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 5.000 Euro sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung sind erteilt.
Sie haben folgenden Wortlaut:
Die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hinsichtlich
| 1. | des festgesetzten Gesamtbetrages der Investitionskredite in Höhe von 1.000.000 € gemäß §§ 95 Abs. 4 Nr. 2, 103 Abs. 2 GemO |
| 2. | des festgesetzten Höchstbetrages der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse in Höhe von 3.000.000 € gemäß §§ 95 Abs. 4 Nr. 3, 105 Abs. 3 GemO |
genehmigt.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 02.04.2024 bis einschließlich 10.04.2024 während der Dienststunden der Verbandsgemeindeverwaltung (montags und dienstags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr, donnerstags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr, mittwochs und freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr) im Rathaus der Verbandsgemeindeverwaltung, Hospitalstraße 22, 55435 Gau-Algesheim, Zimmer 228, öffentlich aus.
Auf die Bestimmungen des § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) wird besonders hingewiesen. Danach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.